bauingenieur24 - Online-Magazin für Bauingenieure 9. Jahrgang | Ausgabe 3268 | Nr. 213
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Fachbeiträge -> Baurecht
Autor: Dr. Sebastian Schattenfroh
Herausgeber: Höpken, Königer & Börgers, Rechtsanwälte

Haftungsrisiken aus unklaren Vertragsstrafenklauseln

03.09.2001

Klauseln der vorformulierten Vertragsbedingungen können sich als unwirksam erweisen


Häufig werden Bauaufträge auf der Grundlage von Vertragsbedingungen erteilt, die von einem Architekten vorbereitet wurden. Aus der Gestaltung von Vertragsbedingungen resultieren aber erhebliche Haftungsrisiken für den Architekten. Diese können sich daraus ergeben, dass sich einzelne Klauseln der vorformulierten Vertragsbedingungen als unwirksam erweisen, oder dass die VOB/B (ungewollt) nicht mehr "als Ganzes" vereinbart ist, oder dass Klauseln unklar formuliert sind, so dass sie später ausgelegt werden müssen, die Auslegung aber möglicherweise nicht mehr der eigentlichen Absicht von Bauherrn und Architekten entspricht. Das zuletzt genannte Risiko wird durch eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BGH illustriert: In diesem Fall wurden ein Gesamtfertigstellungstermin und darüber hinaus wesentliche Einzelfristen vereinbart.


Eine Vertragsstrafe sollte sowohl für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungs- als auch für die Überschreitung der Einzelfristen vereinbart werden. Den Besonderen Vertragsbedingungen lag ein Muster zugrunde, das die Vereinbarung von Vertragsstrafen für die Überschreitung einer Gesamtfrist und/oder für die Überschreitung einer Einzelfrist vorsah. Das Formular war hier durch den Architekten aber maschinenschriftlich um eine eigene Vertragsstrafenklausel für die schuldhafte Überschreitung "vereinbarter Termine" ergänzt worden. An der für die Vereinbarung der Vertragsstrafe an sich vorgesehenen Stelle des verwendeten Formulars sollte lediglich auf diese Klausel verwiesen werden.


Irrtümlich war dieser Verweis aber nur in die Zeile "Überschreitung einer Gesamtfrist", nicht dagegen in die Zeile "Überschreitung von Einzelfristen" aufgenommen worden. Dies führte dann letztlich dazu, dass der Bauherr einen Vertragsstrafenanspruch in Höhe von rund 80.000,00 DM wegen der Überschreitung einer der vereinbarten Einzelfristen nicht mit Erfolg geltend machen konnte, weil im Nachhinein die Vertragsstrafenvereinbarung in der Weise ausgelegt wurde, dass diese sich nur auf den Gesamtfertigstellungstermin bezogen habe. Der Architekt muss durchaus damit rechnen, dass er von seinem Auftraggeber auf Schadensersatz in Höhe der entfallenen Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird: Ein kleiner Irrtum mit erheblichen finanziellen Folgen.


Quellen und Verweise
Höpken, Königer & Börgers, Rechtsanwälte
 
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