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Honorarrisiko bei Bebauungsplänen erhöht

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Kassel-Espenau
Veröffentlicht am: 14. Nov. 2008
Kategorie:

# 14.11.2008

Planer haftet für Genehmigungsfähigkeit / Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Planer und Projektentwickler das Honorarrisiko bei der Erstellung von Bebauungsplänen bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplänen deutlich erhöht. Darauf gilt es zu reagieren.

Der Fall

Ein Planungsbüro erhielt von einer Gemeinde den Auftrag, einen Bebauungsplan zu erstellen. Auftragsbestandteil waren die dafür notwendigen Ingenieurleistungen, unter anderem der Grünordnungsplan und eine Vermessung. Planungsziel war die Entlastung eines Innenstadtbereichs mittels Neubau einer Straße. Die Planung sah vor, dass die Straße durch einen Biotopkomplex mit wertvollen Grünflächen und geschützten Tierarten führen sollte.

Das Naturschutzgesetz enthält den Grundsatz, dass vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen sind. Eine Befreiung von diesem Grundsatz wurde von der Genehmigungsbehörde nicht erteilt. Damit war der Bebauungsplan im Ergebnis nicht genehmigungsfähig. Auch eine Klage der Gemeinde, die den Bebauungsplan unbedingt umsetzen wollte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Gemeinde macht den Planer für die Misere verantwortlich und verlangte das gezahlte Honorar von rund 240.000 Euro zurück.


Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat der Gemeinde zu großen Teilen Recht gegeben. Es hat den Planer verpflichtet, 220.000 Euro Honorar zurückzuzahlen (Urteil vom 14.6.2006, Az: 6 U 111/05; Abruf-Nr. 083053). Der BGH hat die Entscheidung bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers zurückgewiesen (Beschluss vom 10.7.2008, Az: VII ZR 146/06.


Unser Tipp

Das Gericht hat eine Ausnahme zugelassen. Das Genehmigungs- (und Honorarrisiko) kann auf die Gemeinde übertragen werden. Dazu bedarf es aber einer Vereinbarung der Vertragspartner. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Auftraggeber an der vereinbarten Planung festhält und das Genehmigungsrisiko übernimmt.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)