Baustellenunfall: Wann der Generalunternehmer haftet
OLG Brandenburg verhandelt Fall mit Schwerverletztem
Wenn sich auf einer Baustelle ein Unfall ereignet, bei dem ein Bauarbeiter zu Schaden kommt, hat das immer eine besondere Tragik. Das juristische Nachspiel gerät da erst einmal zur Nebensache.
Dennoch bleibt es nicht aus, dass sich hinterher Parteien und Beteiligte vielfach vor Gericht treffen, weil sie sich nicht darüber einigen können, wer woran "schuld" ist und wer die Kosten beispielsweise für die Behandlung des Verletzten zu tragen hat.
Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg am 11.01.2023 zu entscheiden (4 U 136/21). Ein Generalunternehmer hatte eine Wohnanlage errichtet. Zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss hatte der Generalunternehmer (GU) eine Bautreppe aufgebaut.
Es handelte sich um eine Holzkonstruktion, die auf der unteren Seite auf zwei dort liegenden Holzpaletten aufgenagelt war. Am oberen Ende war die Treppenkonstruktion nur angelehnt und nicht in irgendeiner Form befestigt, zum Beispiel verschraubt.
Es kam, wie es kommen musste: Ein Bauarbeiter nutzte die etwas gewagte Treppenkonstruktion und transportierte eine schwerere Maschine nach oben. Als er fast oben angelangt war, verabschiedete sich die Treppenkonstruktion, rutschte ab und stürzte mitsamt Mann und Maschine eine Etage in die Tiefe. Der Bauarbeiter wurde dabei schwer verletzt.
Berufsgenossenschaft verklagt Generalunternehmer
Da es sich um einen Arbeitsunfall handelte, finanzierte zunächst die Berufsgenossenschaft (BG) die Behandlungsrechnung, die sich auf fast 100.000 Euro belief. Die BG war der Überzeugung, dass der GU die Treppenkonstruktion nicht ordnungsgemäß gesichert hatte und verklagte ihn auf Ersatz dieses Betrags. Das OLG Brandenburg sah den Klageanspruch als berechtigt an. Zur Begründung:
- Der Eigenbesitzer eines Grundstücks haftet, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird und der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung ist.
- „Werk“ ist ein einem bestimmten Zweck dienender, von Menschenhand nach den Regeln der Baukunst oder der Erfahrung unter Verbindung mit dem Erdkörper hergestellter Gegenstand. Eine Bautreppe aus Holz ist ein "anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk".
(Dieser Beitrag ist neben anderen zur aktuellen Baurechtsprechung im UnternehmerBrief Bauwirtschaft (UBB 46, Heft 4) erschienen.)