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Die Erstellung eines Bauwerks unterliegt zahlreichen Risiken, was Auftraggebern und Auftragnehmern wohl bewusst ist. In den abzuschließenden Bauverträgen finden sich daher zumeist zahlreiche offene, häufig aber auch versteckte Risikoübertragungen bzw. -zuweisungen an die Vertragsparteien. Begünstigt werden derartige Regelungen oft durch eine zu optimistische Einschät zung bezüglich der Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken. Da die Auswirkungen im Falle des Risikoeintritts häufig beträchtlich sind, müssen sich immer wieder die Gerichte mit Fragen der Zulässigkeit und Reichweite von Risikoübertragungen sowie den Folgen und Auswirkungen beschäftigen. |