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Terminverzögerungen: Vertragsklausel entscheidet über Versicherungsschutz

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Kassel-Espenau
Veröffentlicht am: 11. Feb. 2009
Kategorie:

# 11.02.2009

Terminverzögerungen bei der Planung werden zunehmend zu einem Problem für Planungsbüros. Ausführende Firmen nutzen dies für Nachforderungen. Bauherrn kürzen auf dieser Gegenforderung basierend gern die Honorarschlussrechnungen. Als Planungsbüro sollten Sie dafür Sorge tragen, dass Sie im Falle eines Falles zumindest Versicherungsschutz genießen.

Aktueller Fall

Ob die Versicherung auch tatsächlich einspringt, hängt in erster Linie von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) und der konkreten Vertragsklausel an. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Im konkreten Fall trug das Planungsbüro die Alleinverantwortung für die verzögerte Planübergabe. Die Versicherungsgesellschaft wollte für den Verzugsschaden nicht einstehen. Sie bezog sich auf die folgende konkrete Vertragsklausel (Ausschlussklausel) aus dem Versicherungsvertrag.

Wortlaut der konkreten Klausel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für Überstunden).


BGH entscheidet zugunsten der Planungsbüros

Der BGH hat klargestellt, dass diese Klausel dem Versicherungsschutz nicht im Wege steht. Die Klausel schließe nur die Schäden aus, die über die "... nachgewiesenen Schäden aus Terminüberschreitung ..." hinausgehen und in der Klausel als solche darüber hinaus gehende Schäden ausdrücklich aufgelistet sind. Der Schaden aus dem Terminverzug der Ausführungsplanung war für den BGH indes vom Schutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst (Urteil vom 19.11.2008, Az: IV ZR 277/05).


Unser Tipp

Neben den Individualklauseln kommt es noch auf die AHB der Versicherer an, die den meisten Haftpflichtversicherungsverträgen zugrunde liegen. Auch dazu hat sich der BGH geäußert: Er hat festgestellt, dass die Klausel nicht im Widerspruch zur Ausschlussklausel in § 4.1 Nummer 6 Absatz 3 der AHB steht.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)