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Mängelbeseitigungskosten: Einbehalt mit Druckzuschlag nicht immer zulässig

Verfasst von: RA Dr. Andreas Schmidt, Köln
Veröffentlicht am: 4. Feb. 2016
Kategorie:
  • Vorgehen soll berechtigte Forderung nach Mängelbeseitigung und fehlenden Unterlagen unterstützen
  • Zuschlagshöhe heute niedriger als früher
  • Kunden von überhöhten Zuschlägen abraten

Gängiger Druckzuschlag heute geringer als früher

Im Rahmen der Rechnungsprüfung haben Sie auch die Aufgabe, Mängel bzw. nicht erbrachte Leistungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden. Der Einbehalt mit Druckzuschlag ist im werkvertraglichen Teil des BGB geregelt (§ 641 Abs. 3 BGB).
Baumangel
Bei der Rechnungsprüfung sollten Mängel und nicht
erbrachte Leistungen berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls ist ein Einbehalt mit Druckzuschlag
zulässig. Foto: Jorma Bork / Pixelio
Der Auftraggeber kann einen Teil der Vergütung einbehalten, wenn er vom Unternehmer verlangen kann, dass dieser einen Mangel beseitigt. Angemessen ist "in der Regel das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten". Bei VOB/B-Verträgen gilt das Gleiche.
Viele Praktiker haben aus der Ausbildung noch die alte Rechtslage in Erinnerung: Früher konnte mindestens das Dreifache der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden. Das gilt bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, nicht mehr. Seitdem liegt der Druckzuschlag in der Regel beim Doppelten der Mängelbeseitigungskosten.

Ohne VOB/B: Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen

Haben die Parteien die VOB/B nicht vertraglich einbezogen, gilt vor der Abnahme Folgendes: Liegen wesentliche Mängel vor, hat der Bauunternehmer keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Sind hingegen keine oder nur unwesentliche Mängel vorhanden, sind Abschlagszahlungen zu leisten.

Es kann aber in der Regel das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden (§§ 632a Abs. 1 S. 3, 641 Abs. 3 BGB). Im Streitfall muss der Unternehmer beweisen, dass Mängel, die der Auftraggeber behauptet, unwesentlich oder gar nicht vorhanden sind.

Mit VOB/B: Abschlagszahlungen mit Einbehalt

Beim VOB/B-Vertrag sind hingegen auch dann Abschlagszahlungen zu leisten, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Auch hier darf der Auftraggeber in der Regel das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Denn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VOB/B sind Einbehalte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 641 Abs. 3 BGB, die den Druckzuschlag regelt.

Für noch nicht erbrachte Leistungsteile ist keine Abschlagszahlung fällig. Das heißt aber nicht, dass Sie diese Leistungen mit einem Druckzuschlag einfordern können. Leistungen, die noch nicht erbracht worden sind, werden vor der Abnahme regelmäßig nicht als Mängel einzuordnen sein.

Praxishinweis

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind denkbar, wenn der fehlende Leistungsteil nach dem Baufortschritt schon hätte erbracht werden müssen und nur unter Schwierigkeiten nachgeholt werden kann. Generell gilt aber: Nur wenn Mängel des bereits erbrachten Leistungsteils vorliegen, ist von der Abschlagszahlung ein Abzug in Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich des Druckzuschlags vorzunehmen.

Einbehalt bei fehlenden Unterlagen auch nach Abnahme möglich

Nach der Abnahme gilt im Prinzip nichts anderes: Im Rahmen der Schlussabrechnung sind offene Mängel dergestalt zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich des Druckzuschlags einbehalten werden. Zu den Mängeln können hier auch fehlende Leistungsteile zählen.

Das gilt etwa für Revisionsunterlagen, die der Bauunternehmer nicht übergeben hat, obwohl er sie vertraglich geschuldet hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 4.7.2012, Az. 13 U 63/08, Az. 146117). Dann sind die Kosten für die nachträgliche Erstellung solcher Unterlagen zu schätzen und das Doppelte des Schätzbetrags einzubehalten.

Einbehalt nicht zu hoch ansetzen

Die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten sind naturgemäß ein Schätzbetrag, über den die Beteiligten schon mal streiten können. Die Rechtsprechung sieht hier den Bauunternehmer in der Beweislast, wenn er meint, ein Einbehalt sei zu hoch (BGH, Urteil vom 6.12.2007, Az. VII ZR 125/06, Abruf-Nr. 080137).

Druckzuschlag nur bei Mängeln zulässig

Ein Druckzuschlag kann nur erhoben werden, solange der Auftraggeber vom Bauunternehmer noch die Beseitigung der Mängel oder z.B. die Übergabe fehlender Unterlagen fordern kann. Denn er ist ein gesetzlich vorgesehenes Druckmittel, um den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung zu bewegen.