Fragwürdige Planungsvorgabe: Wie das Haftungsrisiko vermieden wird
# 30.07.2019
Planer muss Bauherrn über riskante Baulösungen aufklären. Schadenersatzforderungen bei Fehlern der Planung und Bauüberwachung wahrscheinlich. Zeitnahe Abnahme kehrt Beweislast um
Planungen mit riskanten Vorgaben vermeiden
Auftraggeber wünschen sich manchmal Lösungen, die sich bei genauer Betrachtung als mangelhaft herausstellen können. Dürfen Planer sich auf solche Risikoplanungen einlassen oder müssen Sie "Stop!" sagen?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. befasst. Seine klare Aussage: Erteilt der Bauherr eine Planungsvorgabe, muss ihn der Architekt über damit verbundene Ausführungsrisiken sowie etwaige spätere Risiken aufklären und die sicherere Variante anraten.
Im konkreten Fall renovierte ein öffentlicher Bauherr eine Gaststätte, die sich in einem alten Schloss befand. Der Architekt wurde beauftragt, einen neuen Küchenboden zu planen und dessen Einbau zu überwachen. Konkret ging es um die Leistungsphasen 3 und 5 bis 8.
Riskante Küchenrenovierung führt zum Streit
Das Problem bestand darin, dass der Bauherr aus Kostengründen den Küchenarbeitsblock stehen lassen wollte. Der Planer erhob dagegen keine Bedenken. Er fertigte ein Leistungsverzeichnis, wonach das Einbringen eines neuen Estrichs sowie der Auftrag einer Sandbeschichtung vorgesehen waren. Die Bodenarbeiten wurden vom Eigentümer an ein Fachunternehmen vergeben.
Wegen unzureichender Anschlüsse drang Wasser in den Boden um den Küchenarbeitsblock herum ein. Der Bodenbelag musste ausgetauscht werden, ebenso der Küchenarbeitsblock. Der Eigentümer war der Auffassung, der Architekt sei schuld. Er forderte von ihm Schadenersatz für die nachträglichen Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 63.000 Euro.
Sachverständigengutachten entlastet Planer
Das Oberlandesgericht musste entscheiden, ob die Schadenersatzforderung berechtigt war, weil ein Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler vorlag. Im Ergebnis wurden beide Fragen verneint (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2018, Az. 12 U 111/15, rechtskräftig nach Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az. VII ZR 33/18).
Der Architekt konnte mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens beweisen, dass es kein Planungsfehler war, den Küchenarbeitsblock nicht zu entfernen. Das Argument: Der Bauteilanschluss an einen unteren Sockel (also oberhalb des Fußbodens) ist generell nicht mit mehr Risiken verbunden als beispielsweise ein Wandanschluss.
Planungsfehler nicht nachweisbar
Weil die Arbeitsplatte über den Sockel hinausragte, war es unwahrscheinlich, dass eine unzureichende Abdichtung des Küchenarbeitsblocks am Sockel für die Durchfeuchtung verantwortlich war. Gleiches galt für die Ausschreibung der Leistungen. Auch diesbezüglich konnte kein Fehler festgestellt werden, welcher zwingende Ursache für den Mangel war.
Der Bauherr konnte seinen Schadenersatzanspruch auch nicht über den Vorwurf "Bauüberwachungsfehler" durchsetzen. Er konnte nicht beweisen, dass ein Verstoß des Architekten gegen die Bauüberwachungspflichten oder Beratungspflichten ursächlich für den Wasserschaden war.
Wasserschaden nicht auf mangelhafte Bauüberwachung zurückführbar
Zur Begründung: Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt, dass es auch möglich gewesen sei, dass das Mischungsverhältnis der eingebrachten Materialien für den Estrich nicht ordnungsgemäß war und die Ursache für den Wasserschaden gesetzt hatte.
Dies, so der Sachverständige vor Gericht, müsse vom Architekten bei der Bauausführung nicht zwingend überwacht werden. Somit gibt es auch keinen konkreten Zusammenhang zwischen Bauüberwachung und konkretem Schaden.
OLG betont Beratungspflicht der Planer
Die Sache ist für den Architekten noch einmal gut ausgegangen. In den meisten anderen Fällen, in denen Planer sich auf eine nicht vertretbare Vorgabe des Bauherrn einlassen, würde es anders aussehen und der Auftragnehmer für die Folgen haften. Dies wurde vom OLG explizit erwähnt.
Einer Haftung kann man nur dann entgehen, wenn der Auftraggeber intensiv darüber beraten wird, welche Folgen und Risiken seine Vorgaben für das Gelingen des Projekts mit sich bringen. Hält er trotz Beratung an der (auch für ihn erkennbaren) risikobehafteten Ausführung fest, ist der Planer aus dem Schneider.
Planer trägt Beweislast für Mangelfreiheit bis zur Abnahme
Das OLG hat sich in dem Fall auch noch einmal mit der Frage befasst, wer denn die Beweislast für einen Planungsmangel oder Bauüberwachungsmangel trägt. Die klare Antwort: Solange die Leistung vom Auftraggeber nicht abgenommen ist, liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung beim Leistungserbringer.
Die Abnahme dreht nicht nur die Beweislast über die Fälligkeit der Vergütung, sondern auch für etwaige Schadenersatzansprüche um (vgl. dazu z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, Az. 4 U 112/14).
Haftung durch intensive Beratung und Dokumentation vermeidbar
Planer sollten Auftraggeber, die Kosten sparende, aber fachlich zweifelhafte Lösungen anstreben, besonders intensiv beraten. Es sollte deutlich gemacht werden, worin die Risiken bestehen. Zudem sollten fachgerechte Ausführungen empfohlen werden.
QUELLEN UND VERWEISE:
Abnahme trotz Mängel: Gefährliche Haftungsfalle für PlanerPlanungsbüro professionell (PBP)