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Mitverarbeitete Bausubstanz: Schriftliche Vereinbarung setzt Pauschalhonorar fest

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 19. Feb. 2021
Kategorie:

# 26.02.2021

Gericht widerspricht Forderung nach Anpassung durch Bauherrn. HOAI lässt Parteien viel Spielraum. Vertragsbindung gilt in beide Richtungen

Honorarbetrag im Nachhinein nicht veränderbar

Beim Bauen im Bestand ist oft nicht sofort ersichtlich, welche Bausubstanz mitverarbeitet werden kann, weshalb oft pauschal berechnet wird. Die entsprechenden Honorarvereinbarungen sind bindend. Foto: Rike / Pixelio
Beim Bauen im Bestand ist oft nicht sofort ersichtlich, welche Bausubstanz mitverarbeitet werden kann, weshalb oft pauschal berechnet wird. Die entsprechenden Honorarvereinbarungen sind bindend. Foto: Rike / Pixelio

Haben Planer sich bei Vertragsabschluss über die Höhe der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) mit ihrem Vertragspartner schriftlich verständigt (z. B. mittels Pauschale oder individuellem Berechnungsverfahren), kann dieser Betrag im Nachhinein nicht ohne Weiteres einseitig verändert werden.

Das gilt selbst dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München.

Die Entscheidung betrifft zwar eine ältere Fassung der HOAI, gilt jedoch aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch für die HOAI 2013 bzw. HOAI 2021.


Bauherr empfindet 650.000 Euro anrechenbare Kosten im Nachhinein zu hoch

Im vorliegenden Fall hatten sich die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags dahingehend verständigt, dass die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz auf 650.000 Euro festgelegt werden. Später gab es Streit darüber, denn der Bauherr behauptete, dass Bausubstanz in verschiedenen Leistungsphasen nur bei wenigen Leistungen mitverarbeitet worden war. Er forderte eine Anpassung des festgelegten Betrags.


Viel Spielraum für Höhe von Pauschalhonoraren

Dieser Fall kann grundsätzlich mit einer Vereinbarung als Pauschalhonorar verglichen werden. Liegt die Honorarvereinbarung im Ergebnis zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz nach HOAI (hier bis zur Fassung 2013), dann spricht ohnehin nichts gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung, wenn sie schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen wurde.


Bauherr und Planer an Honorarvereinbarung gebunden

Eine einmal als Pauschale festgelegte Summe für anrechenbare Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz wird im Regelfall einseitig nicht ohne weiteres veränderbar sein.



QUELLEN UND VERWEISE:

Honorar: Warum die mitverarbeitete Bausubstanz berücksichtigt werden sollte
Planungsbüro professionell (PBP)