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Deponiebau: Unnötige Risiken vermeiden

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 23. Mai 2013
Kategorie:

# 28.05.2013

Zusätzliche Qualitätskontrollen für Planer immer wichtiger. Verzicht auf Überprüfungen kann teuer werden. Einzelfallentscheidung über Haftungsquotierung bei mehreren Verursachern

Zusatzleistungen nicht ohne Grund ratsam

Für Mängel aufgrund von nicht geleisteten Qualitätskontrollen haftet der Planer. Foto: Thorben Wengert  / Pixelio
Für Mängel aufgrund von nicht geleisteten Qualitätskontrollen haftet der Planer. Foto: Thorben Wengert / Pixelio

Im Deponiebau gewinnen spezielle Qualitätskontrollen der Bauausführung immer mehr an Bedeutung. Solche Maßnahmen gehen oft über das im Rahmen der Bauoberleitung bzw. örtlichen Bauüberwachung zu Leistende hinaus und kosten den Auftraggeber dadurch zusätzliches Geld. Sie sollten dennoch Planungsbüros nicht dazu veranlassen, hier an der falschen Stelle zu sparen. Andernfalls ist die Haftung unvermeidbar, wie ein Urteil des OLG Celle schmerzlich vor Augen führt.

Verzicht auf Labortests ein Risiko
Im konkreten Fall sollte eine Deponieabdeckung hergestellt werden. Nachdem bei der ersten Planung Probleme bei der Standsicherheit der Abdeckung auftraten, wurde neu geplant. In dieser neuen Planung waren Laboruntersuchungen vorgesehen, die die Standsicherheit der geplanten Abdeckung mittels Ingenieurmethoden nachweisen sollten. Mit der Planung und Bauüberwachung der Deponie wurden zwei Planungsbüros beauftragt. Weil Sie diese Prüfmethode für überflüssig hielten, verzichteten beide Büros auf die Laboruntersuchungen.


Planer haften für vermeidbare Mängel

Im Zuge der Bauausführung stellte sich jedoch heraus, dass auch die neue Planung mangelhaft und die Standsicherheit der Abdeckung nicht gegeben war. Der Landkreis als Auftraggeber machte gegenüber den beiden Ingenieurbüros Schadenersatz geltend, weil der Mangel durch die Laboruntersuchungen hätte vermieden werden können. Das OLG Celle stellte klar, dass der Verzicht auf die Laboruntersuchungen die Ursache des Mangels war. Weil beide Ingenieurbüros den Verzicht zu verantworten hatten, mussten auch beide für die Folgen einstehen (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012, Az. 7 U 10/12).


Wichtig

Wenn mehrere Verursacher in Frage kommen, müssen die Gerichte wertende Betrachtungen vornehmen und die Quotierung danach ausrichten. Im vorliegenden Fall waren beide Ingenieurbüros beteiligt. Das bauüberwachende Büro wollte eine Verminderung seiner Haftungsquote mit dem Argument durchsetzen, dass der entscheidende Anteil des Mangels beim planenden Büro lag und sich der auftraggebende Landkreis das Verschulden des planenden Büros anrechnen lassen müsste. Das überzeugte das OLG nicht. Es beließ es bei der 50:50-Quote.


Fazit

Auf angezeigte baubegleitende Qualitätssicherungsmaßnahmen durch eine Fremdüberwachung oder durch Laborversuche, die über die Leistungen in den jeweiligen Leistungsbildern hinausgehen, sollte keinesfalls verzichtet werden. Das bedeutet Sparen an der falschen Stelle.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)