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Für Aufträge an Webdesigner sind Künstlersozialabgaben fällig

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 14. Dez. 2007
Kategorie:

# 14.12.2007

Auch Planungsbüros betroffen: Lassen Sie Ihre Werbung oder Ihren Internet-Auftritt von einem freiberuflichen Grafiker, Webdesigner oder Werbetexter gestalten? Dann müssen Sie Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen. Selbstständige Kreative gelten nämlich laut Gesetz als Künstler und sind trotz ihrer Selbstständigkeit sozialversichert. Die entsprechende Abgabepflicht gibt es schon lange. Nur wurde bisher kaum überprüft, ob sie auch eingehalten wird. Das hat sich komplett geändert.

Deutsche Rentenversicherung prüft

Seit dem 1. Juli 2007 prüft nämlich die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob Unternehmen ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfüllen und die Künstlersozialabgabe entrichten (Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes; Abruf-Nr. 072422). Damit werden künftig alle abgabepflichtigen Unternehmen erfasst. Stellt der Prüfer fest, dass Sie Ihre Abgabe- und /oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, müssen Sie mit Nachzahlungen und Bußgeldern rechnen.

Betroffene Unternehmen
Die Abgabepflicht betrifft Unternehmen, die Werbung für ihr Unternehmen betreiben und dafür regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (§ 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG).


Beispiel

Ein Planungsbüro beauftragt zweimal im Jahr einen "Webdesigner" mit der Pflege seiner Homepage. Die in Auftrag gegebenen Leistungen sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als "Webdesign" zu bezeichnen. "Webdesigner" seien grundsätzlich Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, weil ihre Tätigkeiten mit der eines Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters vergleichbar seien. Weil der Auftrag zudem regelmäßig und nicht nur gelegentlich erfolgt, muss das Planungsbüro auf das Entgelt für den "Webdesigner" Künstlersozialabgabe zahlen (Urteil vom 7.7.2005, Az: B 3 KR 29/04 R; Abruf-Nr. 053543).


Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Der Abgabesatz für das Jahr 2007 beträgt 5,1 Prozent. Die Abgabesätze werden jedes Jahr bis zum 30. September vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Folgejahr festgelegt. In den letzten Jahren galten folgende Abgabesätze:

2002 3,8%
2003 3,8%
2004 4,3%
2005 5,8%
2006 5,5%
2007 5,1%

Bemessungsgrundlage ist die Summe der geleisteten Entgelte an selbstständige Künstler/Publizisten inklusive Auslagen und Nebenkosten (§ 25 KSVG). Das heißt: Sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, zum Beispiel für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, sind in die Berechnung einzubeziehen. Nicht einbezogen werden die Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel Reise- und Bewirtungskosten).


Wie funktioniert das Abgabeverfahren?

Abgabepflichtige Planungsbüros müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse melden. Bis zum 31. März des Folgejahres müssen sie dann auf einem Meldebogen die Gesamtbeiträge an die Künstlersozialkasse melden. Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr.

Unser Service: Im Online-Service (www.iww.de) finden Sie unter Arbeitshilfen/Checklisten den Meldebogen der Künstlersozialkasse.

Nachforderungen für fünf Jahre
Planungsbüros, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden und bereits seit längerem aktiv sind, müssen rückwirkend für fünf Jahre Künstlersozialabgaben zahlen. Kommt ein Unternehmen seinen Meldepflichten bewusst nicht nach, muss es mit einer weitergehenden rückwirkenden Inanspruchnahme und einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen. Mehr Informationen finden Sie im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de.


Tipps für die Praxis

Betroffene Planungsbüros dürften jetzt vor allem zwei Fragen auf den Nägeln brennen:

  • Kann man dem Künstler die Abgabe in Rechnung stellen? Die Antwort lautet "Nein". Da die Künstler in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur Sozialversicherung zahlen müssen, sind Sie als Verwerter der Leistungen nicht berechtigt, Ihren Anteil an der Sozialversicherung dem Künstler vom Honorar abzuziehen oder ein geringeres Entgelt zu vereinbaren.
  • Kann man der Abgabepflicht sonst irgendwie entgehen? Hier lautet die Antwort "Ja". Beauftragen Sie eine juristische Person (zum Beispiel GmbH) mit der Maßnahme, fällt keine Künstlersozialabgabe an. Künftig sollten Sie bei der Auswahl Ihrer Dienstleister aus Sicht der Sozialabgaben also auf deren Rechtsform achten.



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