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Planerwechsel: Wie Sie als im Projekt Verbliebener nachträgliches Honorar generieren

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 16. Dez. 2021
Kategorie:

# 30.12.2021

Vorzeitige Beendigung von Planungsverträgen immer häufiger. Einarbeitung neuer Projektbeteiligter in HOAI nicht als Grundleistung erfasst. Vereinbarung über zusätzliches Zeithonorar am sinnvollsten

Einarbeitung neuer Projektpartner berechtigt zu mehr Honorar

Nicht immer passen die an einem Bauprojekt beteiligten Parteien bis zum Ende zusammen. Nachfolgebüros müssen dann erst in das Projekt integriert werden. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Nicht immer passen die an einem Bauprojekt beteiligten Parteien bis zum Ende zusammen. Nachfolgebüros müssen dann erst in das Projekt integriert werden. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Es mehren sich die Projekte, bei denen Planungsverträge vorzeitig beendet und Nachfolgebüros beauftragt werden. In solchen Situationen fallen nicht nur beim Bauherrn zusätzliche Leistungen an, sondern auch bei den Planungsbüros, die im Projekt bleiben.

Hintergrund ist die Tatsache, dass ein neues Büro, egal ob Objekt- oder Fachplaner, immer erst eingearbeitet werden muss.

Diese Einarbeitungsleistungen sollen in der Regel schnell erbracht werden, damit die weitere Planungsvertiefung oder die Bauausführung ungehindert ablaufen kann. Wie gehen Planer in einer solchen Situation am besten vor?


Nachtrag zum Planungsvertrag rechtens

Festzuhalten bleibt zunächst, dass die Einarbeitungsleistungen nicht in den Grundleistungen nach HOAI erfasst sind. Auftragnehmer können daher ein zusätzliches Honorar in Form eines Nachtrags zum Planungsvertrag durchsetzen, wenn sie mit den Grundleistungen beauftragt sind.


Planer muss Nachtragsangebot für Einarbeitung vorlegen

Nach § 650b BGB (Stichwort "Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist") liegt es an den von der zusätzlichen Einarbeitung betroffenen, also den im Projekt gebliebenen Büros, ein entsprechendes Nachtragsangebot für die Einarbeitung des neuen Planungsbüros vorzulegen. Das gilt grundsätzlich für alle Büros, die "den Neuen" einarbeiten sollen oder an der Einarbeitung mitwirken.


Bemessungsgrundlage: Zeithonorar sinnvoller als Pauschalhonorar

Das Honorar für die Einarbeitungsleistungen wird im Regelfall als Zeithonorar vereinbart, da es schwierig ist, den Aufwand konkret im Voraus abzuschätzen. Alternativ kann ein festes Zeitfenster angeboten werden, zum Beispiel zweimal vier Stunden pro Woche mit einem Projektingenieur für insgesamt sechs Wochen. Diese Variante ist auch kalkulierbar, nämlich anhand der sich daraus insgesamt ergebenden Arbeitsstunden.


Etwaige Überstunden in Honorarangebot einkalkulieren

Soll die Einarbeitung so zügig passieren, dass sich an den Projektterminen nichts ändert, geht es oft nur dadurch, dass die am Projekt tätigen Mitarbeiter Überstunden machen. Hierbei muss beachtet werden, dass ein anderer Stundensatz anzusetzen ist. Die im Planungsvertrag angegebenen Stundensätze beziehen sich meist auf die üblichen Geschäftszeiten ohne Überstunden.

Planer sollten dem Bauherrn klarmachen, dass er wählen muss: Entweder höherbezahlte Überstunden oder Terminverzögerungen beim Projektablauf infolge der Einarbeitung durch die bereits im Projekt eingebundenen Arbeitskräfte. Aus diesen Gründen und zur Sicherung der Anspruchsgrundlagen sollte das entsprechende Nachtragsangebot sofort vorgelegt werden.


Bauherr muss Einarbeitung verlangen bzw. anordnen

Will der Bauherr, dass die Einarbeitung kurzfristig erbracht wird, muss er diese auch anordnen. Auftragnehmer sollten Wert auf diese Anordnung der Erbringung von zusätzlichen Leistungen legen.

Damit wäre klar, dass die Leistung nur deshalb erbracht wurden, weil der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt hat. Nach der geltenden Rechtsprechung obliegt es nämlich den Planungsbüros nachzuweisen, dass diese Einarbeitung angeordnet, also ausdrücklich verlangt wurde.

Erfolgt die Einarbeitung ohne konkrete Anordnung des Bauherrn, kann die Honorarabrechnung an einer fehlenden Leistungsvereinbarung scheitern. Liegt hingegen eine Anordnung vor und ist keine explizite Honorarvereinbarung (bzw. Honorarbemessungsgrundlage) vereinbart, greift die Regelung nach § 632 BGB. Die Vorschrift sagt aus, dass Leistungen, die üblicherweise nur gegen Vergütung erbracht werden, im Zweifel mit der ortsüblichen Vergütung zu bezahlen sind.


Fazit: Planungsbüros mit zügigem Nachtragsangebot am besten aufgestellt

Dem Trend, dass Planungsbüros ausgetauscht werden oder selbst das Projekt verlassen, sollten die im Projekt weiterhin tätigen Büros damit begegnen, sofort zu handeln und ein Nachtragsangebot für eine schnelle Einarbeitung des neuen Büros vorlegen.

Dadurch kann auch der Auftraggeber sofort reagieren und abwägen, was er bevorzugt: Entweder eine schnelle Einarbeitung mit wenig terminlichen Auswirkungen oder ein gemächliches Einarbeiten mit den entsprechenden terminlichen und kostenbezogenen Folgen.

Da Planungsbüros ohne Leistungsvereinbarung nicht generell gezwungen sind, die von der Kündigung eines anderen beteiligten Planungsbüros ausgelösten Überstunden zu leisten, gibt es sehr gute Durchsetzungsmöglichkeiten für das vorzulegende Nachtragsangebot.



QUELLEN UND VERWEISE:

Nachträgliche Honorarforderung: Planer muss Ansprüche schriftlich belegen
Planungsbüro professionell (PBP)