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Sichtschutzzäune: Vorgaben für Privateigentümer

Verfasst von: Fabian Hesse
Veröffentlicht am: 5. Juni 2014
Kategorie:

# 27.06.2014

Grundstücke durch moderne Bauweisen sehr leicht einsehbar. Verordnungen und Richtlinien regeln Möglichkeiten der Sichtschutzerrichtung. Zäune und Mauern nicht uneingeschränkt erlaubt

Privatsphäre durch freie Sicht oft beeinträchtigt

Blickdichte Zäune schützen gut vor neugierigen Blicken. Nicht immer aber sind sie erlaubt. Foto: Klaus-Peter Wolf  / Pixelio
Blickdichte Zäune schützen gut vor neugierigen Blicken. Nicht immer aber sind sie erlaubt. Foto: Klaus-Peter Wolf / Pixelio

Das eigene Grundstück, der dazugehörige Garten sowie die gemütliche Terrasse sind allgemeinhin beliebte Rückzugsorte, die gerade in den Sommermonaten vorrangig zum Zweck der Entspannung aufgesucht werden.

Umso störender ist es, wenn das eigene Grundstück zu einer oder mehreren Seiten hin offen gestaltet ist, wodurch Spaziergänger auf der Straße oder der Nachbar eine uneingeschränkte Sicht auf den Garten oder die Terrasse haben. Bei Erdgeschosswohnungen ist durch den fehlenden Sichtschutz häufig sogar der Blick in die Wohnräume der Betroffenen möglich, was in der Regel ebenfalls als unangenehm empfunden wird.


Verschiedene Sichtschutzvarianten möglich

Ein klassischer Garten- oder Grundstückszaun kann bei derartigen Problemen schnell Abhilfe schaffen. Er bildet außerdem eine kostengünstige und ästhetische Alternative zu einem gemauerten oder gepflanzten Sichtschutz.

Hecken, Bäume oder sonstige lebendige Sichtschutzarten sind häufig nicht nur in der Anschaffung teuer, sondern als Sichtschutz in der ersten Zeit zunächst nur bedingt einsatzfähig. Schließlich müssen Hecken erst wachsen, bevor sie vor neugierigen Blicken schützen können.

Gemauerte Sichtschutzvarianten dagegen vermitteln nicht selten ein drückendes und beengendes Gefühl und können vor allen Dingen an der Grundstücksgrenze zur Straße hin Assoziationen an ein Gefängnis erwecken.

Hölzerne Sichtschütze sind in preislicher Hinsicht meist günstiger und lassen sich in der Gestaltung verschieden konzipieren. So können hölzerne Sichtschutzzäune beispielsweise durchlässig hergestellt werden, damit der Eindruck einer völlig abgeschlossenen Wand vermieden wird. Darüber hinaus benötigen hölzerne Zäune weniger Pflege als ein lebendiger Sichtschutz.


Lokale Verordnungen geben Regeln vor

Entgegen der landläufigen Meinung, steht es nicht jedem Einzelnen zu, auf seinem eigenen Grundstück einen Sichtschutzzaun - egal welcher Art - aufzustellen. Das zeigt sich besonders deutlich, wenn es um Sichtschutzzäune an der Grundstücksgrenze geht.

Hier kommen unterschiedliche Satzungen und Verordnungen zum Tragen, die vom Bauherren unbedingt beachtet werden sollten. Wird ein Sichtschutzzaun entgegen der geltenden Richtlinien aufgebaut, besteht die Gefahr, dass er abgerissen werden und der Bauherr zusätzlich ein Bußgeld zahlen muss.

Die Vorschriften und Richtlinien sind bundesweit keineswegs einheitlich. Das Nachbarrecht, dass in Bezug auf die Erstellung von Sichtschutzzäunen unter anderem gilt, ist in Deutschland Ländersache. Darüber hinaus haben einige Städte und Gemeinden weitere Satzungen und Verordnungen, welche die Möglichkeit des Aufstellens von Sichtschutzzäunen zusätzlich einschränken.

Die Bandbreite an unterschiedlichen Verordnungen und Satzungen zum Thema Sichtschutzeinrichtung ist groß. So dürfen in einigen Gemeinden beispielsweise keine Sichtschutzzäune zur Straße hin errichtet werden, es sei denn, die Zäune sind nicht blickdicht. In Frage käme in einem solchen Fall ein Maschendrahtzaun, der in punkto Privatsphäre wenig Vorteile mit sich bringt.


Lage und Höhe für Genehmigung wichtig

Darüber hinaus existieren auch Einschränkungen hinsichtlich der Höhe. So schreibt beispielsweise die entsprechende Verordnung der Stadt München vor, dass Zäune, die zur Straße hin errichtet werden, generell eine Höhe von 1,50 Meter nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus dürfen die Zäune nicht blickdicht sein.

Auch in Bezug auf die optische Gestaltung des Sichtschutzzaunes kann es für den Bauherren Komplikationen geben. In vielen Städten und Gemeinden besteht generell die Verpflichtung, sich mit den eigenen Sichtschutzmaßnahmen in das natürlich gewachsene Bild der Gemeinde einzugliedern.

Dies bedeutet, dass ein Immobilienbesitzer, der in einer Straße wohnt, in der Grundstücksbegrenzungen zur Straße hin lediglich mithilfe von Hecken errichtet wurden, vermutlich kein Anrecht auf die Errichtung eins blickdichten Sichtschutzzaunes in Höhe von 2,20 Metern hat. In einem solchen Fall würde das Bauordnungsamt dem Verantwortlichen vermutlich nach nicht allzu langer Zeit einen Besuch abstatten.


Nachbarschaft in Zaunbau einbeziehen

Bei Grundstückseinfriedungen oder Sichtschutzzäunen, die zum Nachbargrundstück hin errichtet werden sollen, existieren ebenfalls eigene Vorschriften. Hier ist es ratsam, einen Fachmann zurate zu ziehen und sich nach den gültigen Vorschriften zu erkundigen.

Darüber hinaus scheint es empfehlenswert, den betreffenden Nachbarn über das geplante Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Auf diese Weise werden Unfrieden oder gar Nachbarschaftsstreitigkeiten vermieden.



QUELLEN UND VERWEISE:

Technische Hinweise zum Zaunbau mit Holz