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Säumiger Bauherr? Vertragsaufhebung zulässig!

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 16. Nov. 2017
Kategorie:

# 17.11.2017

Planer muss Auftraggeber zeitlichen Aufschub zur Erfüllung notwendiger Handlungen geben. Fristablauf ohne Änderung des Zustands beendet Werkvertrag. Rechtsberatung vor Projektabwicklung trotz klarer Rechtssprechung sinnvoll

Bürgerliches Gesetzbuch regelt Mitwirkung des Bestellers von Bauleistungen

Baurechts-Experten sehen in der Vertragsaufhebung aufgrund von Säumigkeit seitens des Bauherrn ein scharfes Schwert in der Hand der Planer. Foto: Martin Moritz / Pixelio
Baurechts-Experten sehen in der Vertragsaufhebung aufgrund von Säumigkeit seitens des Bauherrn ein scharfes Schwert in der Hand der Planer. Foto: Martin Moritz / Pixelio

Planungsverzögerungen und Bauverzögerungen resultieren oft daraus, dass ein Auftraggeber seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringt.

Diese Auftraggeberleistungen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wie folgt geregelt:

§ 642 BGB (1): Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. ...

Der Auftraggeber (Besteller) muss den Auftragnehmer also in die Lage versetzen, seine Leistungen fristgerecht zu erbringen. Dazu gehört unter anderem, dass er erforderliche Entscheidungen fristgerecht trifft und auch sonst in erforderlichen Umfang mitwirkt. Tut er das nicht, gerät er in Annahmeverzug.


BGB: Annahmeverzug rechtfertigt Fristsetzung

Kommt es zu einem solchen Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist setzen und erklären, dass er den Vertrag kündigt, wenn er die Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht erbringt:


Bundesgerichtshof bestätigt Vertragsaufhebung ohne Kündigung

Einer gesonderten Kündigungserklärung bedarf es also laut § 643 BGB nach Fristende nicht mehr. Diese Tatsache wurde in einem Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 30.09.2014 (Az. 2 U 113/13) ausdrücklich abermals festgelegt. Das Urteil war lange Zeit jedoch nicht gesetzlich bindend.


Fazit: Leichtere Vertragsaufhebung mittels § 643 BGB möglich

§ 643 BGB kann für Planer ein "scharfes Schwert" sein, um problembehaftete Projekte reibungsloser und zielgerichteter abwickeln zu können.



QUELLEN UND VERWEISE:

BGB: Neues Ingenieurvertragsrecht im Überblick
Planungsbüro professionell (PBP)