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Keine Mehrvergütung bei längerer Bauzeit

Verfasst von: Peter Kalte
Veröffentlicht am: 20. Juni 2013
Kategorie:

# 27.06.2013

Zusätzlicher Honoraranspruch bei Bauzeitverlängerung nicht automatisch gegeben. Planer muss Mehraufwand nachweisen. Ineffizienz und Personalaufstockung müssen nachvollziehbar dargelegt werden

Bauzeitverlängerung nicht gleich "Mehraufwand"

Auch wenn ein Auftrag mehr Zeit in Anspruch nimmt, ergibt sich daraus nicht sofort ein Anspruch auf eine höhere Vergütung. Foto: Adolf Riess / Pixelio
Auch wenn ein Auftrag mehr Zeit in Anspruch nimmt, ergibt sich daraus nicht sofort ein Anspruch auf eine höhere Vergütung. Foto: Adolf Riess / Pixelio

Die aktuelle Rechtssprechung zeigt, dass eine Vergütung aus Bauzeitverlängerung für beide Vertragsparteien ein sehr schwieriges Thema ist und bleibt. Das Kammergericht (KG) in Berlin hat in einem Urteil deutlich gemacht, dass die Bauzeitverlängerung alleine keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch rechtfertigt, obwohl in dem verhandelten Fall im Vertrag eine Klausel zur Vergütung von Bauzeitverlängerungen vorgesehen war. Als Begründung heißt es, dass die Klausel nur einen Anspruch für "Mehraufwendungen" vorgesehen hat.

Der Planer konnte nicht "beweisen", dass und in welchem Umfang er inneffizient gearbeitet hat. Einfach nur eine Auflistung von Stunden, die in der verlängerten Bauzeit entstanden sind, genügte dem Gericht nicht. Der Planer hätte gemäß der vertraglichen Vereinbarung i. V. m. der HOAI Anspruch auf ein Honorar, das sich nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, der Honorartafel und den erbrachten Leistungen richtet. Dies vergütet zunächst umfassend die nach dem Hauptauftrag geschuldeten Leistungen. So weit sich geschuldete Leistungen einfach nur zeitlich verschieben, ergibt dies demnach keinen Anspruch auf Mehrvergütung.


Detaillierte Darlegung erforderlich

Der Planer hätte nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und unter Beweisantritt darlegen müssen, dass und in welchem Umfang er infolge der Verlängerung der Bauzeit Personal einsetzte, das er ohne die Bauzeitverlängerung nicht eingesetzt hätte, und welche Kosten hierfür entstanden sind.

Er hätte also die Stundenzettel so aufbereiten müssen, dass erkennbar wird, in welchem Umfang er mehr leisten musste oder in welchem Umfang er ineffizient gearbeitet hat. Gleichzeitig hätte er die Umstände darlegen müssen, die zur Mehrleistung geführt haben, nämlich ob und dass das Personal permanent habe zur Verfügung stehen müssen, es zu einer Verlängerung von Montagezeiten der Unternehmen gekommen sei und die Unternehmer Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen hätten.

So weit es um ineffizientes Arbeiten geht, kann es sich dann nur noch um Stunden handeln, in denen der Planer keine Leistung erbringen konnte und dennoch anwesend war und sein musste. Dann müsste es aber in der Stundenaufstellung heißen: "Anwesend ohne Leistungserbringung".


Aus dem Urteil:

"Mehraufwendungen sind diejenigen Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Zur Substantiierung seines Anspruchs muss der Auftragnehmer daher vortragen, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Ein Mehraufwand liegt nicht schon dann vor, wenn die vom Architekten geschuldeten Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssen; allein die Streckung des Leistungszeitraums reicht nicht aus."


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