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Der Autor erwirbt durch das Verfassen einer wissenschaftlichen Publikationen
das alleinige Urheberrecht (nach dem Urheber- und Verlagsrechtsgesetz, UrhG)
und grundsätzlich auch die hieraus resultierenden Nutzungsrechte wie z.B.
Veröffentlichung (§ 12 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), Vervielfältigung (§ 16 UrhG)
sowie nichtkommerzielle oder kommerzielle Verwertung.
Die dem Urheber nach dem Gesetz zustehenden Rechte verliert er auch durch die
Einreichung seines Prüfungsexemplars bei der Hochschule nicht. Ein Veröffentlichungs-,
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