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Gerichtstermin - Treppenmaß herausmessen?

  • Veröffentlicht von Peterle (inaktiv) am 23. Apr. 2010 18:58
  • Neueste Antwort:vor 14 Jahren
Einleitung in Stichworten:
* Fertighaus mit individuellen Änderungen und Auswahl verschiedener Varianten im Ausbau
* Vertragsabschluß und nachfolgende Baudurchsprache mit endgültiger Definition der Komponenten (z.B. Auswahl der Innentreppe)
* Bestätigung durch Schriftsatz und nachfolgende Erstellung der Pläne in 1:100 für individuelle Änderungen
* Architekt von Bauträger gestellt (Vertragsbestandteil)

Jetzt zum Fall: Die Treppe wurde von Hand in 1:100 mit 1 m Gesamtbreite eingetragen und in der CAD-Zeichnung nachfolgend entsprechend der Baudurchsprache auch 1:100 eingezeichnet.
Eingebaut wurden nur 90 cm, d.h. nutzbare Laufbreite 80 cm. Da es sich um eine 180 ° gewinkelte Treppe handelt, verläuft die Terppe um zwei Ecken.

In der mit Maßstab versehenen Zeichnung sind alle Maße mit Pfeilen zusätzlich angegeben - außer der Treppe. Vor Gericht in einer Güteverhandlung meinte der Richter, er fasse das so auf, dass alles in der Zeichnung im Maßstab sein soll, außer der Treppe. Im Übrigen könne man aus dem Maßstab 1:100 kein Maß mit Lineal ausmessen und daraus Forderungen aufstellen. Um ihn von einer anderen Rechtsauslegung zu überzeugen, müsse mein Anwalt und ich ein entsprechendes bestehendes Urteil vorlegen. Für mich als Bauherr und Laie ist diese Feinheit in einer maßstabsgetreuen Zeichnung zu erkennen, unmöglich. Insofern hatte ich auch nie die Chance mit dem Bauträger dieses Thema zu regeln, weil das Problem eigentlich nicht vorlag.
Kann mir jemand helfen? Mein Anwalt weiß auch nicht mehr weiter.
Vielen Dank für jeden Tip

7 Kommentare

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    • Veröffentlicht von: Horschti (inaktiv)
    • 28. Apr. 2010 14:25
    Hallo,

    wenn ich Bauherr wäre, würde ich die Frage anders stellen. Nicht was hat der Architekt in den Plan gezeichnet, sondern was hat sich der Bauherr vom Architekten gewünscht. Gibt es Aufzeichnungen dass eine 1m Breite Treppe bestellt wurde? Wenn die dann zu klein gezeichnet wird dann ist das nicht ihre Schuld. Der Laie (Bauherr) muß nicht in der Lage sein Pläne zu lesen. Es ist Aufgabe des Architekten den Laien zu beraten und zu prüfen ob der Laie versteht was da gezeichnet ist.

    Viel Erfolg

    Horschti
    • Veröffentlicht von: Karstens (inaktiv)
    • 11. Mai 2010 09:55
    Die Maße von Treppen sind in DIN 18065 geregelt. Die nutzbare Treppenlaufbreite (lichte Breite) beträgt für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen 80 cm. Man kann nicht mehr verlangen, als klar und eindeutig vereinbart ist. Wenn es um das Messen aus einer CAD-Zeichnung geht, kann man doch sehr genau messen. Näheres kann man nur aussagen, wenn man die Unterlagen prüfen kann.
    • Veröffentlicht von: hereron (inaktiv)
    • 11. Mai 2010 18:22
    Der Laie ist nach meiner Einschtzung kein Laie, die Fragestellung ist zu genau.
    Autokäufer müssen Autos auch bewerten aber nicht selber Fachmann sein.

    Warum baut der Laie mit einem Bauträger?
    Er muss ich beraten lassen, das kostet Geld.
    Augen auf beim Häuserkauf`!
    Grüße Hero
    • Veröffentlicht von: Hans (inaktiv)
    • 14. Mai 2010 11:18
    Also ich denke, wenn die 1m breite Treppe nicht schriftlich vereinbart wurde , und im Plan keine Maßkette zu erkennen ist die das bestätigt , schuldet der Bauträger nur die Ausführung nach DIN. Ich kann allerdings hier kein Mitleid und auch kein Veständnis für den Bauherren aufbringen. Die Anschaffung eines Hauses ist in der Regel für den Bauherren die Investition seines Leben. Totzdem bauen viele Bauherren mit einem Bauträger und verzichten dabei aus Kostengründen auf die unabhängige Beratung durch einen Bauingenieur oder Architekten. Die Kosten für eine baubegleitende Beratung betragen höchstens 1,5% der Baukosten. Wenn es dann Ärger gibt ist das Geschrei groß, die Verfahrenskosten steigen ins Uferlose und die Baubranche wird auf RTL wieder durch den Kakao gezogen.
    • Veröffentlicht von: hereron (inaktiv)
    • 14. Mai 2010 12:48
    Bitte alles prüfen, wenn man es unterschreibt.
    Bei solchen Dingen hilft keine Laienregelung.
    Hero
    • Veröffentlicht von: Ludwig Thomas (inaktiv)
    • 16. Aug. 2010 18:26
    Schau mal in die Bauordnung da ist soetwas geregelt ! Mindestbreite in Niedersachsen 1 Meter. Notfalls im Kommentar zur Bauordnung nachsehen. 80 cm - soviel sollte dem INGENIEUR klar sein, ist wenn eine Hilfstreppe zu untergeordneten Räumen.

    Eine Durchsprache mit dem Bauherren - sofern kein Architekt/Ingenieur = Laie hilft da auch nicht. Wenn das lichte Maß in der Zeichnung mit 1 Meter angegeben wurde und nicht danach gebaut wurde, würde ich mal die dumme Frage stellen wollen, warum eigentlich nicht ?

    Hat die Ausführende Firma keine Bedenken angemeldet - das Bauamt auch nicht ? Ich gehe mal davon aus das da wenigstens eine MASSKETTE zeigt, dass dort ein Meter gefordert wurde oder ein expliziter Text. Wie auch immer, die Treppe muss raus, die Frage ist nur wer das bezahlt.
    • Veröffentlicht von: bauinghel (inaktiv)
    • 21. Aug. 2010 13:14
    Treppenbreite: Ich bin der Meinung, das Bauordnung + DIN den äußeren Zugang zur Wohnung regeln. Innerhalb meiner Wohnung darf ich auch eine 40 cm Leiter ins nächste Geschoß anlegen. Ist dem Bauamt egal. Abraten würde ich dennoch.

    In der Baubeschreibung sollte es das Stichwort Treppe geben. Da wird unter anderem die nutzbare Laufbreite (verschieden vom Außenmaß der Treppe!) angegeben. Ist doch schließlich ein wichtiger Teil der Immobilie, oder ?

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