Die Geltendmachung von Einwendungen kann nur dann verwirkt sein, wenn weitere Umstände zum Zeitablauf hinzutreten. Trotz dieser aus Auftraggeber- und Architektensicht beruhigenden Klarstellung ist weiterhin dringend zu empfehlen, die Prüffrist nach § 16 Nr. 3 VOB/B unbedingt einzuhalten, und zwar zum einen deshalb, weil eine allgemeingültige Aussage dazu, welche Umstände zum Zeitablauf hinzuzutreten haben, um eine Verwirkung zu begründen, nicht möglich ist, dies vielmehr jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt, und zum anderen, weil in der VOB 2000 der Verzugszinssatz jetzt ganz erheblich angehoben wurde (5 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz der EZB; letzterer liegt gegenwärtig bei 5,5 %). |