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Verjährungsfrist: Keine Ansprüche mehr an Subplaner

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 19. Mai 2015
Kategorie:

# 26.05.2015

Mit Ablauf der Verjährungsfrist zwischen Bauherrn und Generalplaner endet auch Haftung des Subplaners. Mängelrüge für Planungsfehler bei realisiertem Bauwerk zwecklos. Urteil noch nicht rechtskräftig

Unterschiedliche Verjährungsfrist zwischen beteiligten Planern und dem Bauherrn

Ist die Verjährungsfrist für Mängel bei der Planung zwischen Bauherrn und Generalplaner abgelaufen, können laut Urteil des OLG Stuttgart gegenüber Subplanern keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. Foto: Tim Reckmann  / Pixelio
Ist die Verjährungsfrist für Mängel bei der Planung zwischen Bauherrn und Generalplaner abgelaufen, können laut Urteil des OLG Stuttgart gegenüber Subplanern keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Bei Generalplanungsverträgen kommt es oft vor, dass zwischen dem Generalplaner und dem Bauherrn die Verjährungsfrist zu einem anderen Termin zu laufen beginnt als zwischen General- und Subplaner. Das OLG Stuttgart hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob ein Generalplaner eine Schadenersatzforderung des Bauherrn an den Subplaner wegen mangelhafter Planung des Subplaners unreflektiert durchreichen darf, um dem Bauherrn – in der Konsequenz – das Subplanerhonorar zu sparen, wenn die Verjährungsfrist zwischen Bauherr und Generalplaner schon abgelaufen ist.

Im konkreten Fall wollte der Subplaner, ein Ingenieurbüro für technische Ausrüstung, das vom Generalplaner zurückbehaltene Honorar bei ihm einklagen. Der Generalplaner berief sich auf – unbestrittene – Planungsfehler des Subplaners und weigerte sich, das volle Honorar zu zahlen. Die Gewährleistungsfrist zwischen dem Generalplaner und dem Bauherrn war abgelaufen, die zwischen General- und Subplaner aber noch nicht.


Generalplaner reichte Mängelrüge an Subplaner durch

Der Bauherr hatte die Mängel erst gerügt, als die Verjährungsfrist im Vertragsverhältnis Bauherr-Generalplaner abgelaufen war. Die Besonderheit bestand im konkreten Fall noch darin, dass zwischen Bauherr und Generalplaner eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand, die der Generalplaner nicht aufs Spiel setzen wollte.


Gericht beantwortet Grundsatzfragen

Die Sache ist vor das OLG Stuttgart gegangen. Die Richter haben in ihrem Urteil drei Grundsatzfragen zu solchen Vertragskonstellationen beantwortet (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2014, Az. 10 U 15/14, Abruf-Nr. 144337).


1. Das Durchreichen von Ansprüchen an den Subplaner ist nicht möglich

Die erste Frage war, ob der Generalplaner die verspätet eingegangene Mängelrüge seines langjährigen Geschäftspartners an den Subplaner "durchreichen" und ihn mit dieser Schadenersatzforderung konfrontieren darf, wenn die Verjährung im Verhältnis zwischen General- und Subplaner noch nicht abgelaufen ist, wohl aber die zwischen Bauherr und Generalplaner.


2. Der Generalplaner muss sich schützend vor den Subplaner stellen

Gegenüber dem Subplaner greift die Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Generalplaner muss gegen den Bauherrn die Einrede der Verjährung erheben. Das gilt auch dann, wenn Generalplaner und Bauherr befreundet sind oder eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht.


3. Der Generalplaner hat keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Subplaner

Die dritte Frage, die sich anschließt, lautet: Hat der Generalplaner einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Subplaner (wegen dessen mangelhafter Planung), obwohl der Bauherr diesen – gleichen – Anspruch gegenüber dem Generalplaner nicht mehr hat.

Die streng formale Antwort des OLG lautet: Ist dem Generalplaner kein Schaden entstanden, weil etwa die Verjährungsfrist im Verhältnis Bauherr zu Generalplaner früher endete als im Verhältnis zwischen General- und Subplaner, kann der Generalplaner auch keinen Schadenersatz vom Subplaner beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn die Pläne tatsächlich mangelhaft sind.

Auch für eine Mängelrüge des Generalplaners an den Subplaner besteht zu diesem Zeitpunkt kein Raum mehr. Denn die Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruchs, also die Richtigstellung der Planung durch den Subplaner, macht keinen Sinn mehr, weil sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk realisiert hat.


Praxishinweise

  • Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist nicht rechtskräftig. Der Generalplaner hat Revision beim BGH eingelegt (Az. VII ZR 266/14). Es spricht aber einiges dafür, dass der BGH die Stuttgarter Entscheidung bestätigt.
  • Generalplaner sind gleichzeitig Auftragnehmer und -geber. Sie müssen aufpassen, nicht zwischen die Stühle zu geraten. Die Entscheidung des OLG Stuttgart lehrt, dass das einfache Durchreichen von Forderungen Dritter keine Option ist, soweit der Generalplaner diesbezüglich nicht mehr in der Pflicht steht.
  • Weil Generalplaner gegenüber Subplanern erhebliche Auftraggeberleistungen erbringen müssen, brauchen sie vom Bauherrn für die Subplanerleistungen ein deutlich höheres Honorar als das, das sie Subplanern selbst zahlen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)