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Kostensteigerung: Wie Planer die Haftung auf den Bauherrn übertragen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 24. Apr. 2018
Kategorie:

# 25.04.2018

Bundesgerichtshof betont Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Planer muss zu jeder Zeit größtmögliche Kostentransparenz herstellen. Rechtzeitige Einsparungsmaßnahme kann falsche Kostenberechnung kompensieren

Mitwirkungspflicht des informierten Bauherrn begründet dessen Haftung

Planer sollten ihre Bauherren umgehend über eintretende Kostensteigerungen informieren. Nur so vermeiden sie ein Haftungsrisiko. Foto: Andreas Hermsdorf / Pixelio
Planer sollten ihre Bauherren umgehend über eintretende Kostensteigerungen informieren. Nur so vermeiden sie ein Haftungsrisiko. Foto: Andreas Hermsdorf / Pixelio

Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof (BGH) zur "Haftung des Planers bei Kostenerhöhung" Stellung nehmen.

Und er sprach Klartext: Ist der Bauherr über Kostenerhöhungen informiert, muss er Entscheidungen treffen. Das ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht in § 642 BGB. Tut er dies nicht und läuft er sozusagen sehenden Auges in die Kostensteigerung, haftet der Planer in der Regel nicht.

Der BGH hat die Aufgaben und Verantwortlichkeiten für solche Fälle klar verteilt. Planer müssen ihren Bauherrn über erkennbare Kostenerhöhungen informieren und ihm entsprechende Entscheidungsmöglichkeiten, zum Beispiel über mögliche Einsparungen, verschaffen.


Planer haftet nicht bei unterlassener Maßnahme des Bauherrn

Die Haftung des Planers scheidet aus, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist.


Erfüllung der Beratungspflicht für Planer entscheidend

Das Urteil unterstreicht einmal mehr, wie wichtig es für jeden Planer ist, den Auftraggeber in jedem Fall regelmäßig über die sich abzeichnende Kostenentwicklung zu informieren (Beratungspflicht). Diese Information sorgt beim Bauherrn für Transparenz und nur so verfügt er über die notwendigen Informationen, um Entscheidungen treffen zu können (Umsetzung der Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB).


Planungsfehler lassen Bauherrn in Unkenntnis

Der Bundesgerichtshof hat im gleichen Verfahren aber auch klargestellt, dass sich der Planer keine mangelhafte Kostenberechnung erlauben darf, denn eine mangelhafte Kostenberechnung oder unvollständige Kostenberatung führt im Ergebnis dazu, dass der Bauherr gar nicht in die Lage versetzt wird, die ihm obliegenden Entscheidungen zu treffen.

Solche Fehler stellen darüber hinaus ein Verschulden des Planers dar. Dazu der BGH wörtlich (Auszug aus der Entscheidung zu fehlerhafter Kostenermittlung):

"Eine Haftung des Architekten [bzw. Planers] wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung des Architekten [bzw. Planers] dadurch vorliegt, dass er die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten [bzw. Planer] zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist."


BGH: Planer haftet nicht automatisch für fehlerhafte Kostenermittlung

Wichtig hierbei ist die Einschränkung "kommt in Betracht". Der BGH geht also nicht generell von einer Haftung bei Planungsfehlern aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Planer dem Bauherrn trotz Planungsmangel (hier: unzutreffende Kostenberechnung) eine Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Planungsänderung verschafft hat.


Transparente Steuerung und ausreichend Zeit für Baukostenberatung ratsam

Planer sollten ihrem Bauherrn durch eine transparente Kostensteuerung die Gelegenheit (und ein entsprechendes Zeitfenster) verschaffen, selbst über die endgültigen Baukosten zu entscheiden. Somit liegt die Entscheidungspflicht zur Ergreifung von Maßnahmen beim Bauherrn.

Lässt der Bauherr das Projekt in Kenntnis sich anbahnender Mehrkosten unverändert laufen, obwohl er die (sinnvolle) Möglichkeit gehabt hätte, Kosten zu reduzieren, kann er Sie am Projektende nicht mehr in die Haftung nehmen, da er von Anbeginn über alles informiert war und dies durch seine Billigung der unveränderten Planung mitgetragen hat.

Diese Transparenz müssen Sie vor allem herstellen, wenn Sie eine Kostenobergrenze vereinbart haben. Droht die Kostenobergrenze überschritten zu werden, müssen Sie Einsparvorschläge unterbreiten.



QUELLEN UND VERWEISE:

Baukostenüberschreitung: Planer haften bedingt
Planungsbüro professionell (PBP)