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Ausführungsplanung: Auftragnehmer trägt volles Haftungsrisiko

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 22. Feb. 2018
Kategorie:

# 27.02.2018

Oberlandesgericht klärt Verantwortung in Leistungsphase 5. Generalunternehmer muss sämtliche Vorgaben auf Mängelfreiheit prüfen. Beauftragung von Fachfirmen für nötigen Sachverstand geboten

Planungsbüro erstellt Leistungsbeschreibung für Ausführungsplanung

Ein ausführendes Bauunternehmen (Generalunternehmer) haftet laut Aussage des OLG Düsseldorf auch für die Mängel der zugrunde liegenden Planung. Foto: Bernd Kasper / Pixelio

Ein ausführendes Bauunternehmen (Generalunternehmer) haftet laut Aussage des OLG Düsseldorf auch für die Mängel der zugrunde liegenden Planung. Foto: Bernd Kasper / Pixelio

 

Bei vielen Baumaßnahmen erbringen Planungsbüros die Leistungsphasen 1 bis 4 und erstellen anschließend noch die Ausschreibungsunterlagen. Im Saldo bearbeiten sie also die Leistungsphasen 1 bis 4 und die Leistungsphase 6. Auf dieser Grundlage erstellt der Generalunternehmer (GU) dann die Ausführungsplanung (Lph 5).

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste sich jetzt mit den Fragen befassen,

 

  • wie sich in solchen Fällen die Haftung verteilt und
  • ob der GU auf Festlegungen aus der Leistungsbeschreibung vertrauen darf.

 

 

Gericht: Generalunternehmer muss Vorleistungen der Planer prüfen

 

Das Urteil ist für die planenden Berufe erfreulich. Das OLG hat dem GU erhebliche Verantwortung zugewiesen. Das Gericht hat folgende Aussagen gemacht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017, Az. 22 U 41/17):

  1. Der GU muss die Leistungsvorgaben des Auftraggebers (bzw. des von ihm beauftragten Planungsbüros) prüfen (im vorliegenden Fall waren das die Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie die Leistungsbeschreibung).
  2. Der GU muss alle behördlichen Vorgaben prüfen. Gleiches gilt für Umstände, die auf die Funktionstauglichkeit des vertraglich übernommenen Leistungsumfangs Einfluss ausüben können.
  3. Um die Prüfungen vornehmen zu können, muss sich der GU den erforderlichen Sachverstand verschaffen (z.B. durch Beauftragung entsprechender Fachplaner und fachkundiger Spezialfirmen).

 

 

Haftung für Leistungsumfang ergibt sich aus Werkvertrag

 

Zur Begründung heißt es: Ein ausführender Unternehmer bzw. Generalunternehmer, der sich werkvertraglich verpflichtet, die Ausführungsplanung, Werkplanung und Detailplanung zu erstellen, muss ein funktionstüchtiges und mangelfreies Werk herstellen. Er haftet für seinen Leistungsumfang.

 

Fazit: Planungsbüros werden von Haftung entlastet

 

Für Planungsbüros bedeutet dies eine nennenswerte Haftungsentlastung, weil Mängel in oben genannten Planungsvorgaben im Regelfall einer Prüfung (und Aufdeckung) durch den ausführenden Unternehmer bedürfen.

 

 

QUELLEN UND VERWEISE:

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