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Auftrag für Besondere Leistungen: Unterschrift beider Parteien erforderlich

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 10. Jan. 2008
Kategorie:

# 10.01.2008

Besondere Leistungen können nur dann erfolgreich abgerechnet werden, wenn die Vereinbarung über die Leistungen und das Honorar auf einer Urkunde vereinbart sind und diese die Unterschrift beider Vertragspartner trägt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.2.2007 (Az: VII ZR 228/05) noch einmal klargestellt, indem er die Beschwerde eines Tragwerksplaners gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 19.9.2005 (Az: 10 U 24/01) zurückgewiesen hat.

Unser Tipp

Erfahrene Büros senden nicht nur ein Angebot zu, sondern als Anlage auch gleich eine vorbereitete Vertragsurkunde, die die Abstimmungsergebnisse enthält und vom Auftraggeber nur noch unterzeichnet werden muss. Dann haben Sie alle Voraussetzungen (eine Urkunde mit beiden Unterschriften darauf) erfüllt. Sollte über den Preis nachträglich noch einmal verhandelt werden, ist der Vertrag in überarbeiteter Form nachzureichen.



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