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Kommentar zur DIN 4123 - Teil 2/3

Verfasst von: Dipl. Geologe Gero Kühn
Veröffentlicht am: 27. März 2002
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Durch die DIN 4123 werden bei allen Erdarbeiten in der Nähe von bestehenden Gebäuden enge und scharfe Grenzen gezogen. Im Folgenden wird versucht, die wesentlichen Punkte kurz gefasst darzustellen und die Folgerungen für die Betroffenen aufzuzeigen. In Teil 2 geht es um die Auswirkungen der DIN 4123 für Baufirmen, Tragwerksplaner und Baugrundgutachter.


8. Auswirkungen

Die DIN 4123 für Erdarbeiten hat Auswirkungen auf die Zuständigkeiten aller am Bau Beteiligten:

8.1 Objektplaner

Durch die Klarstellungen der neuen DIN 4123 muß der Objektplaner für einen Aushub oder eine Unterfangung wesentlich mehr Voraussetzungen schaffen. Da er die statistischen und bodenmechanischen Fragestellungen häufig nicht ausreichend überblickt, tut er gut daran, den Bauherrn zu veranlassen, einen Tragwerksplaner und einen Baugrundberater zu beauftragen. Er dürfte ausreichend damit ausgelastet sein, ihre Feststellungen überprüfen zu müssen. Nur wenn er feststellt, daß die Sonderfachleute von zutreffenden Ausnahmen ausgegangen sind und ihre Vorgaben tatsächlich umgesetzt haben, ist er haftungsmäßig auf der sicheren Seite.
Die DIN 4123 für Erdarbeiten hat Auswirkungen auf die Zuständigkeiten aller am Bau Beteiligten. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Die DIN 4123 für Erdarbeiten hat Auswirkungen auf die Zuständigkeiten aller am Bau Beteiligten. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Grundsätzlich ist die DIN 4123 heranzuziehen, wenn der in Bild 1 angegebene Aushubkörper neben dem Altbau angeschnitten wird. Zur Überprüfung muß also ein Lage- und Höhenplan vorliegen, auf dem die FOK des jeweils tiefsten Geschosses des umliegenden Bestandes dargestellt ist. Etwa in Höhe dieser FOK ist eine 2 m breite Berme vorzusehen, an die eine Böschung mit Neigung 1:2 anschließt.
Durch diese flache Anschlußböschung werden beträchtliche Abstände gefordert, so muß z.B. ein unterkellerter Neubau von einem nicht unterkellerten Gebäude mindestens 7 m entfernt sein. Für die maximale Unterfangungshöhe von 4 m wird sogar ein 11 m breiter Streifen benötigt. Diese Angaben verdeutlichen, daß bei Lückenbebauungen die Erstellung der Baugrube eine schwierige Aufgabe wird, und der in Abschnitt 4b) geforderte Aushubplan vor Baubeginn erstellt werden muß.
Sicher reicht es nicht, in der Ausschreibung ein Stück Unterfangung mit x m Höhe und y m Länge nach DIN 4123 zu bestellen, da erhebliche Risiken bestehen. So kann z.B. auf schmalen Grundstücken die Durchführung unmöglich sein oder durch ungünstige Bodenverhältnisse eine Verfestigung notwendig werden. Zu einer Ausschreibung gehört eine durchgeplante Unterfangung oder Gründung, aus der die einzelnen Positionen abgeleitet werden. Wie Abschnitt 5 der Norm zeigt, darf der Unternehmer erst anfangen, wenn ihm die zur Ausführung freigegebenen bautechnischen Unterlagen vorliegen. Fehlen diese, so kann es bei Baubeginn bereits erhebliche Verzögerungen, Streitereien und Kostenmehrungen geben.
Die unangenehmste Aufgabe wird dem Objektplaner sicher bleiben, nämlich für die Unterfangung die Genehmigung des oder der Nachbarn einzuholen. Auch hierfür ist der Nachweis anhand von Plänen, Schnitten, Standsicherheitsberechnungen usw. notwendig. Daß die Arbeiten entsprechend DIN 4123 durchgeführt werden und damit die Gebrauchstauglichkeit gesichert bleibt, ist sicher Voraussetzung.
Grundsätzlich ist es aber Aufgabe des Bauherrn die Zustimmung des Nachbarn zu erwirken. In dem Nachbarrechtsgesetzen der Länder ist geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bauherr vom Nachbarn verlangen kann, daß er eine Unterfangung, Ausschachtung duldet. Voraussetzung ist meist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Anzeige. Ist das Einverständnis nicht ohne weiteres zu erlangen, so kann nur empfohlen werden rechtzeitig einen baurechtlichen versierten Anwalt einzuschalten.

8.2 Tragwerksplaner

Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, was der Tragwerksplaner zu tun hat, wenn er vom Objektplaner den Auftrag erhielt, sich um die Gründung/Unterfangung zu kümmern. Es liegen ihm die Statik des Neubaues vor und damit die Fundamenttiefe und Belastung sowie wenn er Glück hat - eine Baugrunduntersuchung für den Neubau.
Beim Altbau hat er im Zuge der Grundlagenermittlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der DIN 4123 erfüllt sind. Wirkt die betroffene Wand wie eine Scheibe, ist die erste Frage. Ist das nicht der Fall wäre zu prüfen, ob die Scheibenwirkung durch Sicherungsmaßnahmen herzustellen ist. Liegt die Last von Streifenfundamenten oder Stahlbetonplatte nicht über 250 kN/m, ist weitere Voraussetzung, wobei hier generell eine Plausibilitätskontrolle mit 50 kN/m und Etage reichen sollte. Außerdem obliegt es ihm nachzuweisen, daß überwiegend vertikale Kräfte wirken und keine ungünstigen dynamischen Lasten auftreten. Während, die statistischen Lasten sehr genau Angegeben sind gibt es leider keinen weiteren Hinweis nach welchen Kriterien die dynamischen bewertet werden müssen.
Problematisch wird die Zusammenstellung der bautechnischen Unterlagen (Abschnitt 4), da diese meist nicht so vollständig vorliegen, wie es in der DIN gefordert wird. Andererseits sind sie zwingend notwendig, um den Aushubplan (b), den Arbeitsplan und die -schritte (d) zu erstellen sowie die Einhaltung der Werte der DIN 1054 zu prüfen und bei Unterfangungen die Lasten des bestehenden Gebäudes, ihre ungünstigste Kombination und den Standsicherheitsnachweis für den Endzustand zusammenzustellen. Sind die Pläne nicht vorhanden, so wird nichts anderes bleiben, als am Bestand eine entsprechende Aufnahme durchzuführen, was einen erheblichen Aufwand beinhaltet.
Der Tragwerksplaner muß sich darüber klar sein, daß bei Ausschachtung und Gründung der Nachweis nach 1054/4017 ausreicht, daß aber für die Unterfangung eine Ermittlung der Kräfte und ein Standsicherheitsnachweis erfolgen müssen. Nur für die Zwischenbauzustände erübrigt sich der Standsicherheitsnachweis, wenn alle Voraussetzungen der DIN 4123 eingehalten werden. Ausführlich ist das noch einmal in den Abschnitten 6.3 und 6.4 der DIN dargestellt. Die Vergütung der o.g. Leistungen des Tragwerkplaners sind nicht im Honorar nach dem § 69 (1) HOAI enthalten. Es handelt sich vielmehr um den Vergütungstatbestand einer Besonderen Leistung.

8.3 Baugrundberater

8.3.1 Erkundung des Baugrundes

Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist ein ausreichend tragfähiger Baugrund, wobei dieses "ausreichend" über die Tabellen der DIN 1054 definiert und unter 7.1 aufgeführt ist. Darüber hinaus muß der Schicht- bzw. Grundwasserstand bekannt sein. Er muß mindestens 0,5 m unter der tiefsten Aushubsohle liegen bzw. bis auf dieses Niveau abgesenkt werden.

In Abs. 6.2 wird aufgeführt, daß die Untersuchungen nach DIN 4020 und 4021 erfolgen müssen und auf die besonderen Probleme aufgrund der Arbeitsraumauffüllung verwiesen. Da für alte Arbeitsräume eine Verdichtungsüberprüfung durchgeführt werden muß, ist eine Baugrunduntersuchung unumgänglich. Wie anders sollte auch die Unterscheidung/Abgrenzung zwischen rolligem und bindigem Boden verantwortlich erfolgen bzw. die Notwendigkeit einer Grundwasserabsenkung festgelegt werden? Auch für die Konsistenzgrenzenbestimmung muß vorher eine Bodenprobe gefördert werden.

8.3.2 Setzungen

Erwähnt werden die Mitnahmesetzungen in Abschnitt 8.2 und in 9.2 (=Vergleichsmäßigung durch Abtreppung). Nach 9.7 sollen die Mitnahmesetzungen durch Verkeilen/Hydraulik vorweggenommen werden. Letztere Methode kann allerdings nur bei Unterfangungen durchgeführt werden. Die Idee ist überzeugend, die praktische Durchführung aber problematisch. Voraussetzung wäre zunächst eine exakte Setzungsanalyse. Danach müßte der Altbau um den hoffentlich richtigen Betrag gehoben werden, da spätestens mit Erstellung der Kellerwand die Keile nicht mehr zugänglich sind.

Die Möglichkeit den jeweiligen mit Zunahme der Last eintretenden Setzungsbetrag auszugleichen bestünde nur mit dem Einbau aufwändiger Hydraulikkammern mit Fernsteuerung. Ist die Vorwegnahme nicht möglich, dann ist die Unterfangung nach DIN 4123 nicht zulässig. Es sei man kann nachweisen, daß die späteren Mitnahmesetzungen weder die Integrität noch die Gebrauchstauglichkeit des Bestandes gefährden.

In der Anmerkung zum 1. Abschnitt werden Setzungen bis 5 mm als unvermeidlich bezeichnet. In der Anmerkung zu Abschnitt 9.6 wird darauf hingewiesen, daß bei lamellenweiser Unterfangung der "unvermeidliche" Setzungsbetrag mehrfach eintreten kann. Diese Setzungen sind also für die Prüfung der Gebrauchstauglichkeit in jedem Fall anzusetzen. Hierzu kommen noch die Mitnahmesetzungen, die vor allem in Abhängigkeit von der Bodenart variieren.

Da die Tabellen der DIN 1054 für rollige Böden 1-2 und für bindige 2-4 cm angeben, reicht ein entsprechender Verweis nicht aus, sondern es wird eine Berechnung notwendig. Der Tragswerksplaner muß dann prüfen, in wie weit die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird. Da die Genauigkeit von Setzungsberechnungen zu wünschen übrig läßt, ist es unabdingbar anhand der Bewegungsmessungen die tatsächlich eintretenden Beträge zu kontrollieren.

8.3.3 Verbau / Verfestigung

Ein wesentlicher Kostenfaktor für die Unterfangung ist die Aufwändung für den Verbau. Damit eine Kalkulation möglich ist, muß genau bekannt sein, ob und in welchem Umfang nicht bindige Bodenarten auftreten.

Bei bindigen Böden muß bei der Gründung erst ab 1,25 m Höhe verbaut werden und bei Unterfangungen nur bis an den Bestand. Bei rolligen Böden muß schon bei geringeren Höhen verbaut werden sowie bei Unterfangungen unterhalb des Bestandes. Hinzu kommt noch ein Stirnverbau, soweit durch den Baugrundgutachter nicht eine ausreichende Standsicherheit nachgewiesen wird. Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Kapillarkohäsion, bei der sich der Sachverständige auf sehr dünnem Eis bewegt.

Denn fehlt die Kapillarkohäsion, so muß vor der Ausschachtung für die Unterfangung der Boden verfestigt werden. Ob diese Regelung in der Praxis durchsetzbar ist, muß sich erst noch zeigen. Hier liegt für die Beteiligten ein erhebliches Risiko. Wird wider Erwarten eine Verfestigung notwendig, so ergibt sich daraus eine erhebliche. Kostenerhöhung und eine Zeitverzögerung.

8.4 Baufirma

Nach der neuen Norm darf keine Firma mehr mit den Arbeiten beginnen bevor nicht die kompletten bautechnischen Unterlagen freigegeben vorliegen. Bei Baubeginn darf nicht vergessen werden durch Stichproben zu prüfen, ob die Unterlagen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Der entsprechende Abschnitt 6.1 ist so allgemein gehalten, daß sonst im Schadensfall die Fachfirma immer bei der Quotelung beteiligt sein wird. Sie sollte grundsätzlich darauf bestehen, daß eine Baugrunduntersuchung vorliegt und die Ver- und Entsorgungsleitungen erfragen (6.3). Darüber hinaus ist die Beweissicherung empfohlen und Höhenmessungen bei der Gründung und der Unterfangung sogar gefordert.

Die neue Norm hält Setzungen bis 5 mm für unvermeidlich. Es gilt also nicht mehr, daß in Verbindung mit den Aushub entstandene Schäden bei Nachbarn auf eine Verletzung der DIN-Norm zurück zuführen sind. Deshalb sollte der Bauunternehmer immer eine kompetente Setzungsanalyse einfordern und diese auf ihre Plausibilität prüfen. Die ständige Kontrolle der Höhenbolzen und die tägliche Dokumentation der sachgerecht durchgeführten Arbeiten liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse der Firma, denn nur so kann es ihr gelingen, die sachgerechte Arbeit zu belegen und eventuelle Schadensforderungen zurückzuweisen.

Stehen nicht bindige Böden bei der Unterfangung an, so muß vom AN immer der Nachweis einer ausreichenden Kapillarkohäsion eingefordert werden. Liegt sie nicht vor, so muß immer eingerechnet werden, daß eine Verfestigung notwendig wird.

Jede Ausschachtung neben bestehender Bebauung ist entsprechend der Aushubgrenzen (Abschnitt 7.2) zu prüfen, da eine Unterschneidung immer die TBG auf den Plan rufen kann, bzw. bei Schäden, die Schuld zum großen Teil bei der Fachfirma gesucht wird. Deshalb sollte grundsätzlich kein Aushub ohne einen vom Planer gegengezeichneten Aushubplan erfolgen.

Die Gründung und besonders die Unterfangung sind in ihren Anforderungen so komplex geworden, daß jede Firma vor Übernahme solcher Arbeiten einen Mitarbeiter entsprechend schulen muß, so daß Gewähr dafür besteht, daß die Arbeiten ebenso wie die Kontrollen sachgerecht durchgeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit und praktische Erfahrung benötigt er für die Sicherstellung der Kraftschlüssigkeit des Verbaues (Rückbau mit leichter Verdichtung oder Umsteifung, Abs. 9.5 b) und den Ausgleich der Setzungen durch Nachkeilen oder Hydraulik (9.7).

QUELLEN UND VERWEISE:

Kommentar zur DIN 4123 - Teil 1/3
Kommentar zur DIN 4123 - Teil 3/3
Kühn Geoconsulting GmbH, Bonn