Zum Hauptinhalt springen

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Weiter möglich - aber teurer!

Verfasst von: Dipl.-Volkswirt Günter Göbel
Veröffentlicht am: 17. Jan. 2011
Kategorie:

# 17.01.2011

Seit 2006 besteht für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Diese ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristete – auch selbstständigen Architekten und Ingenieuren offenstehende – freiwillige Arbeitslosenversicherung wird mit einigen wichtigen Änderungen unbefristet fortgeführt.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Änderungen ab 2011: Beiträge werden deutlich teurer, Abb.: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Änderungen ab 2011: Beiträge werden deutlich teurer, Abb.: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG

Hauptvoraussetzung ist, dass Sie vor Aufnahme der Selbstständigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate pflichtversichert waren bzw. unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben (§ 28a SGB III).

Änderungen ab 2011

  • Antragstellung: Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten - nicht mehr innerhalb von einem Monat - nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Arbeitsagentur gestellt werden.
  • Beitragshöhe: Als beitragspflichtiges Entgelt gilt bisher ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße. Ab 2011 ist die halbe und ab 2012 die volle Bezugsgröße maßgeblich. Die Beiträge werden also deutlich teurer.


Wichtig:

Existenzgründer zahlen ab 2011 im ersten Gründungsjahr aber immer nur den halben Beitragssatz (Sonderregelung).

  • Kündigung: Wer ab Januar 2011 in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann erst nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, hat ein Sonderkündigungsrecht, das er spätestens bis zum 31. März 2011 rückwirkend aussprechen muss.
  • Ablehnungsgrund: Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.