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Laufendes VOF-Verfahren: Auftraggeber muss Unklarheiten sofort beseitigen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 21. März 2013
Kategorie:

# 21.03.2013

Vergabekammer Hessen regelt Beseitigung missverständlicher Angaben zugunsten des Bieters. Auslober muss vor Angebotsabgabe nachbessern. Konkreter Fall: Unklare Bestimmungen zu Kostenobergrenze

Regelungen müssen verständlich sein

Wer eine Leistung ausschreibt, muss auf klare Formulierungen achten. Foto: Gerd Altmann / AllSilhouettes.com  / Pixelio
Wer eine Leistung ausschreibt, muss auf klare Formulierungen achten. Foto: Gerd Altmann / AllSilhouettes.com / Pixelio

Am VOF-Verfahren teilnehmende Büros dürfen bei der Kalkulation ihres Honorarangebots beim Auslober schriftlich nachfragen, wie einzelne, vor allem unklar formulierte Vertragsregelungen konkret zu verstehen sind. Der Auslober muss dann, ohne dass das VOF-Verfahren verzögert wird, sofort nachbessern und allen Bewerbern passende Informationen zur Verfügung stellen. Das hat die Vergabekammer (VK) Hessen in einem Beschluss vom 12.10.2012 (Az. 69d-VK-25/2012) klargestellt.

Beispiel: Unklare Regelung zu Kostengrenzen
Im konkreten VOF-Verfahren war unklar, ob das Planungsbüro die Einhaltung einer Kostenobergrenze schuldete oder nur die Mitwirkung bei der Einhaltung der Kostenobergrenze. Die VK entschied, dass eine solche, für die Bieter erkennbare Unklarheit in den Vertragsunterlagen keine Basis für eine sachgerechte Angebotsabgabe darstelle. Sie entspreche nicht den Anforderungen an eine klare und eindeutige Beschreibung der Aufgabe (§ 6 VOF). Bitten Bewerber den Auslober, missverständliche Angaben zu beseitigen, bevor sie ihr Angebot abgeben, muss der Auslober dem nachkommen.


Das prüft eine Vergabekammer (nicht):

An dieser Stelle ist klarstellend festzuhalten, dass Vergabekammern keine Inhaltskontrolle von Angebotsunterlagen durchführen. Aus vergaberechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob vorgesehene Vertragsklauseln subjektiv erfüllbar, zumutbar oder versicherbar sind. Auch die Frage des Preisrechts ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Die VK prüft, ob die Ausschreibung in Übereinstimmung mit den Regelungen der VOF (bzw. des GWB) erfolgt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass auch die Frage des Sinn und Zwecks einer vertraglichen Kostenobergrenze nicht geprüft wurde. Es ging nur darum sicherzustellen, dass Vergaberechtsbestimmungen eingehalten wurden und alle Bewerber ihr Angebot auf einer gleichen "Verständnisebene" abgeben konnten.


Praxishinweis: 

Nachfolgend haben wir ein paar typische Unklarheits-Fälle aufgelistet, die nach der VK-Entscheidung Anlass zu Rückfragen und Bitte um sofortige Klarstellung geben können:

  • Vermischung von Grund- und Besonderen Leistungen.
  • unklare Angaben zu Kostenzielen: Ist eine Kostengrenze formuliert, ohne dass inhaltlich präzise abgegrenzt ist, welche Kosten Bestandteil der Kostengrenze sind und welche nicht?
  • Unklare Leistungsinhalte bei Generalplanerverträgen mit mehreren Leistungsbildern und preisrechtlich nicht geregelten Beratungsleistungen.
  • unklare technische Anforderungen an Bestandsaufnahmen die als Besondere Leistungen angeboten werden (z.B. Aufmaßgenauigkeit, zulässige Toleranzen, Gewerke, die von der Bestandsaufnahme zu erfassen sind).
  • unklare Terminangaben zum Planungsablauf



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)