Zum Hauptinhalt springen

Nachträgliche Erweiterung des Planungsumfangs: Welches Honorar ist angemessen?

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 24. Mai 2022
Kategorie:

# 31.05.2022

Erhöhung der anrechenbaren Kosten nicht immer ausreichend. Einheitliche Planung nach sechs Monaten nicht mehr gegeben. Zeit- und Pauschalhonorar für Bauherren hinnehmbar

Planungsergänzung bei erheblicher zeitlicher Trennung eigenständig abrechnen

Woran bemisst sich das Zusatzhonorar bei einer nachträglichen Erweiterung des Planungsumfangs? Grafik: Tony Hegewald / Pixelio
Woran bemisst sich das Zusatzhonorar bei einer nachträglichen Erweiterung des Planungsumfangs? Grafik: Tony Hegewald / Pixelio

Geringfügige räumliche Erweiterungen des Planungsumfangs können dazu führen, dass diesbezügliche Änderungshonorare unauskömmlich werden. Anhand des folgenden Beispiels aus der Praxis wird erkennbar, wie Planende solche Konstellationen gut lösen können.

Der Fall: 15 Monate nach der Genehmigung des Bauantrags und nach circa 50 Prozent bereits erbrachter Leistungsphase 8 wird der Planungsumfang räumlich erweitert. Die Erweiterung beträgt etwa fünf Prozent des bisherigen gesamten räumlichen Planungsumfangs. Das Planungsbüro stellt sich die Frage, ob der bürointerne Aufwand durch eine anteilige Erhöhung der anrechenbaren Kosten adäquat abgedeckt wird.

Die Einschätzung: Aufgrund der erheblichen zeitlichen Trennung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es hier mit einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten getan ist. Vielmehr ist von einer kalkulatorisch eigenständigen Abrechnungseinheit auszugehen.


Planungsumfang bereits in Leistungsphase 2 definiert

Folgende Argumente sprechen für die die oben angeführte Lesart:

  • Der räumliche Planungsumfang ist bereits am Ende der Leistungsphase 2 zu definieren.
  • Die zeitliche Trennung ist zu groß, um noch von einer einheitlichen Planung bzw. Planungsvertiefung ausgehen zu können.
  • Es handelt sich um einen nachträglich angehängten kleinen Bauabschnitt. Das geistige Planungswerk wird damit in zwei eigenständigen Planungsabschnitten erbracht.
  • Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Auftrag, sondern um einen Nachtrag zum bereits abgeschlossenen Planungsvertrag.


Zeitliche Trennung: Sechs Monate als gängiger Richtwert

Die zeitliche Trennung war nur in alten HOAI-Fassungen (bis 2002) geregelt, seitdem nicht mehr. Dies bedeutet nicht, dass es hier keine angemessene Honorierung gibt. Es ist inzwischen lediglich einzelfallbezogen zu entscheiden.


HOAI lässt Zeithonorar oder Pauschale als Lösungen zu

Im vorliegenden Fall liegen mit dem ursprünglichen Vertrag und dem nachträglichen Auftrag zur Planungsergänzung zwei Aufträge vor. Es bestehen also gute Aussichten, für den Auftrag zur Planungsergänzung auf der Basis eines eigenständigen Objekts angemessene Honorare zu erreichen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Nachträgliche Honorarforderung: Planer muss Ansprüche schriftlich belegen
Nachtragsmanagement: Unbezahlte Leistungen vermeiden
Planungsbüro professionell (PBP)