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Wettbewerbsregister: Abfragepflicht für öffentliche Aufträge in Kraft getreten

Verfasst von: RA Timm Schoof
Veröffentlicht am: 2. Juni 2022
Kategorie:

# 03.06.2022

Zentrale Auskunftsstelle beim Bundeskartellamt informiert über gewerbliche Rechtsverstöße. Erhebung der Unternehmensdaten im Fall von Betrug, Untreue oder Geldwäsche. Planungsbüros als Dienstleister ebenfalls betroffen

Bundeskartellamt sammelt Daten für Wettbewerbsregister seit 2021

Für öffentliche Auftraggeber besteht seit dem 1. Juni 2022 eine grundsätzliche Abfragepflicht bei Auftragswerten über 30.000 Euro. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Für öffentliche Auftraggeber besteht seit dem 1. Juni 2022 eine grundsätzliche Abfragepflicht bei Auftragswerten über 30.000 Euro. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Seit Ende letzten Jahres treten mehr und mehr Regelungen zum neuen bundesweiten Wettbewerbsregister nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) aus dem Jahr 2017 in Kraft.

So werden seit dem 01.12.2021 dem Bundeskartellamt Informationen über Verurteilungen und Bußgeldentscheidung über bestimmte Wirtschaftsdelikte bzw. ausschlussrelevante Rechtsverstöße mitgeteilt. Zu den berücksichtigten Delikten gehören etwa Betrug, Untreue, Geldwäsche.

Mit einer Abfrage bei dem Wettbewerbsregister erfahren Auftraggeber, ob zu dem zum Zuschlag vorgesehenen Bieter Eintragungen vorliegen. Für öffentliche Auftraggeber besteht seit dem 1. Juni 2022 eine grundsätzliche Abfragepflicht bei Auftragswerten über 30.000 Euro. Bei Sektorenauftraggebern besteht sie ab Erreichen der EU-Schwellenwerte.


Altes Gewerbezentralregister noch drei Jahre nutzbar

Die bisherigen Abfragepflichten beim Gewerbezentralregister (u.a. nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz etc. i. V. m. § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO) entfallen allesamt. Das Gewerbezentralregister wird jedoch noch die nächsten drei Jahre für Abfragen auf freiwilliger Basis offenstehen.


Abfragepflicht umfasst Bauleistungen und Planungsleistungen

Die Antwort auf die erste Frage lautet „Ja“. Auch zu Architektur- und Ingenieurbüros können Eintragungen im Wettbewerbsregister vorliegen, die bei Abfragen von Auftraggebern zum Vorschein kommen. Das liegt daran, dass die Abfragepflicht sowohl für Bauleistungen als auch für Liefer- und Dienstleistungen gilt.

Sollten Planende Sorge haben, im Wettbewerbsregister gelistet zu sein, können sie nach § 5 Abs. 2 WRegG gegenüber dem Bundeskartellamt einen Auskunftsanspruch geltend machen. Diesen Auskunftsanspruch hat jedes Unternehmen und jede natürliche Person.


Hinweis auf Abfragepflicht durch mitwirkendes Planungsbüro sinnvoll

Zur 2. Frage: Das WRegG verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Abfrage, nicht die für sie tätigen Planer. Der Auftraggeber muss sich dieser Pflicht bewusst sein. Ein knapper Hinweis an den Auftraggeber kann jedoch im Rahmen der Vergabemitwirkung (Lph 7) angezeigt sein.

Was die Beauftragung von Fachplanern in der Grundlagenermittlung (Lph 1) angeht, so ergeben sich für den Objektplaner zumindest im Rahmen der Grundleistungen keine Neuerungen aus den Regelungen zum Wettbewerbsregister.


Auftraggeber muss Abfrage selbst tätigen

Zu betonen ist, dass die Abfragepflicht nur für den konkret zum Zuschlag vorgesehenen Bieter gilt. Eine vorsorgliche Abfrage für das gesamte Bieterfeld ist weder vorgesehen noch zulässig. Planer dürfen beim Wettbewerbsregister auch nicht im Namen des Auftraggebers tätig werden.

Es ist vielmehr – schon technisch bedingt – so vorgesehen, dass die Abfragepflicht ausschließlich vom Auftraggeber selbst erfüllt werden kann. Sogar hier dürfen nur die mit der jeweiligen Vergabeentscheidung sowie der Abfrage als solcher befassten Bediensteten diese Informationen erlangen.


Eintrag im Wettbewerbsregister kein automatisches Ausschlusskriterium

Der Auftraggeber kann auf die Abfrage verzichten, wenn er innerhalb der letzten zwei Monate für ein zum Zuschlag vorgesehenes Unternehmen bereits eine Abfrage getätigt hat oder das Vergaberecht selbst Ausnahmen von seiner Anwendbarkeit vorsieht.

Selbst wenn für ein zum Zuschlag vorgesehenes Unternehmen Verfehlungen im Wettbewerbsregister eingetragen sein sollten, führt das noch nicht zwingend zu einem Ausschluss. Die Entscheidung über einen Ausschluss verbleibt vielmehr beim Auftraggeber.


Ausschreibungswettbewerb: Abfrage zu allen beteiligten Unternehmen zulässig

Über die oben geschilderten Fälle hinaus besteht für öffentliche Auftraggeber unterhalb eines Auftragswerts von 30.000 Euro netto freiwillig die Möglichkeit, eine Abfrage zu tätigen.

Eine Abfrage mehrerer Unternehmen ist ausnahmsweise im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbes möglich. Hier kann zu all den Unternehmen abgefragt werden, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.


Wettbewerbsregister ist keine freie Bewertungsplattform

Zur 3. Frage: Das Wettbewerbsregister ist keine "Bewertungsplattform" für den freien Markt. Die Abfragemöglichkeiten stehen nur öffentlichen Auftraggebern offen.

Öffentlichen Auftraggebern ist es explizit untersagt, von den Bietern direkt die Vorlage einer Auskunft über sie betreffende Inhalte des Wettbewerbsregisters zu verlangen. Dies gilt umso mehr für nicht-öffentliche Auftraggeber.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt (Hinweise und Anmeldung zum Verfahren)
Auftragsvergabe: Öffentliche Hand zur Auskunft verpflichtet
Öffentliche Vergabe: Neue Qualifizierung und Listung von beratenden Ingenieuren
Planungsbüro professionell (PBP)
UnternehmerBrief Bauwirtschaft (UBB)