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Leistungsbild Ingenieurbauwerke: Mitwirkungsleistungen für Auftraggeber und Bauherren

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 24. Feb. 2017
Kategorie:

# 28.02.2017

Überstunden und Haftungsrisiken für Planer häufiges Ergebnis unvereinbarter Leistungen. Empfehlung: Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in allen Leistungsphasen möglichst weit auszulegen

Besonderheiten im Leistungsbild Ingenieurbauwerke HOAI

Um unnötige Haftungsrisiken bei der Planung von Ingenieurbauwerken zu vermeiden, sollten Planer die in der HOAI genannten Auftraggeberleistungen genau kennen. Foto: Erich Westendarp / Pixelio
Um unnötige Haftungsrisiken bei der Planung von Ingenieurbauwerken zu vermeiden, sollten Planer die in der HOAI genannten Auftraggeberleistungen genau kennen. Foto: Erich Westendarp / Pixelio

Planungsbüros sind keine Allroundverantwortlichen, die sich für den Auftraggeber um alles kümmern müssen. Trotzdem erbringen Sie oft Leistungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, und handeln sich so Überstunden und Haftungsrisiken ein. Im Folgenden geht es um die Auftraggeberleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke.

Ingenieurbauwerke können äußerst unterschiedliche Objektarten mit unterschiedlichen fachtechnischen Charakteristiken sein (siehe Objektlisten). Die Honorareffizienz ist ebenso unterschiedlich. Daher ist auch das Leistungsbild für Bauherren/Auftraggeber entsprechend weit reichend auszulegen:


Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)

Grundleistung:

  • a) Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
  • b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
  • c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
  • e) Ortsbesichtigung
  • f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Bereitstellung aller planungsrelevanten Grundstücksangaben (evtl. unter Zuhilfenahme weiterer Beteiligter) oder Bestandsunterlagen bei Umbauten, Modernisierungen
  • Vorgabe des Raumbedarfs, des Flächenbedarfs
  • Gestalterische und funktionale Erwartungen, (z. B. bei Brücken: Einbindung in die Umgebung)
  • Angaben zu finanziellen Rahmenbedingungen (z. B. Investitionskosten, Betriebskosten)
  • Erwartung zum terminlichen Projektablauf
  • Angaben zu Besonderheiten (z. B. spätere Erweiterbarkeit, besondere Flexibilität des Ingenieurbauwerks)
  • Bereitstellung aller Bestandsunterlagen (ggf. mit Hilfe Dritter)
  • Soweit erforderlich: Betriebsablaufplanung
  • Entscheidungen bzw. Beauftragungen weiterer Planungs- und beratungsbeteiligter (Fachplaner, Berater, Gutachter)
  • Einzelfallbezogene Erwartungen ans Gesamtprojekt
  • Entscheidung über die Kommunikation mit Behörden (z. B. Erteilung einer Vollmacht für behördliche Abstimmungen, ohne Vollmacht zu finanziellen Verpflichtungen)


Leistungsphase 2 (Vorplanung)

Grundleistung:

  • a) Analysieren der Grundlagen
  • b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf öffentlich-rechtliche Randbedingungen, Planungen Dritter
  • c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung
  • d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
  • e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschl. Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten
  • f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
  • g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit ...
  • h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen
  • i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
  • j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
  • k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Vorgabe von konkreten Planungsgrundlagen (z. B. Angaben zur Übernahme bereits vorhandener Einrichtungen Maschinentechnik, Ausstattung)
  • Angabe von Planungszielen im Hinblick auf energetische oder gestalterische Eigenschaften
  • Angaben zu technischen Besonderheiten (z. B. Zertifizierungen)
  • Angaben zur Mittelbereitstellung in Bezug auf den vorgesehenen Terminplan
  • Abschließen von Verwaltungsvereinbarungen
  • Treffen der Entscheidungen, die für die Planungsvertiefung erforderlich sind und auf denen im Verlauf der weiteren Planung aufgebaut werden kann
  • Entscheidung über kostenrelevante Planungsvorschläge als Grundlage für die zu erstellende Kostenschätzung
  • Angabe der auftraggeberseitigen terminlichen Eckpunkte (Meilensteine) als Basis für die spätere Erstellung des Terminplanes
  • Entgegennahme der Zusammenfassung der Vorplanungsergebnisse


Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)

Grundleistung:

  • a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung ...
  • b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • c) Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
  • d) Ermitteln und Begründen zuwendungsfähiger Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans und Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
  • e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
  • f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden ...
  • g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
  • h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit
  • i) Bauzeiten- und Kostenplan
  • j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Vorgabe konkreter Planungsgrundlagen (z. B. entwurfsrelevante Auftraggeber-Angaben, soweit nicht schon in Lph 1 erforderlich)
  • Angabe detaillierter Planungsziele, soweit nicht bereits in der Lph 2 erforderlich
  • Angaben zu technischen Besonderheiten
  • Bereitstellung von Unterlagen, die für die Objektplanung erforderlich, aber nicht Vertragsbestandteil beim Objektplaner sind
  • Angaben zu konkreten gestalterischen Erwartungen
  • Treffen der Entscheidungen, die für die Planungsvertiefung erforderlich sind und auf denen im Verlauf der weiteren Planung aufgebaut werden kann
  • Entscheidung über kostenrelevante Planungsvorschläge als Grundlage für die zu erstellende Kostenberechnung
  • Angabe der auftraggeberseitigen terminlichen Zwangspunkte (Meilensteine)
  • Entgegennahme der Zusammenfassung der Planungsergebnisse
  • Erstellung etwaiger Finanzierungsanträge


Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)

Grundleistung:

  • a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren ...
  • b) Erstellen des Grunderwerbsplans und -verzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen ...
  • d) Abstimmen mit Behörden
  • e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren, Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen
  • f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Unterzeichnen der Antragsunterlagen als Antragsteller
  • Bereitstellen aller für die Genehmigung / Planfeststellung erforderlichen Nachweise soweit nicht im Vertrag mit dem Objektplaner vereinbart
  • Grunderwerb, soweit erforderlich
  • Organisation der Genehmigungsverfahren, Erörterungstermine, Veranlassung von Stellungnahmen Dritter
  • Veranlassen von Ergänzungen und Anpassungen bzw. von Mängelbeseitigungen
  • Weiterleitung der vollständigen Genehmigungsbescheide mit allen Auflagen und Hinweisen an die Planer, Fachplaner und Berater


Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)

Grundleistung:

  • a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Lph 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen ... bis zur ausführungsreifen Lösung
  • b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
  • c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
  • d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Entscheidung zu erforderlichen Planungsfestlegungen im Zuge der Planungsvertiefung, soweit nicht bereits in Lph 3 entschieden
  • Entscheidung über die etwaige Beauftragung von Planungsänderungen, falls Abweichungen gegenüber der Entwurfsplanung veranlasst werden
  • Entscheidung über etwaige Veränderungen beim geplanten Terminablauf gegenüber dem bestehenden Terminplan
  • Ggf. Veranlassung gegenüber den ausführenden Unternehmen bei etwaigen Terminverzügen, die Montagepläne innerhalb vorzugebender Fristen vorzulegen (z. B. nach fruchtloser Anforderung durch den Objektplaner)
  • Ggf. Veranlassung gegenüber Fachplanern, Beratern, ausführenden Unternehmen, planungsrelevante Angaben zu liefern


Leistungsphase 6 (Vorbereiten der Vergabe)

Grundleistung:

  • a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen ...
  • c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
  • d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
  • e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
  • f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  • g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Entscheidung über das Vergabeverfahren, soweit nicht bereits früher erforderlich
  • Mitwirken beim Aufstellen des Vergabeterminplanes aus Sicht des Auftraggebers (Mitwirkungshandlungen durch Vergabeentscheidungen, Ausschreibungsveröffentlichungen ...)
  • Bereitstellung der rechtlichen Anteile von Vertragsregelungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und Einbindung in die Ausschreibungsunterlagen (z. B. Skontoregelungen, Vertragsstrafenregelungen …), soweit sie in die Ausschreibungsunterlagen zu integrieren sind
  • Klärung von Vergaberechtsfragen, z. B. produktneutrale Ausschreibungen, Zulassen von Nebenangeboten, Angabe zum Ausschreibungsverfahren, Entscheidung über die Vergabeart


Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe)

Grundleistung:

  • a) Einholen von Angeboten
  • b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels
  • c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
  • d) Führen von Bietergesprächen
  • e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
  • f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
  • g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
  • h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Rechtliche Vorgaben zur Angebotseinholung
  • Auftraggeberseitige Vergabedokumentation nach Dienstvorschriften des öffentlichen Auftraggebers
  • Bearbeitung von Rechtsfragen die im Zuge des Vergabeverfahrens anfallen, bei privaten Bauherren: Bearbeitung von Rechtsfragen und Abwicklungsfragen im Zuge spezieller Compliance Richtlinien
  • Führung von Bietergesprächen, soweit nicht Ingenieurleistungen betroffen sind (z. B. Zahlungsmodalitäten, Sicherheitseinbehalte, Sicherheitsleistungen, nichttechnische Ergebnisse von Vertragsverhandlungen)
  • Entscheidung über die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen einschl. etwaiger Nachtragsvereinbarungen
  • Verwaltungsmäßige Abwicklung des Vergabeverfahrens (z. B. Führen der Bieterlisten, Durchführung der Angebotseröffnung und Niederschrift, Vergabevermerk, Vermerk über etwaige Aufhebung von Ausschreibungen, Schriftverkehr mit Bietern über erfolgte Aufhebung oder Zuschlagsfristverlängerung, Führen der Bieterlisten, Absageschreiben Klärung der Frage der Zulässigkeit von Nebenangeboten …)


Leistungsphase 8 (Bauoberleitung)

Grundleistung:

  • a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
  • b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
  • c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
  • d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
  • e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
  • f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
  • g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  • h) Übergabe des Objekts
  • i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
  • j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Beauftragung der örtl. Bauüberwachung, so erforderlich
  • Bereitstellen vertraglicher Regelungen zum Zusammenwirken unterschiedlicher Bauunternehmer auf dem Baugelände und Treffen von Entscheidungen dazu
  • Vertragliche Regelungen zur Überlassung von Lager- und Betriebsflächen soweit erforderlich (z. B. auf Grundstücken Dritter)
  • Sicherstellung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (z. B. Verkehrsregelungen)
  • Zustandsfeststellung der vorhandenen Situation vor Baubeginn gem. VOB/B, ggf. unter Zuhilfenahme Dritter
  • Bereitstellen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. nach Bau-, Gewerbe-, Straßen- oder Wasserrecht, Lärmschutz) soweit für die ausführenden Unternehmen an Bedeutung
  • Erteilung von Anordnungen nach VOB/B
  • Entscheidung und Beauftragung inhaltlicher/fachlicher Änderungen der Bau- und Lieferverträge (Nachträge)
  • Entscheidung und Beauftragung hinsichtlich geänderter Terminabläufe (betreffend die Verträge zwischen Bauherr und ausführenden Unternehmen, in enger Abstimmung mit Planungsbüros)
  • Entscheidung über Zahlungsmodalitäten (z. B. Skonto, Sicherheitseinbehalte, Bürgschaften, Abzüge bei Mängeln, Druckzuschläge)
  • Organisation und Beauftragung der Sicherung und Bewachung der Baustelle (soweit aus Sicht des Bauherrn erforderlich)
  • Mitwirkung bei den einzelnen Inbetriebnahmen (Übergabe und Abnahme nach VOB/VOL/BGB, Entgegennahme der Dokumentationen)
  • Betrieb abgenommener und fertiggestellter Anlagentechnik im Ingenieurbauwerk
  • Entgegen- und Abnahme von Bau- und Lieferleistungen
  • Erfüllung der Mitwirkungspflichten gemäß § 642 BGB
  • Auszahlung von Rechnungen unter Beachtung der vertraglichen Regelungen, Information des für die Rechnungsprüfung zuständigen Planers über Zahlungen
  • Ermöglichung von Mängelbeseitigungen der bei der Abnahme festgestellten Mängel im Rahmen des bereits übernommenen Gebäudebetriebs


Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

Grundleistung:

  • a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  • b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  • c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Obliegenheit des Auftraggebers:
  • Ermöglichung von Mängelbeseitigungen festgestellter Mängel im Rahmen des bereits übernommenen Ingenieurbauwerks, Bereitstellung entsprechender Arbeitsmöglichkeiten
  • Auszahlung von Sicherheitsleistungen
  • Erstellung von sogenannten Verwendungsnachweisen gegenüber Fördererbehörden



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)