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Abstimmungen zum Denkmalschutz: Grundleistungen oder Besondere Leistungen?

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 30. Dez. 2020
Kategorie:

# 30.12.2020

Genehmigungsplanung für denkmalrechtliche Belange nicht ausreichend. Viele Leistungen fallen in spätere Leistungsphasen. Vertragliche Regelungen zu Leistungen und Honoraren ratsam

Denkmalrechtliche Abstimmungen als Praxisproblem

Beim Bauen im Bestand kommen auf Planer häufig denkmalrechtliche Fragen zu. Foto: Rike / Pixelio

Beim Bauen im Bestand kommen auf Planer häufig denkmalrechtliche Fragen zu. Foto: Rike / Pixelio

 

Denkmalschutz ist wichtig, macht aber auch Aufwand.

Immer wieder stellt sich deshalb die Frage, ob Aufwendungen für Ortstermine mit Bemusterungen, Abstimmungen zu Ausführungsdetails, Farben oder ähnlichem, die speziell der denkmalrechtlichen Abstimmung dienen und im Rahmen der Bauüberwachung (z.B. vor Ort) erbracht werden, zu den Grundleistungen in den Leistungsphasen 3 und 4 gehören oder ob es sich um Besondere Leistungen handelt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Entwurfsplanung in der Genehmigungsplanung (Lph 4) noch nicht so vertieft ist, dass dort alle planerischen Details bei der Denkmalbehörde beantragt und von der Behörde genehmigt werden können.

Mit anderen Worten: Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren reicht oft in die Ausführungsplanung (Lph 5), Ausschreibung (Lph 6) oder gar in die Bauüberwachung (Lph 8) hinein.

 

 

Farbfestlegungen in der Regel erst auf der Baustelle

 

Damit liegen diese denkmalrechtlichen Abstimmungen allein aufgrund der erforderlichen Planungsvertiefung zeitlich nicht mehr in der eigentlichen Phase der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Man denke etwa an Bemusterungen mit Farbfestlegungen, die erst auf der Baustelle erfolgen.

Dürfen diese Leistungen nun trotzdem den frühen Leistungsphasen (Entwurfs- und Genehmigungsplanung) zugeschrieben werden, mit der Folge, dass dieser Aufwand nicht zusätzlich als Besondere Leistungen honorierbar ist?

 

Abstimmungen vor Ort nicht als nachträgliche Genehmigungsplanung anzusehen

 

Oder was ist mit Nebenbestimmungen in Baugenehmigungen, die vorgeben, dass bestimmte Einzelheiten der Planung und Ausführung erst bei der Arbeitsvorbereitung auf der Baustelle mit der Baudenkmalbehörde abzustimmen sind?

Diese Abstimmungen dienen zweifellos dazu, die denkmalrechtliche Genehmigung vor Ort detailliert umzusetzen. Allein daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass diese Abstimmungen auf der Baustelle zur nachträglichen Genehmigungsplanung mutieren.

 

HOAI ohne konkrete Hinweise zu Leistungen

 

Der Blick in die HOAI liefert leider keine Lösung. In ihr ist nicht eindeutig geregelt, ob die hier in Rede stehenden Leistungen Bestandteil der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 oder 4 sind.

Allein die unbestrittene Anforderung, dass Planung und Ausführung denkmalrechtlich genehmigungsfähig sein müssen, bedeutet nicht, dass ein Aufwand, der in den Leistungsphasen 5 bis 8 anfällt, nicht als Besondere Leistungen abrechenbar ist.

 

Genehmigungsfähigkeit nicht nur durch Grundleistungen gegeben

 

Um die Frage "Grund- oder Besondere Leistung" beantworten zu können, muss zunächst Folgendes festgehalten werden: Eine Reihe von Leistungen sind zwar erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit zu erlangen. Sie zählen aber trotzdem nicht zu den Grundleistungen. Das gilt unter anderem für diese Leistungen:

  • Nachweis des Wärmeschutzes gemäß EnEV
  • Standsicherheitsnachweis für Brüstungen aus Ganzglas, die nicht in Typenzulassungen enthalten sind (von Zulassung abweichende Abmessung)
  • Standsicherheitsnachweise für die Erhöhung von historischen, denkmalgeschützten Treppengeländern
  • Brandschutznachweise zum Feuerwiderstand einzelner Bauteile
  • Brandschutznachweise zum organisatorischen Brandschutz großer Versammlungsstätten
  • Brandschutzgutachten für kleinere Objekte (z.B. Umnutzung eines Fachwerkhauses zur Arztpraxis)

 

 

Viele Leistungen erst nach Baugenehmigung ausführbar

 

Während einige der oben genannten Leistungen noch im Zeitrahmen der betreffenden Leistungsphasen erbracht werden, gibt es eine Reihe von Abstimmungen und Festlegungen, die erst nach der Erteilung der Bau- bzw. denkmalrechtlichen Genehmigung erfolgen können – und sich damit zeitlich in den Leistungsphasen 5 bis 8 bewegen. Beispielhaft genannt seien:

  • Detaillierte gestalterische Ausführungsvorgaben (z.B. für Metallbau-, Maler-, Putz-, Dachdecker- oder Tischlerarbeiten sowie Restaurierungen)
  • Festlegungen von Farben für sichtbare Bauteile (z.B. Fassade, Geländer bei Innentreppen, Bodenbeläge, Fensterrahmen)
  • Festlegungen von Baumaterialien (Holzarten, Mauerwerk, Dachziegel, Natursteinmauern)
  • Vorgaben zu Konstruktionsdetails (z.B. Anschluss historischer Fenster an bestehendes Mauerwerk, konstruktive Sprossen, Glasarten) und zu historischen Bauweisen, die in den aktuellen anerkannten Regeln der Technik nicht geregelt sind

 

 

Kurzfristige Änderungen der Bauausführung keine Seltenheit

Die Sanierung von Bauwerken unter Denkmalschutz ist vorab selten genau planbar. Foto: Thomas Max Müller / Pixelio

 

Die Sanierung von Bauwerken unter Denkmalschutz ist vorab selten genau planbar. Foto: Thomas Max Müller / Pixelio

 

Oft ist es auch so, dass die Bauausführung vor Ort kurzfristig noch verändert wird. Kosteneinsparungen können dazu genauso der Anlass sein wie höhere Förderbudgets, die daraus resultieren, dass die Denkmalbehörde für die Rekonstruktion bislang verdeckter historischer Bauteile nachträglich Fördermittel genehmigen kann.

Beispiel: Bei der Renovierung eines Baudenkmals sind im Zuge der Bauarbeiten Wandmalereien entdeckt worden, die zusätzlich noch restauriert werden sollen. Dafür gibt die Denkmalbehörde nachträglich zusätzliche Fördermittel frei. Solche Veränderungen sind zunächst darauf zu prüfen, ob es sich um Planungsänderungen im Sinne wiederholter Grundleistungen handelt.

 

 

Erörterungstermine sind Bestandteil der Ausführungsplanung, Ausschreibung oder Bauüberwachung

 

Um die Abwicklung zu vereinfachen, empfiehlt es sich hier, Veränderungen aus diesen Umständen heraus im Zeithonorar gesondert abzurechnen.

Im Ergebnis handelt es sich bei Erörterungsterminen auf der Baustelle häufig um Detailabstimmungen, die terminlich nicht zur Genehmigungsplanung zählen und fachtechnisch nicht mehr der Entwurf- oder Genehmigungsplanung zuzurechnen, sondern Bestandteil der Ausführungsplanung, Ausschreibung oder Bauüberwachung sind.

 

Vertragliche Vereinbarung entlastet Beteiligte

 

Es empfiehlt sich, bei den beschriebenen Leistungen vertragliche Regelungen zu Leistungen und Honoraren zu treffen. Eine solche Regelung kann darin bestehen, dass man

  • für Erörterungstermine oder sonstige Ortstermine, die zu den Grundleistungen in den Leistungsphasen 3 und 4 zählen, eine Abgeltung im Rahmen der Grundleistungen festlegt, und
  • für darüber hinausgehende spätere Abstimmungen in den Leistungsphasen 5 bis 8 ein ergänzendes Zeithonorar vereinbart.

Wird eine solche Regelung getroffen, können zum Beispiel auch unterschiedliche Planungsalternativen oder unterschiedliche Farbmusterbeschichtungen nach Aufwand abgerechnet werden. Zu den Grundleistungen zählen dann die Termine, die dazu dienen, die Genehmigungsfähigkeit der Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung mit der Denkmalbehörde abzustimmen.

 

 

Leistungsbild Ingenieurbauwerke liefert Argumentationsgrundlage

 

Die Plausibilität des beschriebenen Vorschlags können Planer ihrem Auftraggeber vermitteln, wenn sie ihn einen Blick in das Leistungsbild "Ingenieurbauwerke" (Anlage 12 zur HOAI, Lph 4) oder Verkehrsanlagen werfen lassen.

Dort ist bei den Grundleistungen geregelt, dass die Teilnahme an Erörterungs- und Erläuterungsterminen im Rahmen der Genehmigungsverfahren auf vier Termine begrenzt ist. Diese Regelung kann auch Vorbildwirkung für die Leistungsbilder Gebäude, Tragwerksplanung bzw. Planung der Technischen Ausrüstung haben.

Zu bedenken ist, dass Denkmalschutzbehörden in punkto Anzahl von Erörterungsterminen und Aufwand für Abstimmungen unterschiedlich vorgehen. Planer sollten versuchen, für klare Verhältnisse zu sorgen und regeln, was sie im Rahmen der Grundleistungen an Abstimmungen und Erörterungsterminen schulden und wo die Schnittstellen zu den Besonderen Leistungen liegen.

 

 

QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)