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Haftung des Bauleiters

  • Veröffentlicht von Hijior (inaktiv) am 16. Jan. 2014 15:39
  • Neueste Antwort:vor 3 Jahren
Man hört ja immer wieder von solchen Aussagen, dass man als Bauleiter angeblich mit einem Bein im Gefängnis stehe. Doch dazu würde es mich mal interessieren, inwiefern dies wirklich der Fall ist. Sind euch Fälle bekannt, bei denen ein Bauleiter aufgrund seiner Haftung verurteilt wurde?

7 Kommentare

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    • Veröffentlicht von: Horschti (inaktiv)
    • 20. Jan. 2014 10:34
    http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg-land/Arbeiter-stirbt...
    http://www.merkur-online.de/lokales/dachau/landkreis/toedlicher...
    http://www.nwzonline.de/blaulicht/olg-oldenburg-bauleiter-verurteilt...
    http://www.rp-online.de/nrw/staedte/mettmann/bauleiter...

    Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sollte man noch an die zivilrechtlichen Folgen denken (z.B. Unterhaltsleistungen an Geschädigte).
    • Veröffentlicht von: Hijior (inaktiv)
    • 21. Jan. 2014 01:45
    Greift bei so etwas dann nicht die Betriebshaftpflichtversicherung?
    • Veröffentlicht von: TDehmel (inaktiv)
    • 22. Jan. 2014 10:13
    Da das Thema hier gerade behandelt wird: Iinwiefern unterscheidet sich eigentlich die Haftung des Bauleiters des AN im Vergleich zu einem Bauleiter/-überwacher des AG?
    • Veröffentlicht von: Tom (inaktiv)
    • 22. Jan. 2014 10:43
    > Greift bei so etwas dann nicht die Betriebshaftpflichtversicherung?

    Ich vermute mal, das hängt vom Grad der Fahrlässigkeit ab.
    • Veröffentlicht von: Horschti (inaktiv)
    • 23. Jan. 2014 18:58
    Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung üblicherweise ihre Kosten vom Versicherungsnehmer zurückfordern. Und bei einer strafrechtlichen Verurteilung ist wohl meist mindestens von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich der Haftung von Bauleitern einer Baufirma und des Bauleiters nach Bauordnungsrecht ist ein Blick in die Bauordnung des Bundeslandes aufschlussreich. In der Musterbauordnung steht dies z.B. unter § 55 und § 56:

    "Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle VERANTWORTLICH."

    "Der Bauleiter hat darüber zu WACHEN, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu ACHTEN. Die VERANTWORTLICHKEIT der UNTERNEHMER bleibt unberührt."

    Der Unterschied zwischen den beiden Positionen sollte damit deutlich sein. Der Unternehmer, d.h. auch dessen Bauleiter, trägt die Verantwortung.
    • Veröffentlicht von: Jack (inaktiv)
    • 26. Dez. 2020 22:34
    Ich studiere Bauingenieurwesen und möchte eine Frage bzgl. der Haftung stellen. Es geht um folgenden Sachverhalt: Auf der Baustelle hat der Maurer - warum auch immer - die Wand unter einem falschen Winkel hochgezogen. Die Decke darüber wurde auch schon verbaut. Aus statischen Gründen muss die Mauer dringend abgebaut werden - und somit das Geschoss darüber. Die Baustelle wird vorübergehend gestoppt. Der Maurer gehört zu der Firma, zu dem auch der Bauleiter gehört.

    So: Wer haftet nun hierfür? Wenn der Bauleiter haftet - muss er dann auch für die Kosten PRIVAT AUS EIGENER TASCHE aufkommen? Oder zahlt sein Arbeitgeber? Ist das dann immer so (wenn die Baustelle aufgrund eines Fehlers für den der Bauleiter haftet und die Baustelle dann auch teurer wird), dass der Bauleiter auch privat dafür aufkommen muss? Ausgenommen sind Bauunfälle.
    • Veröffentlicht von: Widmax (inaktiv)
    • 31. Jan. 2021 10:55
    Bitte unterscheiden:
    • Ausführungs- oder Planungsfehler => materieller Schaden. Nachbesserung gemäß VOB. Finanzieller Regress gegenüber dem Bauleiter nur bei Vorsatz. Wird aber nicht immer so gehandhabt (z.B. streichen von Stunden...)
    • Schaden (Unfall) an Leib und Leben wird nach dem Strafrecht behandelt => persönliche Verantwortlichkeit des Bauleiters. Kann ggf. bis zur Haftstrafe führen.
    Mein Rat: Wer schreibt der bleibt.

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