Zum Hauptinhalt springen

Honorar: Warum die mitverarbeitete Bausubstanz berücksichtigt werden sollte

Verfasst von: Dipl. Oec. Raphael Speckhals
Veröffentlicht am: 11. Okt. 2018
Kategorie:

# 24.10.2018

Häufiger Streit um Höhe der anrechenbaren Kosten. Ermittlung zusammen mit Entwurfskosten in Leistungsphase 3. Vereinbarter Mindestsatz macht zusätzliche Regelung überflüssig

Anrechnung von mitverarbeiteter Bausubstanz lohnenswert

Abb. 1: Beispielrechnungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz für das Leistungsbild Gebäude
Abb. 1: Beispielrechnungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz für das Leistungsbild Gebäude

Immer wieder wird über die Höhe der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) gestritten. Viele Planungsbüros verzichten deshalb ganz darauf, die anrechenbaren Kosten aus mvB bei der Honorarrechnung zugrunde zu legen. Anhand von einigen Berechnungsbeispielen (siehe Abb. 1-3) erkkennt man, dass das die falsche Strategie ist.

Die Ermittlung der mitverarbeiteten Bausubstanz soll (in allen Leistungsbildern) in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufstellung der Kostenberechnung zum Entwurf erfolgen, also in der Leistungsphase 3. Eine vertragliche Vereinbarung zur Anrechnung der mvB ist nicht erforderlich, wenn im Planungsvertrag ansonsten der Mindestsatz vereinbart ist.


Vertragliche Regelung bei Mindestsatzabweichung und Pauschalhonorar erforderlich

Abb. 2: Beispielrechnungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz für die Leistungsbilder Ingenieurbauwerk, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung
Abb. 2: Beispielrechnungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz für die Leistungsbilder Ingenieurbauwerk, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung

Etwas anderes gilt, wenn Sie vom Mindestsatz abweichen oder ein Pauschalhonorar (oberhalb des Mindestsatzes) vereinbart haben. Dann wird es ohne vertragliche Regelung oft kaum möglich sein, ein zusätzliches Honorar für die mvB durchzusetzen, da als Anspruchsgrundlage für spätere Honoraranpassungen nur eine Mindestsatzunterschreitung in Frage käme.

Die Kostengliederung der mvB sollte der Gliederung der Kostengruppen gemäß der Kostenberechnung entsprechen. Das bedeutet, dass die anrechenbaren Kosten für jede Kostengruppe ausgeworfen werden sollten.

Die genauen Berechnungsregeln sind in der Sonderausgabe "HOAI 2013: So rechnen Sie Planungsleistungen im Bestand optimal ab" (siehe Quellen und Verweise) enthalten. Es ist zu bedenken, dass die anrechenbaren Kosten aus mvB für jedes Leistungsbild eigenständig aufgestellt werden müssen. Die mvB kann übrigens auch noch in der Schlussrechnung eingestellt werden.


Beispieltabellen zeigen Honorardifferenzen auf

Abb. 3: Beispielrechnungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz für das Leistungsbild Technische Ausrüstung
Abb. 3: Beispielrechnungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz für das Leistungsbild Technische Ausrüstung

Die Beispiele in den Abbildungen 1 - 3 zeigen, welche Honorardifferenzen sich bei den unterschiedlichen Leistungsbildern "Gebäude", "Ingenieurbauwerk", "Verkehrsanlagen", "Tragwerksplanung" und "Technische Ausrüstung" sowie unterschiedlichen Projekten ergeben, wenn Sie die anrechenbaren Kosten aus mvB nicht in die Honorarberechnung einbeziehen.

Die nachstehende Berechnungsformel zur mitverarbeiteten Bausubstanz ist für jede Kostengruppe anzuwenden, in der Sie vorhandene Bausubstanz mitverarbeiten. Der Leistungsfaktor ist für alle Leistungsphasen gemittelt (also einheitlich) anzusetzen (vgl. o.g. Sonderausgabe):

  • Anr. Kosten mvB (je Kostengruppe) = Menge [M] x Wert [W] x Wertfaktor [WF] x Leistungsfaktor [LF]



QUELLEN UND VERWEISE:

HOAI 2013: So rechnen Sie Planungsleistungen im Bestand optimal ab
Planungsbüro professionell (PBP)