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Leistungsphase 8: Risiko durch nicht berücksichtigte Vorauszahlungen

Verfasst von: Dipl.-Volkswirt Günter Göbel
Veröffentlicht am: 14. Juli 2016
Kategorie:

# 26.07.2016

Diskrepanz zwischen Prüfergebnissen und tatsächlich geleisteten Zahlungen keine Seltenheit. Fehlerhafte Rechnungsprüfung führte zu Überzahlung an Bauunternehmen. Planer haftet aufgrund falsch berechneter Zahlungsempfehlung

OLG-Urteil: Planer haftet für Fehler bei der Rechnungsprüfung

Wer mit der Rechnungsprüfung beauftragt wird, muss auch bereits getätigte Vorauszahlungen berücksichtigen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Wer mit der Rechnungsprüfung beauftragt wird, muss auch bereits getätigte Vorauszahlungen berücksichtigen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Die Rechnungsprüfung ist eine schwierige und zudem haftungsträchtige Aufgabe. Viele Büros übernehmen unbewusst Leistungen, die sie laut Grundleistungskatalog gar nicht übernehmen müssten. Für Fehler und daraus folgende Überzahlungen ausführender Unternehmer haften sie trotzdem. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Frankfurt.

Ein Architekt war bei einem Universitätsbau auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden. Er prüfte die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, gab dabei den Zahlungs- und den geprüften Leistungsstand an und sprach in den Begleitschreiben zu den Rechnungsprüfungen jeweils eine bezifferte Auszahlungsempfehlung aus. Dabei vergaß er eine Vorauszahlung, die der Auftraggeber geleistet hatte und die ihm bekannt war.


OLG schloss Teilschuld des Auftraggebers aus

Das OLG gab ihm Recht. Der Auftraggeber habe aus § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB und dem Architektenvertrag ein Ersatzanspruch für einen künftig verbleibenden Schaden aus der Überzahlung. Der Architekt habe seine Pflichten bei der Prüfung der Abschlags- und Schlussrechnung verletzt. Er hätte die Abschlagsrechnungen auf folgende Punkte kontrollieren müssen:

  • Stimmen die eingesetzten Preise mit den vertraglichen überein?
  • Entsprachen die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand?
  • Waren die weiteren Zahlungsmodalitäten berücksichtigt?
Das hatte er nicht getan. Der Auftraggeber aber habe sich auf die Angaben des Architekten in der Rechnungsprüfung verlassen können. Dies gelte vor allem, wenn der Architekt seine Zahlungsempfehlungen ohne die Einschränkung abgebe, dass der Auftraggeber die Rechnung selbst noch einmal prüfen solle. In diesem Fall scheide auch ein Mitverschulden des Auftraggebers aus (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.3.2016, Az. 6 U 36/15, Abruf-Nr. 186438).


Auswirkungen auf die Lph 8

Im vorliegenden Fall waren die bisher an den ausführenden Auftragnehmer geleisteten Zahlungen (und nicht der geprüfte Leistungsstand) ausschlaggebend. Hier entstand die Überzahlung. Für Sie heißt das: Es reicht nicht, wenn Sie bei Rechnungsprüfungen nur die Ergebnisse der Rechnungen aufsummieren, die Sie selbst geprüft und freigegeben haben. Sie müssen auch klären, ob der Auftraggeber noch Zahlungen geleistet hat bzw. ob sich andere Diskrepanzen zu der von Ihnen ermittelten Rechnungssumme ergeben.


Praxishinweise

Wenn Sie eine Zahlungsempfehlung abgeben, darf sich der Auftraggeber darauf verlassen. Um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren, müssen Sie vorher mit dem Auftraggeber klären, wer unter anderem

  • Vertragsstrafen (Bemessungsregelungen),
  • Vorauszahlungen (Vorauszahlungssicherheiten),
  • bisherige Abschlagszahlungen,
  • die Höhe von Druckzuschlägen bei Mängeleinbehalten,
  • Skontoabzüge,
  • Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten bei Bereitstellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft,
  • Abzüge wegen Baureinigung, Energiekosten
bei der Rechnungsprüfung und der Zahlungsfreigabe final berücksichtigt. Das OLG Frankfurt misst die Verantwortung dafür Ihnen zu, wenn Sie eine finale Zahlungsempfehlung gegeben haben und der Auftraggeber nicht erkennen konnte, dass Ihre Freigabe fehlerhaft war.


Architekt will Fall vor BGH bringen

Der Frankfurter Fall ist noch nicht zu Ende. Der Architekt wehrt sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BGH dagegen, dass das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Die NZB wird beim BGH unter dem Az. VII ZR 101/16 geführt.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)