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Baugrundgutachten: Auch Tragwerksplaner muss Bauherrn frühzeitig beraten

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 20. Juli 2017
Kategorie:

# 31.07.2017

OLG Frankfurt weitet Prüfpflicht zu Leistungen der Geotechnik aus. Beratung muss bereits in Leistungsphase 1 erfolgen. Urteil vom Bundesgerichtshof bestätigt

BGH nimmt auch Tragwerksplaner in die Pflicht

Um beispielsweise unnötigem Erdaushub vorzubeugen, muss auch der Tragwerksplaner den Bauherrn zu erforderlichen geotechnischen Leistungen beraten. Foto: H.D.Volz / Pixelio
Um beispielsweise unnötigem Erdaushub vorzubeugen, muss auch der Tragwerksplaner den Bauherrn zu erforderlichen geotechnischen Leistungen beraten. Foto: H.D.Volz / Pixelio

Ein Tragwerksplaner muss selbst dafür Sorge tragen, dass ihm alle notwendigen Informationen zu den Baugrundverhältnissen rechtzeitig vorliegen. Das hat das OLG Frankfurt mit Billigung des BGH entschieden. Daraus folgt, dass neben dem Objekt- auch der Tragwerksplaner dem Bauherrn die Notwendigkeit der Beauftragung der geotechnischen Leistungen darlegen und auf eine Beauftragung hinwirken muss, und zwar in der Leistungsphase 1.

Bisher war der Stand der Dinge, dass die Objektplaner (Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) bereits in der Leistungsphase 1 prüfen müssen, ob Leistungen der Geotechnik erforderlich sind. Das OLG Frankfurt hat das jetzt auf den Tragwerksplaner ausgedehnt. Er darf sich nicht mehr allein auf den koordinierenden Objektplaner verlassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2015, Az. 10 U 204/12; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 05.10.2016, Az. VII ZR 261/15).

In der Leistungsphase 2 geht es auch darum, eine ordnungsgemäße Kostenschätzung zu erstellen. Ohne die vollständigen Fachbeiträge der Leistungsphase 1 kann die Gründungskonzeption, die zur Kostenschätzung geklärt sein muss, nicht vom Tragwerksplaner ausgearbeitet werden.


Erkenntnisse über Geologie frühzeitig relevant

Der Baugrundgutachter ist in der Regel bereits bei den ersten Überlegungen zur Bauwerksgründung involviert, da der Tragwerksplaner bereits bei der Entwicklung der Grundkonzeption auf die Baugrundaufschlüsse zurückgreifen muss.


Projektrelevante Ergebnisse von Baugrunduntersuchungen

  • Erkundung des Gründungshorizonts
  • Bohrpfahlwand am Hang (wenig bergseitiger Aushub) oder Winkelstützmauer mit breitem Fuß und deutlich umfassenderen Erdaushub
  • Ausreichend dimensionierte Betonplatte als Flachgründung (bei ungünstigem Grundwasserstand oder schadstoffhaltigen Böden) oder Einzelfundamente, Tiefgründung
  • Vermeidung von Pfahlgründung bei kontaminierten Böden (Vermeidung teuren Aushubs und Entsorgung)
  • Wannenausbildung, um bei entsprechenden Grundwasserständen optimal gründen zu können
  • Vermeidung unnötigen Bodenaushubs bei kontaminiertem Baugrund durch entsprechende Tragwerke
  • Vermeidung der Verunreinigung von Schichtenwasser bei Altlasten durch Tiefgründung, die das Schichtenwasser erreicht



QUELLEN UND VERWEISE:

Baugrundgutachten wird Pflicht
Planungsbüro professionell (PBP)