Gesamtschuldnerische Haftung: Ausgleichsanspruch gilt zehn Jahre
# 29.09.2020
Oberlandesgericht München verlängert bisherige Drei-Jahres-Frist. Zeitpunkt der Bauabnahme entscheidend. Planer sollten Haftungsfall umgehend prüfen und bestehende Ansprüche geltend machen
Mitverursacher muss Ausgleich zahlen
Haben sowohl das Planungsbüro als auch das ausführende Bauunternehmen anteilig einen Schaden verursacht, haften sie dem Auftraggeber bzw. Bauherrn als Gesamtschuldner.
Die Partei, welche vom Bauherrn letztlich in Anspruch genommen wird, hat dabei einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Mitverursacher.
Bisher galt, dass solche Ansprüche unter Gesamtschuldnern schon nach drei Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat diese Frist jetzt auf zehn Jahre verlängert.
Planung und Bauausführung mangelhaft: Bauherr verklagt nur Architekten
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr gegenüber dem Architekten und zwei ausführenden Unternehmen Mängel an einem neuen Bauwerk gerügt. Der Bauherr nahm – wie so oft – nur den Architekten in Anspruch und verklagte ihn auf Schadenersatz.
Verjährungsfrist beginnt mit Bauabnahme
Die Abnahme der Bauleistungen war mit dem letzten (mangelhaften) Gewerk am 27.02.2007 erfolgt. Die Klage gegen die beiden Bauunternehmen reichte der Architekt aber erst am 02.01.2018 ein. Folglich beriefen diese sich darauf, dass der Anspruch zwischenzeitlich verjährt sei.
Praxistipp: Haftung rechtlich prüfen und Ansprüche zeitnah geltend machen
Dem Architekten half diese Entscheidung im konkreten Fall nicht weiter, weil selbst die Zehn-Jahres-Frist überschritten war. Er hatte sich zu viel Zeit gelassen. Allgemein ist das Urteil für Planer jedoch erfreulich.
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