Häufig werden Bauaufträge auf der Grundlage von Vertragsbedingungen erteilt, die von einem Architekten vorbereitet wurden. Aus der Gestaltung von Vertragsbedingungen resultieren aber erhebliche Haftungsrisiken für den Architekten. Diese können sich daraus ergeben, dass sich einzelne Klauseln der vorformulierten Vertragsbedingungen als unwirksam erweisen, oder dass die VOB/B (ungewollt) nicht mehr "als Ganzes" vereinbart ist, oder dass Klauseln unklar formuliert sind, so dass sie später ausgelegt werden müssen, die Auslegung aber möglicherweise nicht mehr der eigentlichen Absicht von Bauherrn und Architekten entspricht. Das zuletzt genannte Risiko wird durch eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BGH illustriert: In diesem Fall wurden ein Gesamtfertigstellungstermin und darüber hinaus wesentliche Einzelfristen vereinbart. |