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Auftragsvergabe: Öffentliche Hand zur Auskunft verpflichtet

Verfasst von: Dipl.-Volkswirt Günter Göbel
Veröffentlicht am: 22. Apr. 2021
Kategorie:

# 28.04.2021

Nicht beauftragtes Planungsbüro darf Auskunft von Kommune verlangen. Amtliche Informationen unterliegen nicht dem Datenschutz. Ähnliche Regelungen in mehreren Bundesländern

Hintergründe der Nicht-Beauftragung für Planer oft unklar

Akteneinsicht gewähren: Öffentliche Einrichtungen müssen amtliche Informationen, darunter Aufzeichnungen zu Vergaben, auf Antrag zugänglich machen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Akteneinsicht gewähren: Öffentliche Einrichtungen müssen amtliche Informationen, darunter Aufzeichnungen zu Vergaben, auf Antrag zugänglich machen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Geht der Auftrag einer öffentlichen Einrichtung an einen Mitbewerber, bleibt das Verfahren danach für alle anderen Bewerber oft eine "black box". Das ist ärgerlich, denn ein Planungsbüro möchte ja gern wissen, warum es den Auftrag nicht bekommen hat.

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe könnte nun eine ganz neue Dynamik in die Sache bringen.

Dort hat nämlich ein Tragwerksplaner unter Berufung auf das baden-württembergische Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) umfangreichste Informationen über Aufträge der Vergangenheit eingeklagt, bei denen er nicht zum Zug gekommen war.


Verwaltungsgericht räumt Tragwerksplaner Recht auf Auskunft ein

Konkret erwirkte er einen Auskunftsanspruch über die in den letzten 20 Jahren vergebenen Aufträge mit den Namen der Auftragnehmer und der jeweiligen Honorarhöhe. Das Verwaltungsgericht war der Meinung, dass § 1 Abs. 2 LIFG die Kommune zur Herausgabe dieser Daten verpflichte. In der betreffenden Stelle des Gesetzes heißt es:

  • Antragsberechtigte haben […] gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.


Amtliche Aufzeichnungen in der Regel vollständig zugänglich

§ 3 Nr. 3 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gibt an, was unter dem Begriff "amtliche Informationen" zu verstehen ist:

  • amtliche Informationen: jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen


Datenschutz kein Grund für Informationsverweigerung

Unter die derart bezeichneten amtlichen Informationen fallen laut Gericht auch Informationen zu Vergaben von Tragwerksplanungsleistungen einer Kommune. Diesem Verständnis stünden weder der Schutz personenbezogener Daten noch schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter noch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen (VG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2020, Az. 13 K 4994/19).



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