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Droht freiberuflichen Planungsbüros mit Angestellten die Gewerblichkeit?

Verfasst von: Björn Ziegler, Würzburg
Veröffentlicht am: 8. Sep. 2016
Kategorie:

# 30.09.2016

Eigenverantwortlichkeit für Freiberufler maßgebend. Dokumentation der leitenden Funktion von Zweigstellen überprüfen. Gewerbesteuerpflicht verlängert Abschreibungsdauer bei Bürokauf

Wann verlieren Freiberufler ihren Status? - Zwei Urteile

Zur Frage der Gewerblichkeit sollten sich Freiberufler bei ihrem Steuerberater informieren bevor das Finanzamt auf den Plan tritt. Foto: Thorben Wengert / Pixelio
Zur Frage der Gewerblichkeit sollten sich Freiberufler bei ihrem Steuerberater informieren bevor das Finanzamt auf den Plan tritt. Foto: Thorben Wengert / Pixelio

Droht freiberuflichen Architektur- und Ingenieurbüros die Gewerblichkeit ihrer Einkünfte allein dadurch, dass sie angestellte Kollegen (= Berufsträger) beschäftigen?

Die aktuelle Rechtsprechung lehrt, dass hier womöglich ein "Damoklesschwert" über vielen Büros hängt, mit dem man sich befassen sollte.

In zwei Urteilen diesbezüglich, welche als Muster gelten können, ging es jeweils um die Frage, wann ein Freiberufler diesen Status verliert, weil bzw. wenn er Aufgaben an Angestellte delegiert:


Fall 1: Anästhesie-Praxis

Im ersten Fall ging es um eine Praxis für Anästhesie. Das Finanzamt unterstellte, dass die Inhaber ihre ärztliche Mitarbeiterin nicht ausreichend kontrollierten und anleiteten. Dagegen wehrten sich die Inhaber mit einer Klage vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Dieser machte seine Entscheidung daran fest, ob der oder die Büroinhaber "durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nehmen". Tun sie das nicht, üben sie ihre Tätigkeit gegenüber dem Patienten nicht mehr eigenverantwortlich aus. Aus steuerlicher Sicht werden sie gewerblich tätig (BFH, Urteil vom 16.7.2014, Az. VIII R 41/12).

Im geschilderten Fall hatten die Anästhesisten Erfolg, weil sie beweisen konnten, dass sie jeden Patienten vorab untersuchten, Behandlungsmethoden vorgaben und problematische Fälle ausschließlich selbst behandelten. Die angestellte Ärztin hatte hier nur eine ausführende Funktion.


Fall 2: Gesellschaft von Kfz-Prüfingenieuren

Der zweite Fall betraf eine Gesellschaft von Prüfingenieuren, die Hauptuntersuchungen für Kfz durchführte. Den beiden Inhabern wurde zum Verhängnis, dass die angestellten Prüfingenieure über 80 Prozent der gesamten Prüfungen des Veranlagungszeitraums durchführten, ohne dass die Gesellschafter direkt einbezogen waren.

Auch in diesem Fall – so das Finanzgericht (FG) Sachsen – liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG mehr vor, weil die Arbeitnehmer des Freiberuflers einen Großteil der Arbeiten übernehmen, sodass der Freiberufler nicht mehr selbst eigenverantwortlich tätig ist.


Gericht: Freiberufler zu 80 Prozent nicht eigenverantwortlich tätig

Dass die beiden Gesellschafter im zweiten Fall die Arbeiten der angestellten Prüfingenieure stichprobenartig überprüft hatten, reichte nicht aus, um die Voraussetzungen des § 18 EStG zu erfüllen. Danach muss ein Freiberufler aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein.

Dies ist nur dann der Fall, wenn er aufgrund regelmäßiger und eingehender Kontrollen maßgeblich auf die Tätigkeit des Fachpersonals Einfluss nehmen kann, die Arbeitsleistung also den "Stempel der Persönlichkeit" des Freiberuflers trägt (FG Sachsen, Urteil vom 24.2.2016, Az. 2 K 1479/15).

Der Fall ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Prüfingenieure haben Revision beim BFH eingelegt. Dort ist der Musterprozess unter dem Aktenzeichen III R 7/16 anhängig.


Auswirkung auf Planungsbüros

Übertragen auf ein Planungsbüro bedeutet das Beschriebene, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn Sie sich praktisch jedes Projekt und jeden Vorgang im Detail erläutern lassen, Pläne unterschreiben etc. Dass das in den allermeisten Fällen nicht dem Tagesgeschäft entspricht, versteht sich von selbst.

Wichtig: Betroffen sind vorrangig Architekten und Ingenieure, die in Form von Personengesellschaften zusammenarbeiten. Wird hier ein mitarbeitender Architekt oder Ingenieur nicht ausreichend überwacht, ist die gesamte Gesellschaft gewerblich tätig (Infektionstheorie – § 15 Abs. 3 EStG).


Strenger Maßstab zur Gewerblichkeit zu erwarten

Aber auch Einzelbüros sind betroffen. Sie werden dann teils gewerblich und teils freiberuflich einzustufen sein. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Rechtsprechung bald aufgreift und daraus auch einen strengen Maßstab für die Frage ableitet, wann Architekten und Ingenieure gewerblich tätig werden.

Leider ergibt sich aus den Urteilen nicht, wo die Grenze der Kontrolle zu ziehen ist, wann also der Einfluss des Büroinhabers noch maßgeblich und kunden- bzw. projektbezogen genug ist.


Zweigstellen und Büroniederlassungen als verstärktes Infizierungsrisiko

Die beiden Urteile haben auch ein Infizierungsrisiko ins Blickfeld gerückt, das Sie so bisher nicht gesehen haben: kleinere Zweigstellen und Büroniederlassungen, die von Mitarbeitern gemanagt werden und an denen der oder die Büroinhaber nur unregelmäßig vor Ort sind.

Solche Niederlassungen leben in der Regel vom Engagement und der Kompetenz der lokalen Mitarbeiter. Der Büroinhaber kann die von der Rechtsprechung geforderten leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeiten eigentlich gar nicht erfüllen.


Folgen der Gewerbesteuerpflicht

Aufgrund dieser Rechtsprechung wird die Gewerblichkeit von Architektur- und Ingenieurbüros vermehrt in den Fokus von Betriebsprüfungen rücken. Die Folgen, die dieser Umstand nach sich ziehen könnte:

  • Gewerbesteuerpflicht des Bürogewinns
  • Anrechnung dieser Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (teilweise mit Lücken = Nettosteuerzusatzbelastung)
  • Bilanzierungspflicht (umstritten)
  • Längere Abschreibungsdauer für den ideellen Unternehmenswert bei Kauf eines Architektur- bzw. Ingenieurbüros


Maßnahmen zur Risikominimierung

Folgende Maßnahmen sollten Sie ergreifen, um Ihr persönliches Risiko aus der Entscheidung abschätzen zu können und das Risiko der Gewerblichkeit ggf. zu minimieren:

  • Mitwirkung dokumentieren: Dokumentieren Sie Ihre Mitwirkung. Wenn Sie Projekte maßgeblich in der Entstehung beeinflussen und die Arbeit Ihrer Angestellten (Projektleiter) kontrollieren, sollte sich das in der Projektdokumentation widerspiegeln.
  • Abläufe ggf. ändern: Organisieren Sie sich ggf. um. Dem BFH-Urteil zufolge kommt es nicht darauf an, dass Sie jedes Projekt leiten, sondern darauf, dass Sie die wesentlichen Entscheidungen treffen. Versuchen Sie, sofern möglich, Ihre Mitwirkung bei den Projektabwicklungen darauf zu konzentrieren.
  • Niederlassungen: In Personengesellschaften sollten Sie Ihre Arbeit so planen, dass alle Standorte möglichst regelmäßig von Gesellschaftern aufgesucht werden, die dort leitende und kontrollierende Arbeiten tätigen und dokumentieren. Ist das nicht möglich, müssen Sie abwägen, ob Sie bezüglich der Gewerbesteuer in die Offensive gehen oder Zinsnachteile im Falle einer späteren Betriebsprüfung in Kauf nehmen.
  • Bei hohem Gewerbesteuerrisiko: Fachleute befragen: Wenn Sie aus den neuen Entscheidungen ableiten, dass für Sie ein Gewerbesteuerrisiko besteht, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Er kann Ihnen das Steuerrisiko in Zusammenschau Ihres Bürostandorts und Ihrer persönlichen Steuersituation ermitteln.
  • Ggf. Einspruch einlegen: Wie oben schon erwähnt, ist zu der Frage ein Musterprozess beim BFH anhängig. Wenn Ihnen das Finanzamt die Freiberuflichkeit aberkennen will, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf den Musterprozess beim BFH mit dem Az. III R 7/16 berufen.


Fazit: Auseinandersetzung mit dem Finanzamt wird wahrscheinlicher

Die Rechtsprechung hat buchstäblich "ein Fass aufgemacht", das Sie noch vor größere Probleme stellen könnte. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH in seinem Urteil die Grenze zulässiger Delegation weiter präzisieren wird, damit Sie Maßnahmen ergreifen können, um sich die Freiberuflichkeit des Büros zu bewahren.

Bis dahin wird jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zunehmend wahrscheinlicher. Prüfen Sie daher, ob Sie durch geringfügige Änderungen in Dokumentation und Organisation dem Problem begegnen können. Besprechen Sie alles mit Ihrem Steuerberater.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)