Zum Hauptinhalt springen

Mehr Honorarsicherheit bei mündlichen Aufträgen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Kassel-Espenau
Veröffentlicht am: 13. Juli 2008
Kategorie:

# 14.07.2008

Die Honorierung von Leistungen, über die kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden konnte, ist ein streitbeladenes Thema. Unterstützung bei diesem Problem kommt jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter verschaffen mehr Honorarsicherheit bei mündlichen Verträgen.

Der Fall

Foto: Redaktion
Foto: Redaktion

Das OLG musste einen typischen Fall entscheiden: Ein Ehepaar ließ von einem Architekten Skizzen und eine Kostenschätzung für den Umbau eines Hauses erstellen. Der Architekt hatte einen Planungsvertrag ausgearbeitet und der Ehefrau zugeschickt. Die Ehefrau war auch als Vertragspartner eingesetzt, weil sie Grundstücksbesitzerin war. Die Planungsabstimmung nahm aber der Ehemann vor.

Der Planungsvertrag wurde weder unterschrieben noch erhielt der Architekt eine anderweitige Reaktion auf seinen Vertragsvorschlag. Als die Planung abgebrochen wurde, schrieb der Architekt beide Ehepartner wieder an. Als eine Reaktion (= Zahlung) ausblieb, klagte der Architekt sein Honorar ein. Da er unsicher war, gegen wen er die Klage richten sollte, verklagte er vorsorglich beide Ehepartner.


Die Entscheidung

Die Klage gegen den Ehemann wies das OLG ab. Gegen die Ehefrau gewann der Architekt dagegen. Das OLG sprach ihm Honorar in Höhe von 16.963 Euro für die erbrachten Leistungsphasen 1 und 2 zu (Urteil vom 22.1.2008, Az: 23 U 88/07).

Die Richter haben eindrucksvoll herausgearbeitet, dass hier ein mündlich geschlossener Vertrag vorlag. Der Vertrag sei unberührt vom nicht unterschriebenen Vertragsentwurf in Kraft getreten. Für die Ehefrau war nämlich eindeutig erkennbar, dass der Architekt seine Leistungen nur gegen Vergütung erbringen wolle, so das OLG.


Der Praxistipp

Dass mündliche Verträge wirksam sind, ist mehrfach von Gerichten bestätigt worden. Im konkreten Fall spielte aber die Frage nach dem zutreffenden Vertragspartner die entscheidende Rolle. Achten Sie deshalb darauf, dass der Adressat des Vertragsentwurfs und der spätere Korrespondenzpartner im Schriftverkehr identisch sind.

Damit vermeiden Sie, dass sich der Vertragspartner herausreden kann, er habe von der Planung nichts gewusst. Führen Sie Verhandlungen mit dem Ehepartner oder bei großen Projekten mit einem Mitarbeiter des Auftraggebers, dann senden Sie die schriftliche Korrespondenz immer an den Adressaten des Vertragsentwurfs.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten