BGH: Honoraraufstockung nach alten Mindestsätzen zulässig
# 17.06.2022
Urteil bezieht sich auf Altverträge vor 2021. Bundesgerichtshof folgt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Ingenieur- und Architektenkammer fordern HOAI-Novellierung in aktueller Legislaturperiode
Planungsbüro macht Forderung aus Altvertrag erfolgreich geltend
Im Januar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei Verträgen, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden, sogenannte Aufstockungsklagen trotz der – inzwischen ungültigen – verbindlichen HOAI-Mindestsätze möglich sind.
Am 2. Juni hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage eines Planungsbüros stattgegeben, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem 2016 abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht hat.
"Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich", sagt der Präsident der Bundesingenieurkammer Heinrich Bökamp. Aus Sicht der Kammer "war und ist" die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI "ein Instrument der Qualitätssicherung".
Weitere Aufstockungsklagen könnten folgen
Bökamp macht in diesem Zusammenhang nochmals deutlich, wie wenig er von der ursprünglichen EuGH-Entscheidung gegen die Mindestsätze hält: "Wie wir bereits in anderen Ländern sehen, droht durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen kann."
HOAI soll weiter reformiert werden
Wie die Bundesingenieurkammer befürwortet es auch die Bundesarchitektenkammer, dass die HOAI 2021 in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll. "Die bisherigen Leistungsbilder müssen aktualisiert werden, aber natürlich gehören auch die seit gut zehn Jahren unveränderten Honorarwerte auf den Prüfstand, insbesondere bei den Flächenplanungen", betont Gebhard.
QUELLEN UND VERWEISE:
Honorar: Wie man die Mindestsatzfrage in laufenden Verträgen klärtNach EuGH-Urteil: HOAI muss angepasst werden
Mindestsatzanspruch: Bestehende Ingenieurverträge bleiben wirksam