Zum Hauptinhalt springen

Beschäftigung von Rentnern: Warum in der Regel ein festes Arbeitsverhältnis besteht

Verfasst von: Prof. Dr. jur. Günther Schalk, FA für Bau- und Architektenrecht
Veröffentlicht am: 26. März 2024

Erfahrung und Kundenkenntnis ausgeschiedener Mitarbeitender für Unternehmen wertvoll

Viele Baufirmen greifen auf erfahrene Mitarbeiter auch nach deren offiziellem Renteneintritt zurück. Arbeitgeber wie langjährige Kunden und Partner wissen dies sehr zu schätzen (Büroinhaber Markus Becker spricht in diesem Zusammenhang von "Diamant-Mitarbeitern"; Anm. d. Red.). Die Beschäftigung dieser wertvollen Fachkräfte erfolgt in den unterschiedlichsten Konstellationen, häufig aber in Form eines "Beratervertrags" für den ehemaligen Angestellten.

Ein solcher Beratervertrag war Gegenstand einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.3.2023 (7 Sa 172/22 / NZB 9 AZN 644/23). Die Parteien hatten darüber gestritten, ob ein Arbeitsverhältnis bestand und dieses durch eine Kündigung des Arbeitgebers wirksam beendet wurde oder ob der ehemalige Mitarbeiter und nunmehrige Berater stattdessen selbstständig tätig war.

Rentner_Büro
Rentner sind als erfahrene Fachkräfte in vielen Unternehmen gefragt. Das Arbeitsverhältnis sollte dabei eindeutig geklärt sein. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Der Mitarbeiter war zunächst als Angestellter bei der Firma beschäftigt gewesen und erhielt nach seiner Verrentung einen "Beratungsvertrag". Schließlich kam es bei dessen Umsetzung aber zum Zerwürfnis zwischen den Parteien und der Betrieb kündigte dem "Berater". Dieser wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen.

Fall: Arbeitgeber geht von freier Mitarbeit aus, Gericht entscheidet anders

Der Arbeitgeber wandte ein, dass doch gar kein Arbeitsverhältnis bestehe, sondern nur ein Beratungsvertrag. Damit sei der beschäftigte Rentner kein Mitarbeiter, sondern ein Selbstständiger, der eine Dienstleistung gegenüber der Firma erbringe. Das allerdings sah das Arbeitsgericht anders:

  1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
  2. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt.
  3. In die Beurteilung, ob der – für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche – Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht ist, ist die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit einzubeziehen.
  4. Bestimmte Tätigkeiten lassen sich sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem Werk- oder freien Dienstvertrag verrichten. Bei untergeordneten einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten. Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch bei Diensten höherer Art gegeben sein, selbst wenn dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt.
  5. Ein Widerspruch zwischen Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung wird durch gesetzliche Anordnung zu Gunsten letzterer aufgelöst. Für die Bestimmung des Vertragstyps ist dann allein die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

Befristeter Arbeitsvertrag besser als loser Beratervertrag

Das Gericht ging also klar von einem Arbeitsverhältnis aus, vor allem, weil der Rentner nur für diesen Betrieb tätig und dem gegenüber weisungsgebunden war. In Zusammenhang mit derartigen Beraterverträgen ist also Vorsicht geboten. Die Behörden legen hier aktuell eine hohe Kontrolldichte an den Tag.

Eine gute Alternative zur Klarstellung ist beispielsweise die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die beispielsweise auch bezogen auf eine konkrete aktuelle Baustelle erfolgen kann.