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HOAI: Mindestsatzanspruch womöglich vor dem Aus

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon / Fabian Hesse
Veröffentlicht am: 25. Apr. 2019
Kategorie:

# 30.04.2019

Generalanwalt im Schlussantrag vor EuGH klar gegen Mindest- und Höchstsätze. Wirksamkeit von alten und neuen Honorarvereinbarungen nicht gefährdet. Genauere Kalkulation ohne Mindestsätze ratsam

Generalanwalt am EuGH will Mindestsätze abschaffen

Am EuGH (Emblem) entscheidet sich aktuell das Schicksal der Mindestsatzregelung innerhalb der HOAI. Grafik: Gerichtshof der Europäischen Union
Am EuGH (Emblem) entscheidet sich aktuell das Schicksal der Mindestsatzregelung innerhalb der HOAI. Grafik: Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gegenwind, dem die HOAI bei der EU-Kommission schon länger ausgesetzt ist, hat sich zum Orkan entwickelt.

Generalanwalt Maciej Szpunar hat in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-377/17 deutlich gemacht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze für unvereinbar mit EU-Recht hält.

Nach seiner Auffassung würden sie die Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise behindern, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit böten, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.


Bestehende Ingenieurverträge bleiben wirksam

Unabhängig davon, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet und wie das Vertragsverletzungsverfahren ausgeht, bleiben Architekten- und Ingenieurverträge, die Leistungs- und Honorarvereinbarungen nach HOAI enthalten, wirksam.

Im Kreuzfeuer stehen allein die Regelungen in der HOAI zum verbindlichen Preisrahmen der Mindest- und Höchstsätze. Das bedeutet, dass Honorarvereinbarungen bei Altverträgen unverändert gültig bleiben.


Zweites EuGH-Verfahren könnte Mindestsatzanspruch kippen

Hierbei ist allerdings eine Einschränkung zu beachten. Vor dem EuGH ist unter dem Aktenzeichen Rs. C-137/18 noch ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, welches das LG Dresden (Beschluss vom 08.02.2018, Az. 6 O 1751/15) zum EuGH gebracht hat. Dieses Verfahren betrifft direkt einen laufenden Mindestsatz-Streit zwischen einem Bauherrn und einem Architekten.

Wird die HOAI vom EuGH in diesem Urteil als EU-rechtswidrig eingestuft, wäre § 7 HOAI (der das Mindestsatzgebot enthält) nichtig. Planer könnten sich bei aktuell anhängigen Streitfällen wohl nicht (mehr) in den Mindestsatz hineinklagen.


Honorar für Änderungsleistungen von neuer Rechtsprechung unberührt

Werden jedoch Vertragsinhalte bzw. konkrete Leistungsverpflichtungen im Zuge der Planungsvertiefung geändert, so ist, unberührt von der Frage der Wirksamkeit der HOAI, eine neue Vergütung für die Änderungsleistungen zu ermitteln. Die Streitfälle vor dem EuGH verhindern nicht, dass Planer für Änderungsleistungen bei Altverträgen Honorar fordern können. Die Rechtsgrundlage wäre in diesem Fall aber wahrscheinlich das BGB.


Neue Planungsverträge: Genaue Kalkulation erforderlich

Spannend wird es bei neuen Planungsverträgen. Auch hier kann man davon ausgehen, dass alle Honorarvereinbarungen wirksam bleiben. Zu beachten ist hierbei, dass die HOAI als Ganzes im aktuellen Rechtsstreit nicht zur Debatte steht, sondern lediglich ihre Regelungen zum Mindest- und Höchstsatz. Die bei Vertragsabschluss einvernehmlich getroffene Honorarregelung bleibt bei unveränderten Planungsleistungen immer gültig.


Wegfall der Mindestsatzregelung nicht nur nachteilig

Ein Wegfall der verbindlichen Mindestsätze laut HOAI hätte aber nicht nur Nachteile. Ein Beispiel bietet die Regelung in § 7 HOAI, dass Abweichungen vom Mindestsatz eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung erfordern.

Sie ist praxisfern, da sie verhindert, dass die Parteien im Zuge der Planungsvertiefung einvernehmliche Regelungen bei Planungsänderungen, Bauzeitenverzögerungen oder sonstigen kalkulatorischen Defiziten treffen, wenn sich vieles als Mindestsatzabweichung herausstellen würde.

Ohne diese Regelung könnten auch nach Vertragsabschluss entsprechende Honorarforderungen auf der Grundlage des neuen BGB durchgesetzt werden.


Vertragsautonomie erlaubt weiterhin Kalkulation nach HOAI

Auch wenn die Mindestsätze und das Schriftformerfordernis bei Auftragserteilung bei Mindestsatzabweichungen künftig nicht mehr als Rechtsnormen gelten sollten, können Leistungen und Honorar nach den Berechnungsschritten gemäß HOAI aufgestellt werden. Diese Möglichkeit bleibt im Rahmen der Vertragsautonomie erhalten.

Allein das nachträgliche Einfordern des (dann nicht mehr verbindlichen) Mindestsatzes scheitert womöglich in Zukunft mangels Rechtsgrundlage.


VBI und Bundesregierung im Gespräch über mögliche Neuregelung

Für den Fall eines Verbots der etablierten Regelungen im Preisrecht für das Planen und Bauen in Deutschland fordert der Verband Beratender Ingenieure (VBI) schnellstmöglich eine neue praxistaugliche, wirtschaftlich tragbare und vor allem nachhaltige Lösung.

"Der VBI sieht gute Chancen, im Gespräch mit der Bundesregierung, die sich ihrerseits bereits inhaltlich für die Beibehaltung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze ausgesprochen hat, eine Vereinbarung zu finden", sagt VBI-Hauptgeschäftsführer Roland Engels.



QUELLEN UND VERWEISE:

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