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Gekündigte Planungsverträge: Ersparte Aufwendungen für Honorarberechnung maßgebend

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 26. Jan. 2022
Kategorie:

# 28.01.2022

OLG Düsseldorf definiert klare Abrechnungsregeln. Entgangener Gewinn für Honorarermittlung nicht mehr entscheidend. Vorkalkulation als Grundlage verwendbar

Vorzeitige Kündigungen von Planungsverträgen häufen sich

Das Schaubild fasst zusammen, wie Planer das Honorar bei gekündigten Planungsverträgen ermitteln. Grafik: IWW
Das Schaubild fasst zusammen, wie Planer das Honorar bei gekündigten Planungsverträgen ermitteln. Grafik: IWW

Es kommt derzeit öfter vor, dass Planungsverträge vorzeitig gekündigt werden, zum Beispiel weil der Auftraggeber die Finanzierung nicht mehr hinbekommt.

Das Planerhonorar setzt sich dann aus zwei Bausteinen zusammen: Dem Honorar für erbrachte Leistungen, und dem Honorar für Leistungen, die kündigungsbedingt nicht mehr erbracht werden konnten.

Bei dem zweiten Honorarteil bringt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf eine wesentliche Verbesserung mit sich. Die Auffassung, wonach der entgangene Gewinn das Honorar der nicht mehr erbrachten Leistungen bestimmt, ist nämlich Geschichte.


Werkvertragsrecht nach BGB findet Anwendung

Das OLG musste im vorliegenden Fall über die Kündigung eines Bauvertrags entscheiden. Da bei Bau- wie bei Planungsverträgen das Werkvertragsrecht nach BGB anzuwenden ist, gilt das Urteil auch für die planenden Berufe und hierbei für alle Leistungsbilder. Das OLG hat insbesondere sieben Grundsätze manifestiert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021, Az. 22 U 267/20, Abruf-Nr. 225157):

  1. Planern steht die volle Vergütung laut Vertrag zu.
  2. Sie müssen sich dasjenige anteilige Honorar gegenrechnen lassen, das sie infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung an Aufwendungen ersparen.
  3. Erspart sind Aufwendungen für den Anteil der Leistungen, die die Planer nicht mehr zu erbringen haben.
  4. Maßgeblich für die Höhe der ersparten Aufwendungen sind die tatsächlichen Kosten, nicht allgemeine Erfahrungswerte.
  5. Zu den ersparten Aufwendungen haben die Planer die Erstdarlegungspflicht, sie dürfen diese Kosten also selbst aufstellen.
  6. Die Schnittstelle zwischen erbrachter Leistung und nicht mehr erbrachter Leistung ist nachvollziehbar darzulegen.
  7. Behauptet der Bauherr, dass die Planer höhere Aufwendungen erspart haben, muss er den Beweis für seine Behauptung (= die Kürzung) antreten.


Kalkulation von entgangenem Gewinn entfällt

Das OLG hat an zwei entscheidenden Stellen wesentliche Vereinfachungen für Planungsbüros festgelegt. Zum einen stellt das OLG bei der Honorarermittlung für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen nicht mehr auf den entgangenen Gewinn ab.


Personalkosten können im Einzelfall als erspart gelten

Die tatsächlich ersparten Aufwendungen lassen sich relativ einfach darstellen, zum Beispiel ersparte Reisekosten, wenn diese nicht über Nebenkosten abgerechnet werden, oder ersparte Büromaterialien (siehe Schaubild). Nicht als erspart eingestuft werden Personalkosten. Auftraggeber können nicht erwarten, dass Personal bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einfach freigesetzt wird.


Vorkalkulation bietet nachvollziehbare Kostenauflistung

Laut OLG muss zum anderen die Auflistung der ersparten Kosten nachvollziehbar sein. Dazu kann auch auf die eigene Honorarvorkalkulation zurückgegriffen werden, da die auftragsbezogene Vorkalkulation einzelfallbezogen ist und die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Planungsvertrags abbildet. Sie unterscheidet sich insoweit von allgemeinen Erfahrungswerten.



QUELLEN UND VERWEISE:

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