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Abnahme von einzeln beauftragten Leistungsphasen setzt Verjährungsfrist in Gang

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 20. Nov. 2020
Kategorie:

# 24.11.2020

Planer war im konkreten Fall für mangelhafte Ausführungsplanung nicht mehr haftbar. Separater Vertrag für Regelung entscheidend. Weitere Vereinbarungen von Planungsleistungen irrelevant

Abnahme unabhängig vom Gesamtprojektende möglich

Nach Abnahme einzeln beauftragter Planungsleistungen, z.B. in der Ausführungsplanung (Lph 5), läuft die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche. Foto: Tim Reckmann / Pixelio
Nach Abnahme einzeln beauftragter Planungsleistungen, z.B. in der Ausführungsplanung (Lph 5), läuft die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Gute Nachrichten für Planer, die nicht mit allen Leistungsphasen beauftragt sind, kommen vom Oberlandesgericht (OLG) Köln. Laut Beschluss vom 1. Juli 2020 (Az. 7 U 163/19) muss mit der Abnahme der ersten Beauftragungsumfänge nicht bis zum Gesamtprojektende gewartet werden.

Diese Feststellung betrifft auch Planer, die für unterschiedliche Leistungsphasen eigene Beauftragungen erhalten haben, weil sich der Bauherr nur stufenweise binden wollte.

Im konkreten Fall hatte ein Bauherr seinem Bauträger sowohl Planungsmängel als auch Baumängel vorgeworfen und Schadenersatz verlangt.


Planer beruft sich auf Verjährung von Haftungsansprüchen

Der Bauträger wiederum verklagte neben dem von ihm beauftragten Generalunternehmer auch den Planer. Letzterem warf er vor, die Ausführungsplanung (Lph 5) sei mangelhaft gewesen.


Separat beauftragte Leistungsphasen können unterschiedlich verjähren

Mit seiner Streitverkündung gegen den Planer scheiterte der Bauträger, weil die Verjährungsfrist für die Ausführungsplanung tatsächlich bereits abgelaufen war.


Art der Planungsleistungen für Verjährung unerheblich

Die Entscheidung lehrt, dass eigenständige Beauftragungen auch zu jeweils eigenständigen Abnahmen und Verjährungsfristen führen. Leistungen aus frühen Leistungsphasen können also im Zweifel (wie hier) deutlich vor der regulären Verjährungsfrist der Leistungsphase 8 verjährt sein.



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