Leistungsphase 8: Risiko durch nicht berücksichtigte Vorauszahlungen
# 26.07.2016
Diskrepanz zwischen Prüfergebnissen und tatsächlich geleisteten Zahlungen keine Seltenheit. Fehlerhafte Rechnungsprüfung führte zu Überzahlung an Bauunternehmen. Planer haftet aufgrund falsch berechneter Zahlungsempfehlung
OLG-Urteil: Planer haftet für Fehler bei der Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung ist eine schwierige und zudem haftungsträchtige Aufgabe. Viele Büros übernehmen unbewusst Leistungen, die sie laut Grundleistungskatalog gar nicht übernehmen müssten. Für Fehler und daraus folgende Überzahlungen ausführender Unternehmer haften sie trotzdem. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Frankfurt.
Ein Architekt war bei einem Universitätsbau auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden. Er prüfte die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, gab dabei den Zahlungs- und den geprüften Leistungsstand an und sprach in den Begleitschreiben zu den Rechnungsprüfungen jeweils eine bezifferte Auszahlungsempfehlung aus. Dabei vergaß er eine Vorauszahlung, die der Auftraggeber geleistet hatte und die ihm bekannt war.
OLG schloss Teilschuld des Auftraggebers aus
Das OLG gab ihm Recht. Der Auftraggeber habe aus § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB und dem Architektenvertrag ein Ersatzanspruch für einen künftig verbleibenden Schaden aus der Überzahlung. Der Architekt habe seine Pflichten bei der Prüfung der Abschlags- und Schlussrechnung verletzt. Er hätte die Abschlagsrechnungen auf folgende Punkte kontrollieren müssen:
- Stimmen die eingesetzten Preise mit den vertraglichen überein?
- Entsprachen die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand?
- Waren die weiteren Zahlungsmodalitäten berücksichtigt?
Auswirkungen auf die Lph 8
Im vorliegenden Fall waren die bisher an den ausführenden Auftragnehmer geleisteten Zahlungen (und nicht der geprüfte Leistungsstand) ausschlaggebend. Hier entstand die Überzahlung. Für Sie heißt das: Es reicht nicht, wenn Sie bei Rechnungsprüfungen nur die Ergebnisse der Rechnungen aufsummieren, die Sie selbst geprüft und freigegeben haben. Sie müssen auch klären, ob der Auftraggeber noch Zahlungen geleistet hat bzw. ob sich andere Diskrepanzen zu der von Ihnen ermittelten Rechnungssumme ergeben.
Praxishinweise
Wenn Sie eine Zahlungsempfehlung abgeben, darf sich der Auftraggeber darauf verlassen. Um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren, müssen Sie vorher mit dem Auftraggeber klären, wer unter anderem
- Vertragsstrafen (Bemessungsregelungen),
- Vorauszahlungen (Vorauszahlungssicherheiten),
- bisherige Abschlagszahlungen,
- die Höhe von Druckzuschlägen bei Mängeleinbehalten,
- Skontoabzüge,
- Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten bei Bereitstellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft,
- Abzüge wegen Baureinigung, Energiekosten
Architekt will Fall vor BGH bringen
Der Frankfurter Fall ist noch nicht zu Ende. Der Architekt wehrt sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BGH dagegen, dass das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Die NZB wird beim BGH unter dem Az. VII ZR 101/16 geführt.