E-Vergabe: Zusätzliche Leistungen für Planer sinnvoll?
# 29.06.2018
Elektronische Kommunikation bei Vergabe ab Oktober für alle verpflichtend. Steigender Bedarf an zusätzlicher Vorarbeit für Kommunen wahrscheinlich. Hohes Risiko durch Haftung bei Vergaberechtsverstößen
E-Vergabe ab Oktober 2018 Pflicht
Ab dem 18.10.2018 wird die E-Vergabe in VOB/A- und VgV-Verfahren Pflicht. Angebote und Teilnahmeanträge werden dann elektronisch abgegeben. Das ändert einiges.
Grundsätzlich ist es so, dass die Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie frei sind, spezielle Leistungsinhalte, die in Bezug auf die E-Vergabe erforderlich sind, individuell zu regeln.
Die Grenze ist dort zu ziehen, wo der öffentliche Auftraggeber Leistungen nicht an Planungsbüros übertragen darf, weil sie im Rahmen der Korruptionsprävention als nicht delegierbar einzustufen sind. Dabei dürfte es sich um folgende Leistungen handeln:
- Der elektronische Versand der Ausschreibungsunterlagen (vollständige Leistungsbeschreibungen mit Vertragsbedingungen, zusätzlichen Technischen Vorschriften und Positionstexten etc).
- Die Beantwortung von Bieteranfragen innerhalb der Angebotsfrist (die Bieteranfragen werden an den öffentlichen Bauherrn gerichtet, der diese Anfragen anonymisiert an die Ersteller der Ausschreibungsunterlagen weiterleitet. Von dort wird die Antwort verfasst, an die Vergabestelle weitergeleitet, und von dort an alle Bewerber elektronisch zugestellt).
- Die Entgegennahme und Verwahrung der Angebote.
- Die Durchführung der Submission.
Bauherr übernimmt oft Angebotsprüfung und Preisspiegel-Erstellung
Neben den "Muss-Leistungen" gibt es auch "Kann-Leistungen", die Auftraggeber bei der E-Vergabe erbringen. Dazu gehören vor allem
- die rein rechnerische Angebotsprüfung (Dateienauswertung) und
- das Erstellen des Preisspiegels.
E-Vergabe als Marktnische bedingt attraktiv
Gerade kleinere und mittlere Kommunen haben oft Schwierigkeiten, Personalkapazität für die E-Vergabe zur Verfügung zu stellen. Denen können Planungsbüros zuarbeiten, indem Sie E-Vergaben bzw. Ausschreibungen weitreichender vorarbeiten als in den Grundleistungen der HOAI geregelt.
Zusatzleistungen können sinnvoll sein
Sinnvoll ist es auf jeden Fall, dem Bauherrn die mit der E-Vergabe einhergehenden Zusatzleistungen (jenseits der Grundleistungen) anzubieten. Das hat für beide Partner Vorteile. Diese Leistungen können als Ergänzung zu den Grundleistungen nach HOAI hinzutreten und Bauherren entlasten.
Markt für Abwicklung der E-Vergabe noch im Werden
Wer nicht auf solche Leistungen eingerichtet ist, sollte die Finger davon lassen. Denn: Unberührt vom Honorar haften Planer für die Richtigkeit der von Ihnen erbrachten Leistungen. Das gilt insbesondere für Vergaberechtsverstöße, die empfindliche Folgen haben können (z. B. Rückzahlung von Fördermitteln).