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Berufshaftpflicht: Bessere Bedingungen für Bauingenieure

Verfasst von: Kai Doerk, Asekurado Versicherungsmakler GmbH, Hamburg
Veröffentlicht am: 30. Jan. 2020
Kategorie:

# 31.01.2020

Versicherungen mit breiterem Angebot seit 2019. Cyber-Prävention und Absicherung gelieferter Baustoffe als mögliche Optionen. Tipp: Automatischen Folgevertrag mit höheren Beiträgen vermeiden

2019: Viele Veränderungen auf dem Versicherungsmarkt

Bauingenieure können ihre Berufshaftpflichtversicherung um interessante Optionen erweitern. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Bauingenieure können ihre Berufshaftpflichtversicherung um interessante Optionen erweitern. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Das Jahr 2019 war geprägt von zahlreichen Neuerungen in der Berufshaftpflichtversicherung. Viele Gesellschaften (z.B. Gothaer, HDI, VHV, Markel) haben Bedingungswerke erneuert und verbessert.

Es lohnt sich also, ältere Verträge aus der Schublade zu ziehen, sie mit der neuen Marktsituation zu vergleichen und beim Versicherer auf Nachbesserung zu drängen.

Nachfolgend ist eine Auswahl von Bedingungsverbesserungen, die Versicherer umgesetzt haben, aufgeführt. Als Versicherungsnehmer sollten Planer prüfen, ob diese Verbesserung auch von ihrem Versicherer in ihrem Vertrag umgesetzt wurde.


Berufshaftpflicht für Bauingenieure: Aktuelle Verbesserungen der Vertragsbedingungen

  • Innovationsklausel bzw. Leistungsupdategarantie: Diese Klausel hält den Vertrag stets aktuell, d. h. lästige fortlaufende Überprüfungen, ob die Versicherung das neueste und beste Bedingungswerk bietet, entfallen. (Versicherer: VHV)

  • Eigenschäden als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer: Ist das Büro an einem Bauträger / Generalübernehmer beteiligt, hätte es keinen Versicherungsschutz für die Planung bzw. Bauleitung. Einige Versicherer schließen diesen Versicherungsschutz ein, sofern die Beteiligungsquote z. B. 20 bis 25 Prozent nicht überschreitet. (Versicherer: VHV, Gothaer, Markel)

  • Lieferung von Baustoffen und Einrichtungsgegenständen: Versicherungsschutz besteht, soweit der Umsatz der Lieferung 20 bis 25 Prozent des vereinbarten Honorars nicht übersteigt. Das ist vor allem für Innenarchitekten eine wichtige Verbesserung. In alten Bedingungswerken hatte für das gesamte Bauvorhaben selbst dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn der Planer nur geringfügig Inventar geliefert hatte. (Versicherer: VHV, Gothaer, Markel)

  • Versehensklausel: Versicherungsschutz besteht auch für versehentlich nicht im Antrag angegebene Risiken, wenn sie nachgemeldet werden. (Versicherer: VHV, Gothaer)

  • Flugdrohnen: Weltweite Deckung statt nur Inlandsdeckung. (Versicherer: VHV)

  • Asbestschäden: Wechsel vom claims-made- zum Verstoßprinzip. In dem Fall besteht auch nach Vertragsende Versicherungsschutz. Denn beim Verstoßprinzip gilt der Verstoß, z.B. die mangelhafte Abbruchplanung, als Eintritt des Schadens. Bestand zu diesem Termin Versicherungsschutz, wird gezahlt. (Versicherer: VHV)

  • Abwehr-Rechtsschutz bei Überschreiten der Bauzeit: Unberechtigte Ansprüche wegen Überschreiten der Bauzeit werden auf Kosten des Versicherers abgelehnt. (Versicherer: VHV, Gothaer)

  • Konditions- und Summendifferenzdeckung: Rückwirkende Differenzdeckung auf Vorvertrag ab Antragstellung für die beantragten Bedingungen und Deckungssummen. Sie sind beim Versichererwechsel sofort nach neuem Stand versichert, auch wenn der neue Vertrag erst in einem Jahr beginnt – keine Deckungslücke mehr. (Versicherer: VHV, Gothaer)

  • Generalplaner (bei Objektdeckung): Einschluss von Vermögensschäden des Generalplaners, wenn sich diese unmittelbar aus einer notwendigen Neubearbeitung von bereits fertigen mangelfreien Plänen eines Subplaners ergeben. Bisher waren diese „Eigenschäden“, sprich das Honorar für den Subplaner, der, obwohl er mangelfrei gearbeitet hat, seine Planung überarbeiten musste, nicht versichert. Der Generalplaner blieb darauf sitzen. (Versicherer: VHV, Gothaer)

  • Cyber-Prävention: In Kooperation mit Perseus stellt Markel Trainings- und Präventionsmaßnahmen zur Verfügung, um das Büro vor Daten- und Cyber-Angriffen zu schützen. Weil solche Schäden zunehmen, ist das ein klarer Zusatzservice – und eigentlich kein Bestandteil einer Haftpflichtdeckung. (Versicherer: Markel)


Baubranche: Zahl der Versicherungsschäden steigt weiter

Trotz der positiven Neuerungen bleibt der Trend zu steigenden Prämien ungebrochen, weil die Schäden immer noch steigen. Um diesen Trend zu stoppen, denken die ersten Versicherer darüber nach, durch "weiche" Tarifmerkmale die Beiträge risikogerechter zu kalkulieren.


Übernahmen in der Versicherungsbranche: Bestandsschutz für Altkunden

Wichtig für Planer ist auch zu wissen, wie sich das Berufshaftpflichtgeschäft verändert. So haben einige Versicherungsmakler zum Beispiel ihre Kundenbestände zu anderen Gesellschaften umgedeckt.


Praxistipp: Vor Vertragsablauf um Nachfolgeversicherung kümmern

Eine Beratung in Sachen Berufshaftpflicht kann sich für Bauingenieure lohnen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Eine Beratung in Sachen Berufshaftpflicht kann sich für Bauingenieure lohnen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Versicherte Planer und Ingenieure sollten einen Folgevertrag mit höheren Beiträgen vermeiden und stattdessen selbst aktiv werden, bevor ihnen der Versicherer zum Ablauf der Laufzeit von sich aus die Erhöhung des Beitrags anbietet.

Wird diese nämlich abgelehnt, kündigt der Versicherer den Vertrag, was den Wechsel erheblich erschwert.

Versicherte sollten daher frühzeitig die Fühler nach einer Nachfolgeversicherung ausstrecken und dazu ggf. die Expertise spezialisierter Versicherungsmakler nutzen. Diese können im Wege der "best-advice-Pflicht" sagen, ob es bereits heute bessere Angebote gibt, die zum Ablauf einer Police greifen.


Belastung durch Vorschäden: Makler hilft bei Versicherungssuche

Versicherungsmakler sind auch mögliche Ansprechpartner, wenn ein Büro durch Vorschäden belastet ist und Mühe hat, einen Versicherer zu finden.