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Vorschrift für Gehwegbreiten / EAE93 - RAST06

  • Veröffentlicht von Dirk (inaktiv) am 4. Juli 2012 02:10
  • Neueste Antwort:vor 6 Jahren
Ich suche bereits seit 3 Tagen im Internet eine Antwort auf meine Frage und habe nun gedacht, ich frage einfach die die es wissen müssen. In meiner Gemeinde wird zur Zeit eine Strasse gebaut, der Planer hat als Fusswegbreiten 1,25 m festgelegt als Minimalbreite, er hat die EAE93 zugrundegelegt. Die Fusswegbreiten wurden auf grossen Teilstücken ca. 1.35-1.50 ausgeführt inkl. der 14 cm breiten Bordsteinkanten (Hochbord). Vor meiner Haustür sind ohne Borsteinkante 150 minus 14cm 136 cm Fusswegfläche vorhanden.

1. Frage: Wird die Bordsteinkante mit zur Gehwegfläche gezählt?

Die Dorfstrasse - Hauptanliegerstrasse einer Siedlung - ist an meiner Haustür sehr breit - insgesamt ca. 11-12 m von Grundstücksseite bis Grundstücksseite. Die Planer hatten die fixe Idee zur Verkehrsberuhigung einen Fahrbahnteiler zu realisieren, der heute gefertigt wurde und 1,94 m Breite aufweist - für die Gehwege wurden auf beiden Seiten nur noch 1.50 m realisiert (inkl. Bordsteinkanten), das Verkehrsaufkommen ist sehr gering (weniger als 500 Autos täglich). Was für mich bedeutet, das hier kein Fahrbahnteiler zu rechtfertigen ist, der einem Fussgänger-Querverkehr den Übergang der Strasse erleichtern müsste.

Es ist aber nun so, das durch die Realisierung des Fahrbahnteilers der Planer die Gehwege sehr schmal ausgeführt hat, obwohl er sie grosszügig breit hätte machen können, hätte er auf den Fahrbahnteiler verzichtet. Er gefährdet somit den Fussgänger-Längsverkehr - um dem Querverkehr eine bessere Situation zu bieten - das halte ich für unhaltbar, zumal wenig Autos fahren.

Ich denke, das es rechtliche Vorschriften gibt, nachdem sich die Rechtsaufsichtsbehörde zu richten hat - was die Fusswegbreite angeht. Der Planer sagte mir, er hätte alles erfüllt, da die EAE93 eine Fusswegbreite von 1 m bis 1,25 m legitimiert. Soweit ich aber recherchiert habe ist die EAE93 nicht mehr gültig und wurde von der RAST06 ersetzt. Diese ist seit Jahren gültig und wird seit langem angewandt und ist doch verbindlich denke ich.

Sie weißt eine, soweit ich feststellen konnte, Mindestbreite von 2,20 m auf, 1.80 m Gehweg plus 20cm Sicherheitsbereich auf jeder Seite - insgesamt 2.20 m, wenn die Strasse breit genug ist. Da die Strasse breit genug ist müsste diese Normierung doch angewendet werden oder?

Ich bin der Meinung das die schmalen Gehwege doch jetzt nicht dadurch begründet werden können, dass dort der Fahrbahnteiler noch Platz finden soll, der übrigens nur noch 1.94 m breit ist, da passt kein Fahrradfahrer mehr drauf, der sein Fahrrad quer über die Strasse schieben will und auf dem Fahrbahnteiler halt macht.

Ich bin vielmehr der Meinung, das bei so einer Strassenbreite erst die 2.20 m seitlich eingezeichnet werden müssen im Plan und danach über einen Fahrbahnteiler nachgedacht werden kann - wenn dann die Strasse diesen Fahrbahnteiler vom Platz nicht mehr hergibt, dann muss er eben entfallen. Der längslaufende Fussgängerverkehr hat doch in einer Wohnsiedlung Priorität und deren Sicherheit darf nicht eingeschränkt werden. Auf den jetzigen Gehweg kann nur im Gänsemarsch gelaufen werden - wenn Personen sich begegnen - muss einer die Fahrbahn benutzen.

Vielen Dank für jede Info - Viele Anwohner wollen einen Baustopp bzw. Korrektur erwirken - möchten aber die Rechtslage vorher klären, ich versuche daher mich bei den Menschen die Bauingenieurwesen Tiefbau studieren/studiert haben etwas schlauzumachen – vielen Dank!

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