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Jobrad im Planungsbüro: Vorteile für Personal und Inhaber

Verfasst von: Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
Veröffentlicht am: 13. Okt. 2022
Kategorie:

# 14.10.2022

Nachhaltige Mobilität bietet steuerliche Begünstigungen. Individuelle Ausgestaltung erlaubt Versicherungen als Zusatzleistungen. Spätere Übereignung an Nutzende als Sachbezug möglich

Jobrad bietet steuerliche Vorteile für Büroinhaber und Angestellte

Ein Jobrad bietet für Angestellte und Betriebsinhaber finanzielle Vorteile. Foto: Katharina Wieland Müller / Pixelio
Ein Jobrad bietet für Angestellte und Betriebsinhaber finanzielle Vorteile. Foto: Katharina Wieland Müller / Pixelio

Nachhaltigkeit steht bei Büroinhabern und Angesteltten hoch im Kurs. Beim Thema Büromobilität leistet das Jobrad gute Dienste.

Die Kosten sind gering, die Umsetzung ist einfach, die Gesundheit wird gefördert. Und das Jobrad ist auch finanziell attraktiv.

Für interessierte Unternehmen ist es wichtig, sich mit den steuerlichen Regelungen vertraut zu machen und zu erkennen, wo die Vorteile für ihre Mitarbeitenden liegen und wie auch sie steuerlich von einem Jobrad profitieren können.


Betriebliche Jobrad-Regeln individuell gestaltbar

Möchten Planungsbüros ihren Mitarbeitenden ein Jobrad überlassen, sind sie in der Ausgestaltung nahezu frei. Sie können entscheiden, ob und wenn ja wer ein Jobrad erhalten soll, in welchem Preissegment dieses liegen darf oder welche Zusatzleistungen sie anbieten (z.B. Versicherungen, Service- und Wartungsverträge).

Zudem können sie bestimmen, ob der oder die Mitarbeitende Zuzahlungen zum Jobrad leisten muss, ob das reguläre Gehalt reduziert wird oder ob er bzw. sie das Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.


Behandlung in der Gewinnermittlung

Entscheiden sich Mitarbeitende für ein Jobrad und erwirbt ein Unternehmen dieses, so stellt das Jobrad Betriebsvermögen dar. Infolgedessen sind sämtliche durch das Jobrad veranlasste Kosten betrieblich veranlasst und als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Büroinhaber können also neben den laufenden Kosten wie z. B. Versicherungen, Reparaturen, Inspektion, Wartungs- und Serviceleistungen auch die Anschaffungskosten von der Steuer absetzen. Kostet das Jobrad brutto nicht mehr als 952 Euro, kann dieses bei Zahlung sofort in voller Höhe abgesetzt werden (geringwertiges Wirtschaftsgut i. S. v. § 6 Abs. 2 EStG).

Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, muss das Jobrad ins Anlagevermögen aufgenommen und gemäß § 7 Abs. 1 EStG planmäßig auf die Nutzungsdauer von regelmäßig sieben Jahren abgeschrieben werden (BMF, Schreiben vom 15.12.2000, Az. IV D 2–S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, Ziffer 4.2.2).

Wurde das Jobrad hingegen geleast, sind die gezahlten Leasingraten als Betriebsausgaben abziehbar. Leisten Mitarbeitende Zuzahlungen, müssen diese als Erlös erfasst werden. Neben der Abschreibung ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten möglich, wenn der Gewinn des Büros nicht mehr als 200.000 Euro beträgt (§ 7g Abs. 5 EStG). Bei Anschaffung im Jahr 2020, 2021 und 2022 ist auch die degressive Abschreibung zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG).


Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Wird Mitarbeitenden ein Jobrad überlassen, dürfen Unternehmen aus den Rechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dadurch reduzieren sich die Kosten des Jobrads um 19/119. Im Gegenzug unterliegt die Überlassung des Jobrads an diese Beschäftigten der Umsatzsteuer, soweit eine private Nutzung erfolgt (§ 3 Abs. 9 UStG). Bemessungsgrundlage sind die dafür entstandenen Kosten.

Die Finanzverwaltung gestattet es aber, dass als Bemessungsgrundlage pauschal für jeden Monat der Überlassung ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme herangezogen wird (Abschn. 15.24 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

Beispiel: Ingenieurbüro V erwirbt zum Listenpreis von 2.521 Euro zzgl. 479 Euro Umsatzsteuer ein Fahrrad und überlässt dieses dem angestellten Mitarbeiter M zur privaten Nutzung.

Lösung: V ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 479 Euro berechtigt. Zudem kann V für alle weiteren Kosten einen Vorsteuerabzug geltend machen. Parallel unterliegt die Überlassung an M der Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung kann V in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen eine monatliche Bemessungsgrundlage von 25,21 Euro (2.521 Euro + 479 Euro = 3.000 Euro x 1 % x 100/119) erklären. Die monatlich zu zahlende Umsatzsteuer beträgt hiervon 19 Prozent, also 4,79 Euro.


Grundsatz: Geldwerter Vorteil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Auch für Beschäftigte hat die Überlassung eines Jobrads steuerliche Folgen. Überlassen Unternehmen einem Mitarbeitenden ein Jobrad zur privaten Nutzung, zählt dieser Vorteil grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (Sachbezug, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG).

Dieser Vorteil ist mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Pauschale deckt sämtliche Fahrten des Mitarbeiters ab, also auch Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Büro.

Leisten Mitarbeitende eine Zuzahlung an das Unternehmen, reduziert die Zuzahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Im obigen Beispiel wären dann bei einer Zuzahlung von zum Beispiel monatlich zehn Euro lediglich 15 Euro monatlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.


Ausnahmen: Halbierte bzw. geviertelte Besteuerung oder Steuer- und Beitragsfreiheit

Einen besonderen Vorteil erzielen Mitarbeitende, denen ein Jobrad erstmals nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 überlassen wird. Dann wird als monatlicher Arbeitslohn nur ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (abgerundet auf volle 100 Euro) inklusive Umsatzsteuer angesetzt.

Beispiel Geviertelter Betrag als Arbeitslohn (nach dem 31.12.2018): V überlässt der angestellten Mitarbeiterin M im Jahr 2022 ein Fahrrad auch zur privaten Nutzung (Bruttolistenpreis bei Erwerb 3.000 Euro).

Lösung: Eigentlich müssten bei M monatlich 30 Euro (3.000 Euro x 1 Prozent) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt werden. Aufgrund der Überlassung nach dem 31.12.2019 reduziert sich der geviertelte und auf volle 100 Euro abgerundete Betrag auf 700 Euro, sodass monatlich lediglich sieben Euro (1 Prozent) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.

Das Jobrad kann auch komplett steuer- und beitragsfrei sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Hierzu muss es dem Mitarbeitenden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Dann gilt nach § 3 Nr. 37 EStG die Lohnsteuerbefreiung.

Diese ist zudem nicht auf ein Jobrad je Mitarbeitenden begrenzt (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.11.2017, Az. S2334.21122/4 St.32).


Schädliche und unschädliche Beispiele der Jobradnutzung

Eine Begünstigung insbesondere bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung zugunsten des Jobrads ist ausgeschlossen. Das Jobrad muss "on top", also zusätzlich überlassen werden.

Schädliche Beispiele:

Der Mitarbeiter erhält ein Jobrad und verzichtet dafür

  1. auf ein bereits zugesagtes oder vereinbartes Urlaubsgeld,
  2. auf eine bereits zugesagte oder vereinbarte Gehaltserhöhung,
  3. auf einen Teil seines vereinbarten Grundgehalts,
  4. auf die Auszahlung von Überstunden oder Ähnliches oder
  5. auf eine zugesagte oder vereinbarte Prämie bzw. Gewinnbeteiligung.
Unschädliche Beispiele:
  1. Der Mitarbeiter erhält ein Jobrad, ohne dass dafür im Gegenzug andere Zahlungen / Ansprüche wegfallen.
  2. Eine bisher freiwillig gezahlte Sonderzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) wird zugunsten eines Jobrads nicht mehr gezahlt. (Achtung: Betriebliche Übung und Arbeitsverträge beachten!).
Fährt der Mitarbeitende mit dem voll, halbiert bzw. geviertelt versteuerten oder steuerfrei gestellten Jobrad täglich zum Büro, kann er nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG dennoch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer (einfache Entfernung) und Tag als Werbungskosten geltend machen.


Übereignung des Jobrads gilt als Sachbezug

Wird dem Mitarbeitenden das Jobrad nach einer gewissen Zeit übereignet, wendet das Unternehmen ihm einen Sachbezug (Fahrrad) zu.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gestattet, dass bei Leasingverträgen nach drei Jahren Laufzeit unterstellt werden kann, dass sich der aktuelle Wert auf 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (inkl. Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme beläuft (BMF, Schreiben vom 17.11.2017, Az. IV C 5 – S 2334/12/10002-04, Rz. 3).

Analog kann also davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung einen Wertverzehr von 20 Prozent pro Nutzungsjahr akzeptiert. Wird ein Jobrad nach vier Jahren einem Mitarbeiter übereignet, können 20 Prozent des Neuwerts als Vorteil angesetzt werden.

Beträgt der Vorteil maximal 50 Euro, kann dieser gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfrei sein. Zudem besteht die Möglichkeit, die Besteuerung nicht nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Mitarbeiters vorzunehmen, sondern die Steuer gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent zu pauschalieren. Dann entfallen zugleich die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Obige Grundsätze gelten auch, wenn der Mitarbeitende das Jobrad nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten, zum Beispiel einem Leasinggeber, erwerben sollte. Hier unterliegt der Vorteil (Differenz zwischen aktuellem Wert und Zuzahlung) als Arbeitslohn von dritter Seite ebenfalls der Besteuerung.


E-Bikes und Pedelecs nur bedingt als Jobrad deklarierbar

Nicht nur das
Nicht nur das "Tanken" haben Autos und manche E-Bikes gemein: Ab einer gewissen Geschwindigkeit gelten Elektrofahrräder als Kraftfahrzeuge (Kfz). Foto: Erich Westendarp / Pixelio

Unter die aufgeführten Regelungen zu Jobrädern fallen nicht nur herkömmliche Fahrräder. Auch E-Bikes und Pedelecs sind begünstigt. Einzige Voraussetzung ist, dass das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich noch ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug darstellt.

Ist das Gefährt jedoch als Kraftfahrzeug einzuordnen (Motor unterstützt z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), gelten die Regelungen für die Überlassung eines Pkw sinngemäß (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Elektrofahrräder (E-Bikes und Pedelecs) gelten als Kfz, wenn sie nachfolgende Leistungsmerkmale überschreiten:

  • E-Bike: Fährt auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Ist bereits ab sechs km/h als Kfz zulassungspflichtig (§ 1 Abs. 3 StVG).
  • Pedelec: Bietet nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Übersteigt die Nenndauerleistung 0,25 kW oder erfolgt eine elektromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kfz (§ 1 Abs. 3 StVG).


Eigenes Jobrad für Betriebsinhaber ebenfalls begünstigt

Von einem Jobrad profitieren auch Geschäftsinhaber, wenn sie es selbst privat nutzen. Wird das Fahrrad zu mindestens zehn Prozent für betriebliche Fahrten (z. B. zum Büro, zur Bank, zu Kunden, zum Steuerberater) genutzt, kann es dem Betriebsvermögen vollständig zugeordnet und sämtliche Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ähnlich wie bei Mitarbeitenden müssen Geschäftsinhaber den privaten Nutzungsanteil (z. B. 80 Prozent) nicht versteuern, denn der bis zum 31.12.2030 geltende § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG besagt, dass die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes, das kein Kfz ist, für die Besteuerung außer Ansatz bleibt. Damit können Inhaber Privatfahrten mit dem Jobrad von der Steuer absetzen, ohne Privatanteile versteuern zu müssen.