Mängelbeseitigungskosten: Einbehalt mit Druckzuschlag nicht immer zulässig
- Vorgehen soll berechtigte Forderung nach Mängelbeseitigung und fehlenden Unterlagen unterstützen
- Zuschlagshöhe heute niedriger als früher
- Kunden von überhöhten Zuschlägen abraten
Gängiger Druckzuschlag heute geringer als früher
Ohne VOB/B: Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen
Haben die Parteien die VOB/B nicht vertraglich einbezogen, gilt vor der Abnahme Folgendes: Liegen wesentliche Mängel vor, hat der Bauunternehmer keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Sind hingegen keine oder nur unwesentliche Mängel vorhanden, sind Abschlagszahlungen zu leisten.
Es kann aber in der Regel das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden (§§ 632a Abs. 1 S. 3, 641 Abs. 3 BGB). Im Streitfall muss der Unternehmer beweisen, dass Mängel, die der Auftraggeber behauptet, unwesentlich oder gar nicht vorhanden sind.
Mit VOB/B: Abschlagszahlungen mit Einbehalt
Beim VOB/B-Vertrag sind hingegen auch dann Abschlagszahlungen zu leisten, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Auch hier darf der Auftraggeber in der Regel das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Denn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VOB/B sind Einbehalte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 641 Abs. 3 BGB, die den Druckzuschlag regelt.
Für noch nicht erbrachte Leistungsteile ist keine Abschlagszahlung fällig. Das heißt aber nicht, dass Sie diese Leistungen mit einem Druckzuschlag einfordern können. Leistungen, die noch nicht erbracht worden sind, werden vor der Abnahme regelmäßig nicht als Mängel einzuordnen sein.
Praxishinweis
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind denkbar, wenn der fehlende Leistungsteil nach dem Baufortschritt schon hätte erbracht werden müssen und nur unter Schwierigkeiten nachgeholt werden kann. Generell gilt aber: Nur wenn Mängel des bereits erbrachten Leistungsteils vorliegen, ist von der Abschlagszahlung ein Abzug in Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich des Druckzuschlags vorzunehmen.
Einbehalt bei fehlenden Unterlagen auch nach Abnahme möglich
Nach der Abnahme gilt im Prinzip nichts anderes: Im Rahmen der Schlussabrechnung sind offene Mängel dergestalt zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich des Druckzuschlags einbehalten werden. Zu den Mängeln können hier auch fehlende Leistungsteile zählen.
Das gilt etwa für Revisionsunterlagen, die der Bauunternehmer nicht übergeben hat, obwohl er sie vertraglich geschuldet hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 4.7.2012, Az. 13 U 63/08, Az. 146117). Dann sind die Kosten für die nachträgliche Erstellung solcher Unterlagen zu schätzen und das Doppelte des Schätzbetrags einzubehalten.
Einbehalt nicht zu hoch ansetzen
Die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten sind naturgemäß ein Schätzbetrag, über den die Beteiligten schon mal streiten können. Die Rechtsprechung sieht hier den Bauunternehmer in der Beweislast, wenn er meint, ein Einbehalt sei zu hoch (BGH, Urteil vom 6.12.2007, Az. VII ZR 125/06, Abruf-Nr. 080137).
Druckzuschlag nur bei Mängeln zulässig
Ein Druckzuschlag kann nur erhoben werden, solange der Auftraggeber vom Bauunternehmer noch die Beseitigung der Mängel oder z.B. die Übergabe fehlender Unterlagen fordern kann. Denn er ist ein gesetzlich vorgesehenes Druckmittel, um den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung zu bewegen.