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Bauüberwachung: Mängelrügen müssen eigenhändige Unterschrift tragen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 20. März 2015
Kategorie:

# 31.03.2015

Gericht bekräftigt Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift für Aufforderungen zur Mängelbeseitigung. Elektronische Signatur als Ausnahme zulässig. Fristverlängerung nur durch schriftliche Rüge wirksam

E-Mail als Rüge reicht nicht

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung sollte von der Bauüberwachung immer persönlich unterzeichnet sein. Foto: Thorben Wengert  / Pixelio
Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung sollte von der Bauüberwachung immer persönlich unterzeichnet sein. Foto: Thorben Wengert / Pixelio

Eine Mängelanzeige, die nur per E-Mail verschickt wird, hat in der Regel keine verjährungsverlängernde Wirkung. Eine Ausnahme gilt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt/Main sollte alle Büros, die im Bereich der Bauüberwachung und Objektbetreuung tätig sind, hellhörig machen.

Es droht die Haftung, wenn ein Gericht feststellt, dass eine solche Mängelrüge per E-Mail mit Fristsetzungen unwirksam und die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers bei nachgereichter – formgerechter – Mängelrüge schon verjährt war.

Im konkreten Fall hatte die Bauüberwachung eine Mängelrüge per E-Mail an einen Kälteanlagenbauer verschickt – ohne eigenhändige Unterschrift. Der Anlagenbauer reagierte nicht. Später schickte der Auftraggeber eine schriftliche – von ihm eigenhändig unterzeichnete – Mängelrüge. Zu dem Zeitpunkt war die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen und der Kälteanlagenbauer berief sich auf Verjährung. Begründung: Die per E-Mail eingereichte Mängelanzeige sei formunwirksam gewesen.


Eigene Unterschrift oder elektronische Signatur notwendig

Das LG Frankfurt/Main (Urteil vom 8.1.2015, Az. 2-20 O 229/13) gab ihm Recht. Es wies die Schadenersatzforderung des Auftraggebers (Austausch von Teilen der Kältemaschine) in Höhe von 43.000 Euro ab. Das LG stellte klar, dass

  • nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nur eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung eine verjährungsverlängernde Wirkung entfaltet,

  • Mängelbeseitigungsaufforderungen (mit Fristsetzung) immer die eigenhändige Unterschrift tragen müssen,

  • die Unterschrift durch eine elektronische Signatur gemäß § 126 Abs. 3 bzw. § 126a BGB ersetzt werden kann.


Praxishinweis

Das Urteil ist noch nicht recht rechtskräftig und wird in der Fachwelt heiß diskutiert (siehe Kommentierungen auf ibr-online.de). Trotzdem empfehlen wir Ihnen, es in Ihre Beratung des Auftraggebers einfließen zu lassen, da das Gericht sich naturgemäß auch mit der Frage befasst hat, wer letztlich schuld an der Wirkungslosigkeit der Mängelrüge war – Berater oder Auftraggeber?

Um diese Schuldfrage erst gar nicht aufkommen zu lassen, können Sie dem Auftraggeber aus fachlicher Sicht perfekt (per Mail) zuarbeiten, sodass er in der Lage ist, der ausführenden Firma - als deren Vertragspartner - eine formwirksame Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu schicken.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)