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Kampfmittelerkundung: Was dem Planungsbüro bei fehlender Überprüfung des Baugrunds droht

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 21. Apr. 2022
Kategorie:

# 29.04.2022

OLG Hamm stellt Notwendigkeit der Berücksichtigung fest. Frühzeitige Maßnahme verhindert hohe Mehrkosten. Ingenieurbüro kann Auftraggeber behördliche Anfrage anbieten

Kampfmittel in Deutschland wieder auf der Tagesordnung

Planungsbüros müssen in der Vorplanung auf die Kampfmittelerkundung hinweisen. Nach erfolgter Prüfung des Baugrunds kann eine Räumung notwendig sein. Foto: Thorben Wengert / Pixelio
Planungsbüros müssen in der Vorplanung auf die Kampfmittelerkundung hinweisen. Nach erfolgter Prüfung des Baugrunds kann eine Räumung notwendig sein. Foto: Thorben Wengert / Pixelio

Die Dinge sind manchmal unerklärbar: Während das Thema "Kampfmittel" lange Jahre eine Randerscheinung war, ist es gerade in diesen besonderen Zeiten plötzlich wieder auf die Tagesordnung gerückt.

Dafür gesorgt haben ein Beitrag des Rechtsanwalts Andreas Neumann in der Fachzeitschrift NZBau und kurz danach eine Entscheidung des OLG Hamm.

Zum Hintergrund: Bauingenieure in Planungsbüros sind nicht nur Planer und Bauüberwacher, sondern auch Berater ihres Bauherrn.

Verletzen sie eine der vertraglich vereinbarten, gesetzlichen und auch ungeschriebenen Pflichten, können sie dem Auftraggeber zivilrechtlich haften, für Schäden öffentlich-rechtlich verantwortlich sein und es drohen sogar Maßnahmen des Strafrechts.


Rechtsanwalt vertritt harte Auffassung gegenüber Planenden

Gerade bei der Pflicht zur Antragstellung auf Überprüfung des Baugrundstücks nach Kampfmitteln stehen alle drei genannten Risiken im Fokus. Der Rechtsanwalt Andreas Neumann hat in der NZBau (Ausgabe 1/2022) dabei eine für die planenden Berufe sehr harte Auffassung vertreten. Diese wird aus dem nachfolgend zitierten Fazit seines Beitrags deutlich:

  • "Die Planungsleistung...ist nach alledem mangelhaft, wenn eine Kampfmittelanfrage und infolge dessen etwa nötige Kampfmittelsondierungen unterbleiben oder die einschlägige Aufklärung und Beratung hierzu trotz Fehlens einer kampfmittelrechtlichen Freigabe unterlassen werden.

    Sind lediglich höhere Leistungsphasen vereinbart, so ergibt sich die Pflicht zur Klärung der Frage aus der allgemeinen werkvertraglichen Prüfungs- und Hinweispflicht. Kausal ist eine solche Pflichtverletzung, wenn die Anfrage an den zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrags zur Bejahung des Kampfmittelverdachts geführt hätte.

    Die Mehrkosten einer erforderlichen Nachholung der Kampfmittelüberprüfung sind nach §§ 280, 634 Nr. 4 BGB oder unter besonderen Umständen sogar §§ 823 II BGB i. V. m. § 319 StGB zu erstatten. Diese Mehrkosten sind insbesondere dann drastisch, wenn die neuen Gebäudeteile und auch das Erdreich auf die Geländeoberkante vom 08.05.1945 abgetragen werden und die Gebäudeteile neu errichtet werden müssen."

  • OLG Hamm: Klärung der Kampfmittelfreiheit Teil ist der Vorplanung

    Wenige Wochen, nachdem dieser Beitrag veröffentlicht worden war, ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bekannt geworden (OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2021, Az. 24 U 48/20). Auch sie lässt aufhorchen.

    Die Richter haben nämlich klargestellt, dass Planende auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kampfmittelfreiheit des Baugrundstücks verpflichtet sind, das Problem der Kampfmittelüberprüfung rechtzeitig zu berücksichtigen.

    Die Klärung der Kampfmittelfreiheit stelle demnach keine Standortanalyse (= Besondere Leistung) dar, sondern sei Teil der Leistungsphase 2. Ein Planer, der den Bauherrn darauf nicht hingewiesen hat, habe offensichtlich einen Beratungsmangel (= Pflichtverletzung) begangen.


    Verdachtsfallkataster: Luftbildarchive von 1945 bis 1947 geben Aufschluss

    Um die sich aus den beiden Quellen ergebenen Anforderungen zu erfüllen und gleichermaßen Haftungsrisiken möglichst zu minimieren, sollten Planer die richtigen Konsequenzen ziehen und beispielsweise die zuständigen Landesdienststellen frühzeitig kontaktieren.

    Die Kampfmittelerkundung und ggf. auch die Kampfmittelbeseitigung ist den Landesdienststellen der jeweiligen Bundesländer übertragen und dort gesetzlich geregelt. Diese Behörden verfügen über sogenannte Verdachtsfallkataster, zumeist Luftbildarchive von 1945 bis 1947, anhand derer sie Fragen zu etwaigen Kampfmitteln in einem ersten Schritt beantworten können.


    Anfrage an Landesdienststelle zur Kampfmittelerkundung in Leistungsphase 1 stellen

    Eine Anfrage kann formlos gestellt werden, sie dauert aber in der Bearbeitung eventuell länger. Daher ist es empfehlenswert, die Anfrage bereits in der Leistungsphase 1 zu stellen. Ist es als Ergebnis dieser Anfrage wahrscheinlich, dass das Grundstück belastet ist, werden die Behörden weitere Schritte anraten.

    Im Zweifel kann auch eine Handlungsempfehlung angefragt werden. Vom Verdachtsfall bis zur örtlichen Untersuchung des Baugrunds sind dann noch einige Entscheidungen zu treffen. Dazu gehören zum Beispiel die Beauftragungen der Spezialisten zur konkreten Untersuchung oder schlimmstenfalls zur Bergung.


    Beratungspflicht des Planers: Musterschreiben zur Kampfmittelprüfung hilft

    Die notwendigen Maßnahmen müssen von Spezialisten geplant und überwacht werden. Ein Planungsbüro muss lediglich seiner Beratungspflicht nachkommen und den Auftraggeber für das Thema sensibilisieren. Dazu kann das folgende Musterschreiben genutzt und an den konkreten Fall angepasst werden.

  • Betreff: Musterschreiben?/?Planung Baumaßnahme – Kampfmittelprüfung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir planen auf dem Grundstück …. die o. g. Baumaßnahme. Da sich das Grundstück in einem Bereich befindet, bei dem nicht auszuschließen ist, dass die Frage der Kampfmittelfreiheit noch ungeklärt ist
    z.B.: bei erstmaliger Bebauung seit 1945, empfehlen wir Ihnen, die Frage der Kampfmittelfreiheit überprüfen zu lassen. Ihr Ansprechpartner ist die zuständige Landesbehörde(je nach Bundesland unterschiedlich). Sie kann Ihnen nähere Auskünfte hinsichtlich von Verdachtsflächen geben.

    Unsere Empfehlung geht deshalb dahin, bei der Landesbehörde schon jetzt, d.h. vor der weiteren Planungsvertiefung unter Angabe der genauen Grundstücksbezeichnung eine entsprechende Anfrage hinsichtlich der Kampfmittelfreiheit zu stellen. Wir halten dies für sinnvoll und erforderlich, damit wir die so gewonnenen Erkenntnisse in unsere Planung auch im Hinblick auf zu erwartende Baukosten und Termine einbeziehen können.

    Nachstehend haben wir Ihnen den Sitz und die Bezeichnung der zuständigen Landesdienststelle genannt, sodass Sie sich dort erkundigen können.

  • Planungsbüro kann optional mit Anfrage betraut werden

    Ein Planungsbüro kann seinem Auftraggeber auch die Übernahme der Kontaktaufnahme mit den Behörden anbieten. Dazu kann folgender Zusatz im Anschreiben zur Kampfmittelprüfung hilfreich sein:

  • Wenn Sie uns beauftragen, können auch wir – in ihrem Namen und auf Ihre Rechnung – Kontakt mit der Dienststelle aufnehmen. Das wäre gesondert festzulegen (z.B. Vollmacht, Kostentragung durch Sie). Beachten Sie, dass die damit zusammenhängenden Kosten ohnehin von Ihnen zu tragen sind.

    Wichtig ist, dass bevor die Planung weiter vertieft wird, hier entsprechende verlässliche Ergebnisse zugrunde gelegt werden können. Da die Landesbehörde über Katasterunterlagen verfügt, ist es möglich, erste Auskünfte mit angemessenem Aufwand zu erreichen.

    Wir halten es für erforderlich, diese Anfrage schon jetzt zu stellen. Nur mit diesen Auskünften besteht im Hinblick auf die Kostenschätzung und die Ausführungstermine hinreichende Planungssicherheit. Beachten Sie, dass wir nur eine Initialberatung durchführen können. Die Beauftragung der entsprechenden Fachspezialisten zur konkreten Prüfung und ggf. zur Bergung obliegt Ihnen.

    Wir schlagen Ihnen vor, sich eng mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Sollte sich nämlich erst später herausstellen, dass dort Handlungsbedarf besteht, wären Planungsänderungen, Terminverschiebungen und zusätzliche Kosten zu verkraften.

    Um hier zum richtigen Zeitpunkt verlässliche Planungsgrundlagen zu erhalten, bitten wir Sie um kurzfristige Entscheidung und entsprechende Mitteilung. Um Terminverzögerungen zu vermeiden, bitten wir um Erledigung bis zum...

    Mit freundlichen Grüßen...

  • Stattet der Auftraggeber das Planungsbüro mit entsprechender Vollmacht aus, kann dieses auch im Auftrag des Auftraggebers bei der Landesdienststelle anfragen. Das wäre jedoch alles zwischen dem Büro und dem Auftraggeber zu vereinbaren.


    Baulücken im Innenstadtbereich besonders im Fokus

    Die fachlichen Auswirkungen können sehr bedeutsam sein. Insbesondere in Innenstadtbereichen, bei denen Baulücken erstmals seit 1945 geschlossen werden, dürfte eine solche Untersuchung von hoher Bedeutung sein. Betroffen sind vor allem

    • Baugrubenaushübe,
    • Baugrubenumschließungen,
    • Tiefgründungen,
    • Freianlagen und
    • Verkehrsanlagen.


    Bauherr trägt Mehrkosten bei fehlender Mitwirkung

    Frühes Handeln ist besonders wichtig. Kommen die Erkenntnisse erst später, können Planungsänderungen zum Beispiel im Bereich der Tiefgründung anfallen. Dann stellt sich die Frage, ob diese Zusatzleistungen bzw. Zusatzkosten oder Terminverzögerungen bei rechtzeitiger Kampfmittelerkundung hätten vermieden werden können.



    QUELLEN UND VERWEISE:

    Planungsbüro professionell (PBP)