Zum Hauptinhalt springen

VOB/B: Wer haftet für falsche Abschlagsrechnungen?

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 8. Juli 2021
Kategorie:

# 30.07.2021

Folgerechnungen können Überzahlungen ausgleichen. Kumulierter Leistungsstand muss nach Übernahme der Rechnungsprüfung erneut geprüft werden. Zeithonorar für Einarbeitung in Sachverhalt sinnvoll

Rechnungsprüfung: Wechsel der Zuständigkeit birgt Risiken

Abschlagsrechnungen sind laut Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil B) kumuliert zu betrachten. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Abschlagsrechnungen sind laut Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil B) kumuliert zu betrachten. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Die Rechnungsprüfung in der Leistungsphase 8 ist eine Teilleistung, die mit einigen Haftungsrisiken verbunden ist. Fallstricke lauern unter anderem, wenn die Zuständigkeiten bei der Rechnungsprüfung wechseln, beispielsweise bei der Übernahme der Rechnungsprüfung von einem Vorgängerbüro.

Anhand eines Falls vor dem Oberlandesgericht (OLG) München lässt sich erkennen, warum Planer nicht bei jedem Fehler automatisch schadenersatzpflichtig werden.

In dem konkreten Fall hatte der Bauherr im Verlauf der Projektabwicklung die Rechnungsprüfung ab der zwölften Abschlagsrechnung an sich gezogen. Am Projektende, nach Auszahlung der Schlussrechnung, stellte sich heraus, dass in der elften Abschlagsrechnung eine Überzahlung stattgefunden hatte.


Gericht: Bauherr verantwortet fehlerfreie Abrechnung

Diese war weder im Zuge der weiteren Abrechnungsprüfungen noch in der Schlussrechnung eliminiert worden. Es ergab sich unterm Strich also ein Schaden für den Bauherrn. Am Ende musste der Bundesgerichtshof (BGH) klären, wer dafür einstehen musste. Der Bauherr wollte die Sache seinem Vorgänger anlasten. Er stieß damit aber sowohl beim OLG München als auch beim BGH auf Granit.


VOB/B: Abrechnungen werden kumuliert erstellt

Der Bauherr führt also die Rechnungsprüfung für den gesamten erreichten Leistungsstand fort. Das begründet sich darin, dass die Abrechnungen nach VOB/B kumuliert erstellt werden. Es wird mit jeder Abschlagsrechnung der vom Unternehmer behauptete Gesamtleistungs- und Gesamtvergütungsumfang abgerechnet.

Letzterer muss dementsprechend geprüft werden. Von dem gesamten Leistungs- bzw. Abrechnungsstand werden dann die bislang erhaltenen Zahlungen abgesetzt. Bei der Schlussrechnung wird nach dem gleichen Prinzip abgerechnet.


Falsche Abschlagszahlung hätte eliminiert werden können

Sind im Zuge einer vorherigen (hier: der elften) Abschlagsrechnung Rechenfehler entstanden, werden sie durch die kumulierte Abrechnung nach VOB/B ab der zwölften Abschlagsrechnung quasi automatisch eliminiert.


Nach Übernahme der Rechnungsprüfung: Bauherr bleibt auf hohen Kosten sitzen

Weil der nachfolgende Rechnungsprüfer den Mangel unreflektiert mitgeschleift hatte, ohne den vollständigen Leistungsstand zu prüfen, war der Schaden des Bauherrn (die Differenz zwischen den ausgezahlten 425.381,36 Euro und dem erreichten Leistungsstand in Höhe von 374.007,36 Euro) sein eigenes Problem. Der falsche Leistungsstand der elften Abschlagsrechnung war praktisch untergegangen.


Nachfolgebüro sollte Rechnungsprüfung erneut prüfen

Die Münchener Entscheidung tangiert alle Planungsbüros, die als Nachfolgebüro im Rahmen der Leistungsphase 8 einen Auftrag übernehmen sollen. Um haftungstechnisch nicht voll ins Risiko zu gehen, müssen diese die Leistungen des Vorgängers überprüfen, um dann darauf aufzubauen und die berechtigten Interessen des Bauherrn überhaupt vertreten zu können.

Dazu gehört die fachgerechte Rechnungsprüfung inklusive der "Prüfung der (bisherigen) Prüfung". Das gilt insbesondere für

  • die Mengenangaben
  • die Vertragspreise
  • die Frage, ob die ausführenden Unternehmen ihre Leistungen bis dahin überhaupt mangelfrei erbracht haben


Einarbeitung als Zeithonorar vergüten lassen

Damit ist eindeutig, dass die Übernahme von Leistungen der Leistungsphasen 8 einen umfassenden zusätzlichen Einarbeitungsaufwand erfordert.

Diesen Aufwand sollten sich Planungsbüros nur im Zeithonorar abgelten lassen, weil er im Einzelnen nicht vorauskalkulierbar ist. Ein Pauschalhonorar, dass den Einarbeitungsaufwand abdecken soll, ist nicht ratsam.



QUELLEN UND VERWEISE:

Leistungsphase 8: Risiko durch nicht berücksichtigte Vorauszahlungen
Planungsbüro professionell (PBP)