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HOAI 2013: Tragwerk klar definiert

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 22. Okt. 2013
Kategorie:

# 23.10.2013

Tragwerksbegriff auf wesentliche Bestandteile der Fachplanung beschränkt. Standsicherheit als Kriterium nicht ausreichend. Regelungen von anrechenbaren Kosten unberührt

HOAI zu Tragwerksplanung: Nicht alle statischen Nachweise sind Grundleistungen

Der Standsicherheitsnachweis für bestimmte Stahltreppen gehört nicht zu den Grundleistungen der Tragwerksplanung. Foto: Alexander Dreher  / Pixelio

Der Standsicherheitsnachweis für bestimmte Stahltreppen gehört nicht zu den Grundleistungen der Tragwerksplanung. Foto: Alexander Dreher / Pixelio

 

Eine der wesentlichen Änderungen, die die HOAI 2013 für den Bereich der Tragwerksplanung gebracht hat, ist die Klarstellung, was als Tragwerksplanung gilt (§ 49 HOAI). Diese Anpassung hat zur Folge, dass viele Leistungen, die bisher landläufig (aber unzutreffend) als Grundleistungen angesehen wurden, gar keine mehr sind.

Nach § 49 HOAI bezieht sich die Tragwerksplanung auf die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

Das Tragwerk bezeichnet dabei das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

Damit ist klargestellt, dass längst nicht alle Konstruktionen, die standsicher sein müssen, im Rahmen der Grundleistungen zu bearbeiten sind.

 

 

Standsicherheitsnachweise als Besondere Leistungen

 

 

  • Standsicherheitsnachweise für die nichttragende Fassadenkonstruktion einschließlich Nachweis der Befestigung am Tragwerk
  • Standsicherheitsnachweise für Stahltreppen als eingeschossige selbsttragende Treppen, die an den tragenden Betonkonstruktionen befestigt werden
  • Standsicherheitsnachweise für Gitterroste in Vertikalschächten, soweit die Gitterroste großflächig durchbrochen werden (Installationen) und daher die sogenannte Typenstatik nicht mehr verwendbar ist
  • Angaben zu Standsicherheitsanforderungen (z.B. Befestigungen) bei Gerüsten, soweit einzelfallbezogen erforderlich Gerüstklasse

 

 

Statische Nachweise als Besondere Leistungen

 

 

  • Statische Nachweise für Stahlbetonfertigteiltreppenläufe, die nicht zum Tragwerk gehören
  • Statischer Nachweis für Absturzsicherungen in Versammlungsstätten, soweit entsprechende Nachweise vorzulegen sind

 

 

Tragwerksplaner mit Konstruktionen beauftragen

 

Die Erbringung der oben genannten Leistungen kann frei vereinbart werden. In vielen Fällen (z.B. Gitterroste in Vertikalschächten, Fassaden, Treppenläufe) ist es sinnvoll und wirtschaftlich, den Tragwerksplaner direkt mit den entsprechenden Leistungen und nicht Dritte (z.B. die Hersteller der Treppen, Gitterroste) zu beauftragen.

 

 

QUELLEN UND VERWEISE:

Tragwerksplanung WU-Beton: Was sind Grund- und Besondere Leistungen?
HOAI 2013: Wichtige Einzelheiten im Überblick
Planungsbüro professionell (PBP)